{"id":19981049,"updated":"2025-11-14T08:36:25Z","additionalIndexing":"politisches Asyl;illegale Zuwanderung;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2325,"gender":"m","id":218,"name":"Steinemann Walter","officialDenomination":"Steinemann Walter"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-04-27T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4513"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010202","name":"politisches Asyl","type":1},{"key":"L04K09010404","name":"Gemeinschaftsrecht-nationales Recht","type":1},{"key":"L06K010803060101","name":"illegale Zuwanderung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-09-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(893628000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(906328800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2325,"gender":"m","id":218,"name":"Steinemann Walter","officialDenomination":"Steinemann Walter"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"}],"shortId":"98.1049","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Wird im Verlauf eines Asylverfahrens festgestellt, dass der Gesuchsteller bereits in einem anderen europäischen Staat ein Asylgesuch gestellt hat, verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge in der Regel die vorsorgliche Wegweisung der betroffenen Person, sofern diese möglich, zulässig und zumutbar ist. Sie kann namentlich in Frage kommen, wenn der betreffende Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist oder wenn sich die gesuchstellende Person vorher einige Zeit dort aufgehalten hat oder wenn dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (Art. 19 Asylgesetz). Die vorsorgliche Wegweisung ist sofort vollstreckbar. Der Gesuchsteller hat die Möglichkeit, das Asylverfahren vom Drittstaat aus weiterzuführen. Ferner besteht nach Artikel 6 Absatz 1 Asylgesetz die Möglichkeit, ein Asylgesuch ohne materielle Prüfung abzulehnen, wenn sich der Gesuchsteller vor der Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den er zurückkehren kann, oder wenn er in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat.<\/p><p>Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Nachweise erbringen können. Dieser Nachweis ist in der Praxis, vor allem bei illegal eingereisten Personen (95 Prozent aller Asylsuchenden), sehr schwierig. Zudem muss vor der Wegweisung sichergestellt sein, dass der Drittstaat das Non-refoulement-Gebot beachtet.<\/p><p>Reist ein Asylsuchender über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU in die Schweiz ein, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der mit unseren Nachbarstaaten (mit Ausnahme von Italien) abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen die Rückübernahme des Gesuchstellers zu beantragen. Die Rückübernahme findet aber nur dann statt, wenn der ersuchende Staat nachweisen kann, dass die betroffene Person illegal über das Territorium des ersuchten Staates eingereist ist.<\/p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Müller Erich (Vereinfachung Asylverfahren. Dubliner Abkommen; 97.3598) ausgeführt hat, wäre die vom Autor der Einfachen Anfrage angeschnittene Problematik am besten durch den Abschluss eines Parallelabkommens zum Dubliner Abkommen zu lösen. Erst dann wird einerseits eine gegenseitige Verpflichtung zur Behandlung eines Gesuches bestehen, für das ein bestimmter Staat zuständig ist, und andererseits wird die Beweisfrage durch den systematischen Fingerabdruckabgleich erleichtert. Eine einseitige Anwendung des Dubliner Abkommens durch die Schweiz ist jedoch, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Müller Erich (97.3598) dargelegt hat, nicht möglich.<\/p><p>2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 I 367ff.) besteht ein ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung. Dieses umfasst die Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach. Dieses Grundrecht beschränkt sich nicht nur auf Schweizer, sondern erstreckt sich auch auf Ausländer, unabhängig davon, welcher aufenthaltsrechtliche Status ihnen zukommt. Eine generelle Verweigerung von Unterstützungsleistungen in bestimmten Fällen kann daher weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe statuiert werden. Die für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zuständigen kantonalen Behörden können aber bereits heute aufgrund von Artikel 10b Asylverordnung 2 in Missbrauchsfällen die Fürsorgeleistungen ganz oder teilweise ablehnen oder entziehen. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat und andere Anhänger eines schweizerischen EU-Beitritts werden nicht müde zu behaupten, die Schweiz werde von zusätzlichen Asylsuchenden überschwemmt, deren Gesuch in der EU bereits abgelehnt worden sei. Als Schengen-Nichtmitglied wüsste die Schweiz nichts davon und müsste in diesen Fällen ein zweites Asylverfahren durchführen.<\/p><p>Auch der Bundesrat weiss, dass der offensichtliche Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz findet, auch nicht den des Völkerrechtes oder der Menschenrechte.<\/p><p>Es ist in anderen Rechtsgebieten nicht unüblich, Beweislasten umzukehren oder auf missbrauchsverdächtige Personengruppen auszudehnen. In keinem unserer Nachbarländer werden Asylanten verfolgt, und die Asylverfahren werden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt. Die Einreise in unser Land dürfte also in zu vielen Fällen nur davon motiviert sein, an unsere komfortablen Sozialleistungen und Steuergelder heranzukommen.<\/p><p>Ist der Bundesrat bereit, auf dem Verordnungsweg zwecks Missbrauchsbekämpfung folgendes oder etwas anderes gleicher Wirkung zu verfügen?<\/p><p>1. Ins Asylverfahren kommt nur, wer weder in der EU ein Asylgesuch gestellt hat noch über das Hoheitsgebiet der EU in die Schweiz eingereist ist.<\/p><p>2. Wer sich illegal in der Schweiz aufhält, ist weder fürsorge- noch sozialhilfeberechtigt, auch wenn er aus völkerrechtlichen Gründen nicht ausgeschafft werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massnahmen gegen den Asylmissbrauch"}],"title":"Massnahmen gegen den Asylmissbrauch"}