﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19981021</id><updated>2025-06-24T22:44:21Z</updated><additionalIndexing>Leistungsauftrag;SF DRS;Weiterbildung;Radio- und Fernsehgebühren;Zugang zur Bildung;Fernunterricht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.EA</abbreviation><id>13</id><name>Dringliche Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2240</code><gender>f</gender><id>209</id><name>Simmen Rosemarie</name><officialDenomination>Simmen</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1998-03-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4512</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L07K12020501080401</key><name>SF DRS</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030303</key><name>Fernunterricht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030117</key><name>Zugang zur Bildung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010105</key><name>Leistungsauftrag</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202040105</key><name>Radio- und Fernsehgebühren</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030203</key><name>Weiterbildung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-04-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-03-10T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1998-04-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2240</code><gender>f</gender><id>209</id><name>Simmen Rosemarie</name><officialDenomination>Simmen</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.1021</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bildungsauftrag von Radio und Fernsehen und der SRG im speziellen ist im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sowie in der SRG-Konzession vom 18. November 1992 formuliert. Das RTVG verlangt im Rahmen des allgemeinen Leistungsauftrages (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) von den elektronischen Medien, dass sie ihren Beitrag zur Bildung leisten. Der Bundesrat hat diese gesetzliche Vorgabe in der SRG-Konzession übernommen und verpflichtet die Konzessionärin, bildende Inhalte zu vermitteln (Art. 3 Abs. 2 Bst. c).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie die SRG ihren gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsauftrag im Bereich Bildung im einzelnen erfüllt, ist dem Ermessen der Programmschaffenden überlassen (Programmautonomie). Es ist ihre Sache zu entscheiden, welche Organisationsformen notwendig sind und mit welchen Sendungen bildende Inhalte vermittelt werden. Für die Landesregierung ist ausschlaggebend, dass die SRG die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben mit der Gesamtheit ihrer Programme, d. h. mit 5 TV- und 13 Radioprogrammen, erfüllt und nicht mit einzelnen Programmen (etwa SF DRS) oder Sendungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist bekannt, dass SF DRS den Verzicht auf bestimmte Sendeformen im Bereich Bildung und die betreffende Organisationsstruktur prüft. Wie die SRG zu verstehen gibt, sind aber noch keine Entscheide gefallen; es stünden auch keine Entscheide unmittelbar bevor. Der Bundesrat appelliert in diesem Zusammenhang an die Verantwortlichen von SF DRS und an die zuständigen Gremien der Trägerschaft, entsprechende Entscheide sehr sorgfältig zu prüfen. Der Bereich Bildung ist ein wichtiges Element des Service public; ein Abbau der heutigen Leistungen wäre für die Landesregierung jedenfalls nicht akzeptierbar. Sie ist auch der Ansicht, dass die SRG und insbesondere SF DRS über die nötigen organisatorischen Strukturen und auch über genügend personelle Ressourcen verfügen müssen, um die entsprechende Dienstleistung erbringen zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist dem Bundesrat bewusst, dass die SRG bei der Umsetzung ihres Leistungsauftrages der medialen Entwicklung und den Sehgewohnheiten des Publikums Rechnung tragen muss. Dabei dürfen aber nicht die Einschaltquoten massgebend sein; die SRG hat sich vielmehr nach den Anforderungen des Service public zu richten, der den Bildungsinteressen des gesamten Publikums Rechnung tragen muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat steht hinter dem Bildungsauftrag der SRG als Teil des Service public. Der Auftrag ist sehr allgemein formuliert und verlangt ein breites und umfassendes Angebot an bildenden Inhalten. Für den Bundesrat steht fest, dass die SRG-Programme zur Aus- und Weiterbildung beitragen und dem einzelnen auch eine gewisse Lebenshilfe vermitteln müssen. Wie diese Vorgaben aber umgesetzt werden, ist letztlich der Programmautonomie der SRG überlassen. Es kann nicht Sache der Landesregierung sein, einzelne Sendungen anzusetzen oder deren Inhalte zu bestimmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat hat im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die Erfüllung des Bildungsauftrages durch die SRG in Zweifel zu ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit der Sendung "Sehen statt Hören" ist gegenwärtig in der Tat die Bildungsredaktion von SF DRS betraut. Aus der Sicht des Bundesrates umfasst der Leistungsauftrag der SRG auch die Verpflichtung, Gehörlosen und Hörbehinderten bildende, informative und kulturelle Inhalte in geeigneter Weise zu vermitteln. Zu entscheiden, in welchen Sendegefässen dies erfolgt und welche Redaktion dafür verantwortlich ist, obliegt aber der SRG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der gesetzliche und konzessionsrechtliche Leistungsauftrag muss gesamthaft wahrgenommen werden. Als Gegenleistungen für die Erfüllung des Auftrages erhält die SRG Empfangsgebühren. Wie dieser Auftrag im Detail erfüllt wird, ist Sache des Veranstalters. Der Bildung ist im Programm ein dem Leistungsauftrag entsprechender Stellenwert einzuräumen. Es liegt auch im Ermessen des Veranstalters, die Zusammensetzung der Programme und die inhaltliche Gestaltung der einzelnen Sendungen den sich stets weiterentwickelnden Realitäten der Medienlandschaften und den entsprechenden Konsumgewohnheiten des Publikums anzupassen. Es würde indessen dem Sinn und Geist des Service public widersprechen, die Programme nur nach den Einschaltquoten auszurichten und dadurch etwa Interessen von Minderheiten zu vernachlässigen. Das heisst, die SRG kann und soll auch die Bildungssendungen den veränderten Erfordernissen und Sehgewohnheiten anpassen, aber sie darf - gesamthaft gesehen - nicht ihre Bemühungen und Leistungen abbauen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat wird im Sinne des Gesagten die weitere Entwicklung des Leistungsangebotes der SRG im Bereich Bildung aufmerksam verfolgen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Verschiedenen Pressinformationen ist zu entnehmen, dass die Sendungen des Bildungsprogramms von SF DRS (Bildungsmagazin "Trend", Schulfernsehen, "Sehen statt Hören") im Rahmen von Sparmassnahmen von der Abschaffung bedroht sind. Sollten sich diese Informationen bewahrheiten, wären keine Sendungen mit ausdrücklichem Bildungsauftrag mehr im Programm von SF DRS vorhanden, und der in Verfassung und Gesetz festgeschriebene Bildungsauftrag würde klar nicht mehr erfüllt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage daher den Bundesrat an:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hält der Bundesrat als Konzessions- und Aufsichtsbehörde am Bildungsauftrag mit den Elementen Ausbildung, ständige Weiterbildung, Hilfe für den einzelnen, über seine Möglichkeiten und Bedürfnisse Klarheit zu gewinnen, fest?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die heutige Programmgestaltung diese Forderungen, insbesondere jene der ständigen Weiterbildung, erfüllt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die Sendung "Sehen statt Hören", welche als einziges spezielles Medienangebot für Gehörlose und Hörbehinderte einen wichtigen Platz unter den soziokulturellen Angeboten einnimmt, ebenfalls zur Bildungsredaktion gehört?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit der Gebührenfinanzierung ein Bildungsauftrag verbunden ist, der nicht einfach beiläufig irgendwo im Gesamtprogramm wahrgenommen werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, damit der Bildungsauftrag in Zukunft umfassend wahrgenommen wird?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bildungsauftrag von SF DRS</value></text></texts><title>Bildungsauftrag von SF DRS</title></affair>