﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19981060</id><updated>2025-06-24T22:55:32Z</updated><additionalIndexing>Altersvorsorge;vorgezogener Ruhestand;Armeeangehöriger</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2390</code><gender>m</gender><id>327</id><name>Gusset Wilfried Ernest</name><officialDenomination>Gusset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion F</abbreviation><code>F</code><id>8</id><name>Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-04-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4513</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0702030107</key><name>vorgezogener Ruhestand</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04020303</key><name>Armeeangehöriger</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040101</key><name>Altersvorsorge</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-08-26T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-04-29T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1998-08-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2390</code><gender>m</gender><id>327</id><name>Gusset Wilfried Ernest</name><officialDenomination>Gusset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion F</abbreviation><code>F</code><id>8</id><name>Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.1060</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Im Rahmen der Revisionsarbeiten der VLVA wurde am vorzeitigen Altersrücktritt - je nach Funktion mit 58, 60 oder 62 Jahren - nichts geändert. Somit erleiden die Betroffenen, was die besondere Beanspruchung während der Dienstzeit betrifft, keinen Besitzstandverlust. Ein Instruktor, der mit 58 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand tritt (im Vergleich zu den übrigen Bediensteten sieben Jahre früher), hätte nämlich bei einer angenommenen 30jährigen Dienstzeit jeden Monat rund dreissig Überstunden zu leisten, was mit Sicherheit nicht in jedem Fall als Regel bezeichnet werden kann. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der besonderen Beanspruchung weiterhin gebührend Rechnung getragen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die finanzielle Einbusse angeht, resultieren für die der VLVA unterstellten Personen auch nach der Revision der Verordnung bis zur Vollendung des 62. Altersjahrs keine Nachteile. Die monatliche Rentenkürzung zwischen dem 62. und 65. Altersjahr beträgt bei einem Grenzwächter der 13. Besoldungsklasse etwa 560 Franken (10,8 Prozent), bei einem Instruktor der 29. Besoldungsklasse (Schulkommandant) etwa 1800 Franken (17,3 Prozent) und bei einem Korpskommandanten in der Überklasse etwa 3800 Franken (24,3 Prozent). Als Vergleich sei erwähnt, dass den nicht der VLVA unterstellten Bediensteten, die vom flexiblen Rücktrittsalter Gebrauch machen, von Anfang an die vorerwähnten kleineren, d. h. ordentlichen statutarischen Rentenleistungen ausbezahlt werden, ohne Zusatzleistung nach VLVA. Das Gros des Personals tritt heute vorzeitig in den Ruhestand (freiwillig oder im Rahmen eines Sozialplans), ohne dass ihm eine Zusatzleistung ausgerichtet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Nein, von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann nicht die Rede sein. Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich nicht um eine grundlegende Änderung bzw. Abkehr vom bestehenden Recht. Es werden partielle Korrekturen vorgenommen, die sich aufgrund von veränderten wirtschaftlichen, politischen und insbesondere personalpolitischen Bedingungen aufdrängen. Nach wie vor wird den der VLVA unterstellten Personen eine ungekürzte Altersrente von 60 Prozent ausgerichtet, obschon sie die sonst üblichen Versicherungsbedingungen nicht erfüllen (keine Kürzung bei Altersrücktritt vor vollendetem 62. Altersjahr und bei weniger als 40 Versicherungsjahren). Überdies wird ihnen die Überbrückungsrente ohne Rückzahlungspflicht ausgerichtet. Die beabsichtigte Änderung der VLVA betrifft lediglich den Verzicht auf die Zusatzleistung ab vollendetem 62. Altersjahr (Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes und 80 respektive 90 Prozent der massgebenden Bezüge).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es liegt in der Kompetenz des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen Erlasse jederzeit zu ändern. Somit fallen auch einmal erworbene Anwartschaften üblicherweise nicht unter den Vertrauensschutz. Nicht zu vergessen ist zudem die Tatsache, dass die Leistungen der VLVA - im Gegensatz zu den übrigen obligatorischen Rentenleistungen - ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert werden. Sie fallen folglich vollständig zu Lasten des Bundeshaushalts an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ein Vergleich mit der Privatwirtschaft kann im vorliegenden Fall nicht tel quel gezogen werden. Die der VLVA unterstellten Personalkategorien beziehen auch nach deren Revision Leistungen, die im Vergleich mit den übrigen Angestellten des Bundes immer noch als grosszügig bezeichnet werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Siehe auch Antwort zu Frage 1. Die neue VLVA garantiert immer noch überdurchschnittlich gute Leistungen und ermöglicht diesen Kategorien unverändert den vorzeitigen Altersrücktritt zwischen dem 58. und 62. Lebensjahr. Der Bundesrat ist auch gegen weitreichende Übergangsbestimmungen, da solche die ganze Vorlage in Frage stellen würden. All diejenigen, die mit 58 respektive 60 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand treten, haben vier Jahre respektive zwei Jahre Zeit, sich auf die Kürzung der Leistung einzustellen. Nicht auf die neue Situation einstellen können sich die Korpskommandanten und Divisionäre, die nicht unter die Übergangsregelung von 1995 fallen und vom vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch machen. Dies stört aber unter dem personalpolitischen Gesichtspunkt wenig, gaben doch hauptsächlich diese beiden Personalkategorien Anlass zur Kritik bzw. Änderung der VLVA. Zudem dürften die neuen Leistungen kaum zu finanziellen Problemen führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Instruktionskorps das Rückgrat der Schweizer Armee darstellt. Er hat ein gewisses Verständnis für die Widerstände der Betroffenen gegen die Reform. Bei der Revision der VLVA handelt es sich aber nicht um einen generellen Abbau, sondern um eine Angleichung der Leistungen der VLVA ab vollendetem 62. Altersjahr an die Regelungen für das übrige Bundespersonal. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Revision der VLVA die Leistungsfähigkeit unseres Instruktionskorps nicht in Frage stellt und diese sozialverträglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weiteres Vorgehen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Revisionsentwurf hat bei den betroffenen Personalkategorien und -verbänden zahlreiche Reaktionen hervorgerufen. Der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat im Rahmen der Verhandlungen mit den Personalverbänden der Verschiebung des Inkrafttretens vom 1. Juli 1998 auf den 1. Januar 1999 zugestimmt. Zurzeit ist die Revision der VLVA jedoch noch Gegenstand von verschiedenen Gesprächen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Vernehmlassung über die Revision der Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen (VLVA) löst in Armeekreisen tiefgreifende Diskussionen, Verunsicherung und Besorgnis aus. Insbesondere die Absicht, dass der Bund während der Anstellung zugesicherte Renten nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr leisten will, belastet das Vertrauen in die Armee als Arbeitgeber stark und tangiert die Motivationsbasis der Instruktoren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen Verunsicherungen entgegenzuwirken, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie stellt er sich zum Sachverhalt, dass den Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen der Armee der vorzeitige Ruhestand als Kompensation für die zwingende zeitliche Mehrleistung während der berufsbedingten Dienstzeit zwar zugesichert wurde, durch vorgesehene Rentenkürzungen faktisch aber nur noch teilweise bzw. mit erheblichen finanziellen Leistungseinbussen gewährt werden soll?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Meinung, dass diese Kürzungen wider Treu und Glauben stehen, indem die Vorleistungen seitens der Bediensteten zwar erbracht wurden, der Bund nun aber, nach Erreichen der Altersgrenze, nicht mehr bereit ist, seinen Teil der Verpflichtung einzulösen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie beurteilt er die Unterschiede zwischen zugesicherten Anwartschaften im Dienste des Bundes und solchen in der Privatwirtschaft, wo Entschädigungen auch dann einklagbar und vergütbar bleiben, wenn dadurch die Existenz des entlassenden und personalabbauenden Betriebes akut gefährdet ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welcher Art gedenkt er diesen Besitzstandverlust und die während der Dienstzeit erbrachte Mehrleistung zu entschädigen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Teilt er die Ansicht, dass sich dieses Abweichen von klar zugesicherten Rentenleistungen demotivierend auf das Instruktionskader auswirkt und insbesondere die Leistungsfähigkeit in einem Zeitpunkt negativ beeinträchtigt, in dem mit der Realisierung des Leitbildes "Armee 95" ohnehin erhöhte Anforderungen an die Armeeausbildner gestellt werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>VLVA. Revision</value></text></texts><title>VLVA. Revision</title></affair>