{"id":19980453,"updated":"2024-04-10T18:12:19Z","additionalIndexing":"Eherecht;Gleichbehandlung;Gleichheit vor dem Gesetz;sexuelle Minderheit","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Während heterosexuelle Paare ohne weiteres die Ehe eingehen können, um ihre Beziehung rechtlich absichern zu können, ist diese Möglichkeit gleichgeschlechtlichen Paaren verwehrt. Die Diskriminierung einer Minderheit von etwa 5 Prozent der Bevölkerung (zum Vergleich: Die Rätoromanen umfassen 1 Prozent der Gesamtbevölkerung) ist zu beseitigen. Sie hält vor der Ehefreiheit (Art. 54 BV) und vor dem Gleichheitssatz (Art. 4 BV) nicht stand. Die gleichgeschlechtliche Zweierbeziehung ist kein Sachverhalt, der gegenüber der gegengeschlechtlichen Zweierbeziehung einer unterschiedlichen Behandlung zugänglich wäre.<\/p><p>Besonders krass wirken sich die Folgen des Eheverbotes auf gleichgeschlechtliche Paare aus, bei denen ein Teil die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat dieser Teil, ausser in seltenen Härtefällen, keinen Anspruch auf Aufenthalt. Paare werden getrennt oder in die Illegalität abgedrängt. Eine Reaktion des Gesetzgebers ist daher überfällig.<\/p><p>Aber auch die Beziehungen zwischen zwei Schweizern leiden unter einem Recht, das einen Partner, der beispielsweise ein Geschäft mit aufgebaut hat, auch nach langjähriger Partnerschaft nicht mit einem Pflichtteil schützt sowie erbschaftssteuerlich und beim Bezug von Pensionskassen und Altersrenten ausgrenzt oder benachteiligt, nicht jedoch bei der Einzahlung an die entsprechenden Einrichtungen. Schwule und lesbische Paare können keine Kinder adoptieren und haben beim Besuchsrecht in Spitälern, Heimen und Gefängnissen, bei der Abholung der Post eines nicht mobilen Teils der Partnerschaft sowie bei allen andern Rechtsfolgen, die an die Ehe anknüpfen, Schwierigkeiten zu gewärtigen. Die Folgen des Eheverbotes gehen aber weit über das Rechtliche hinaus. Mit der Beibehaltung des juristisch diskriminierenden Zustandes werden Stigmatisierungen bis hin zu gewaltsamen Übergriffen legitimiert. Dieser Zustand soll durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare beseitigt werden.<\/p><p>Wer lesbische und schwule Paare als gleichwertig akzeptiert, muss auch ihre rechtliche Gleichstellung unterstützen. Formal kann die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe mit einer sanften sprachlichen Überarbeitung erreicht werden. Sie erfordert im Übrigen zwingend die geschlechtsneutrale Ausgestaltung weiter Bereiche des ZGB, verwirklicht daher das Postulat der sprachlichen Gleichstellung von - heterosexuellen wie homosexuellen - Frauen mit Männern und erweitert somit auch die Gleichberechtigung der Frauen.<\/p><p>Unabdinglich sind auch inhaltliche Änderungen beim Bürgerrecht und beim Namenrecht: Neu wird die freie Wahl des Familiennamens möglich. An diese Wahl knüpft das (nach wie vor) gemeinsame Bürgerrecht an. Auch ist die geschlechtsneutrale Ausgestaltung des gesamten ZGB wegen der Adoptionsmöglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare notwendig.<\/p><p>Inhaltlich bedeutet die Revision Radikalität und Konsequenz, indem sie eine absolute Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare mit gegengeschlechtlichen vornimmt. Sämtliche mit der Ehe verbundenen rechtlichen und gesellschaftlichen Folgen können damit auch von gleichgeschlechtlichen Paaren bewirkt werden. Diese Form der Revision ist der einzige verfassungskonforme, nichtdiskriminierende Vorschlag zur Umsetzung der Forderung nach Gleichberechtigung von gleichgeschlechtlichen Paaren.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), das Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie die Zivilstandsverordnung (ZStV) seien so zu ändern, dass eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geregelt ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gesetzliche Voraussetzungen für die Ehe gleichgeschlechtlicher Paare"}],"title":"Gesetzliche Voraussetzungen für die Ehe gleichgeschlechtlicher Paare"}