﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19981006</id><updated>2025-06-24T23:30:09Z</updated><additionalIndexing>Offizier;Versicherungsleistung;Erwerbsersatzordnung;Arbeitslosenversicherung;Militärdienst</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2390</code><gender>m</gender><id>327</id><name>Gusset Wilfried Ernest</name><officialDenomination>Gusset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion F</abbreviation><code>F</code><id>8</id><name>Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-01-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4511</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K04020310</key><name>Militärdienst</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040102</key><name>Arbeitslosenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040107</key><name>Erwerbsersatzordnung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0402030301</key><name>Offizier</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-03-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-01-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1998-03-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2390</code><gender>m</gender><id>327</id><name>Gusset Wilfried Ernest</name><officialDenomination>Gusset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion F</abbreviation><code>F</code><id>8</id><name>Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.1006</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 29. September 1997 (C 389/96) entschieden, Militärdienstleistenden für die nur kurze Zeitspanne zwischen zwei Diensten mangels Vermittlungsfähigkeit die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Diese Rechtsprechung kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, namentlich dann, wenn eine arbeitslose Person zwei Militärdienste absolvieren muss, welche zeitlich derart kurz aufeinander folgen, dass die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Es ist nicht Aufgabe der EO, für Lücken einzustehen, welche sich aus dem AVIG ergeben. Aufgabe der EO ist vielmehr, einen angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes zu leisten (Art. 34ter BV). Demzufolge gehören zu der Versichertenkategorie der EO lediglich militärdienstleistende Personen. Im weiteren werden Entschädigungen nur für geleistete Diensttage erbracht. Eine Entschädigung auch für arbeitslose Personen vorzusehen, welchen aufgrund von zwei kurz aufeinanderfolgenden Militärdiensten die Vermittlungsfähigkeit verneint wird (Art. 15 AVIG), würde einen Einbruch im System der EO bedeuten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Interpellation Langenberger vom 9. Dezember 1996 zur Frage der fehlenden Vermittlungsfähigkeit von Militärdienstleistenden geäussert. Dabei hat er zugesichert, eine Überprüfung der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer ordentlichen Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die aufgeworfene Problematik kann jedoch nicht gesondert zugunsten Militärdienstleistender behandelt werden. Sie ist nur als ganzes anzugehen, mit der Konsequenz, dass eine Anpassung der massgeblichen Bestimmungen einer eingehenden Prüfung bedarf, insbesondere, um einen Einbruch bei der zentralen Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zu vermeiden. Bei einer Lockerung der Vermittlungsfähigkeit vor bzw. zwischen Militärdiensten wäre aus Gründen der Gleichbehandlung zwangsläufig auch eine Lockerung der Vermittlungsfähigkeit für weitere Versichertenkategorien vorzusehen. Darunter fallen namentlich Personen, welche zu Ausbildungszwecken oder infolge Auslandaufenthalten derart anderweitig disponieren, dass sie für eine Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während sehr kurzer Zeit zur Verfügung stehen, oder auch Studenten, welche lediglich während ihrer Semesterferien eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten. Eine allgemeine Lockerung der Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit hätte zudem immense Mehrkosten für die Arbeitslosenversicherung zur Folge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des Arbeitslosengesetzes prüfen, ob und in welcher Form den berechtigten Anliegen der Militärdienstleistenden Rechnung getragen werden kann.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Versicherungsgericht Luzern hat im September 1997 entschieden, dass Offiziere und wohl auch höhere Unteroffiziere in der Zwischenphase zwischen Offiziersschule (bzw. Fourier- oder Feldweibelschule) und Abverdienen als unvermittelbare Arbeitslose gelten und folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben können. Diese Gesetzesauslegung mag juristisch gesehen richtig sein, ist aber mit Sicht auf eine künftige Versorgung unserer Armee mit qualifiziertem Kader untragbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese angeführte Gesetzesauslegung ist für junge Schweizer wenig motivierend, eine Karriere in der Schweizer Armee anzustreben. Die Milizarmee ist aber weiterhin darauf angewiesen, dass sie ihren Kadernachwuchs aus bestens qualifizierten Armeeangehörigen rekrutieren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insbesondere sind in dieser speziellen Art der Arbeitslosigkeit oftmals zusätzlich Begleitumstände massgebend, die in der normalen Anwendung der ALV-Gesetzgebung keinen Niederschlag finden. So ist in vielen Fällen nachgewiesen, dass der Anwärter von sich aus seine Stelle vor Antritt des Beförderungsdienstes kündigt um den Arbeitgeber nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Dies mit der Hoffnung, in einem späteren Zeitpunkt beim gleichen Arbeitgeber wieder eine Anstellung zu finden. Auch in diesen Fällen ist es stossend, wenn dem Arbeitslosen ohne Berücksichtigung der Sachlage 18 entschädigungsfreie Ausfalltage mit dem Hinweis, dass er selbst gekündigt habe, zugemutet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zur geübten und jetzt bestätigten Praxis des ALV verfügt aber die EO über genügend Mittel, um ausserhalb der ALV eine entsprechende Entschädigung ausrichten zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Erachtet der Bundesrat die Auswirkungen des Beschlusses des Versicherungsgerichtes ebenfalls als störend und wenig dienlich, einen qualifizierten Kadernachwuchs für unsere Armee sicherzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat bereit, Voraussetzungen zu schaffen, die es ermöglichen, dass jungen Offizieren und höheren Unteroffizieren die ausfallenden Entschädigungen der ALV über die EO ausgeglichen werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Vorgehensweise sieht der Bundesrat, um diesen unhaltbaren Zustand möglichst rasch zu korrigieren und die Problematik pragmatisch dauerhaft zu lösen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Arbeitslosenentschädigung für Armeeangehörige im Beförderungsdienst</value></text></texts><title>Arbeitslosenentschädigung für Armeeangehörige im Beförderungsdienst</title></affair>