{"id":19981074,"updated":"2025-06-24T23:12:00Z","additionalIndexing":"Vertrauen;Krankenversicherung;Abstimmungserläuterungen;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"D.EA","id":13,"name":"Dringliche Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2309,"gender":"m","id":142,"name":"Maspoli Flavio","officialDenomination":"Maspoli Flavio"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion D","code":"D-2","id":101,"name":"Demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-06-08T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4514"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L06K080102010201","name":"Abstimmungserläuterungen","type":2},{"key":"L04K08020232","name":"Vertrauen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-07-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(897256800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(899244000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2309,"gender":"m","id":142,"name":"Maspoli Flavio","officialDenomination":"Maspoli Flavio"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion D","code":"D-2","id":101,"name":"Demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.1074","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p><\/p><p><\/p><p>a. Der Bundesrat möchte zunächst festhalten, dass keine der polemischen Bemerkungen, die der Fragesteller vorträgt, im Wortlaut des Bundesgerichtsurteils enthalten ist. Das oberste Gericht hatte eine Frage des Uebergangsrechts zu beurteilen. Diese im Recht über die obligatorische Krankenversicherung enthaltene Bestimmung hatte den Schutz der Versicherten, die eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen hatten, zum Zweck, und zwar für den Zeitpunkt, als diese Versicherungsform der Gesetzgebung über den Privatversicherungsvertrag unterstellt wurde. Um die Prämienerhöhungen für die Versicherten auf einem möglichst tiefen Niveau halten zu können, sah die fragliche Bestimmung vor, die unter dem alten Recht zurückgelegten Versicherungszeiten bei dieser Trennung zwischen obligatorischer Sozialversicherung und Zusatzversicherung generell zu berücksichtigen. Die Botschaft ging von der Annahme aus, dass die Krankenversicherer die Prämien der Zusatzversicherung auch weiterhin aufgrund des Eintrittsalters der Versicherten festlegen werden und nicht, wie in der Privatversicherung erlaubt, nach dem Risiko und somit nach dem tatsächlichen Alter der Versicherten. Die Praxis verschiedener Zusatzversicherer weicht nun von der ursprünglich vorgesehenen ab; die Prämien werden nach dem tatsächlichen Alter der Versicherten festgelegt. Das Urteil des Bundesgerichts hat die Anwendung der Bestimmung auf die obige Annahme beschränkt. Die Krankenversicherer haben die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn der neue Versicherungsvertrag ausdrücklich vorsieht, dass das Eintrittsalter der Versicherten für die Prämienfestsetzung massgebend ist. Die beiden für die Versicherungsaufsicht zuständigen Bundesämter werden zu Handen des Bundesrates die neue Rechtsprechung prüfen und allenfalls Lösungsvorschläge unterbreiten.<\/p><p><\/p><p>b.\/c. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung erneut einer Volksabstimmung zu unterbreiten. Er unternimmt indessen alles für eine wirkungsvolle Umsetzung des KVG, damit die positiven Auswirkungen dieser Gesetzgebung voll zum Tragen kommen. Die erforderlichen Anpassungen konnten bisher durch Änderungen der Durchführungsbestimmungen vorgenommen werden. Gewisse Verbesserungen am gewählten System müssen aber im Gesetz selber verankert werden. Diesem Zweck dient der in die Vernehmlassung geschickte Entwurf einer Teilrevision. Das Parlament wird ab Herbst über den Revisionsentwurf beraten. Mehrere Initiativen, die den Krankenversicherungsbereich betreffen, sind zustande gekommen oder bereits eingereicht worden; weitere sind angekündigt. Parlament und Volk erhalten somit ausreichend Gelegenheit, sich zum Krankenversicherungssystem, wie sie es sich vorstellen, zu äussern - ob sie ihre 1994 getroffene Wahl nun bestätigen oder nicht.<\/p><p><\/p><p>d. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Ziele des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen klar aufgezeigt worden sind und demnach nicht von einer Täuschung der Bevölkerung gesprochen werden kann. Die Schaffung eines Fonds, eines allgemeinen Fonds, wie es sich der Fragesteller offenbar vorstellt, ist nicht gerechtfertigt. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass die Stärkung der Solidarität zwischen alten und jungen Menschen, Kranken und Gesunden in der obligatorischen Krankenversicherung nicht nur ein leeres Versprechen ist, sondern dass sie tatsächlich Vorrang geniesst. Er bekennt sich deshalb zum mit dem KVG eingeführten Krankenversicherungssystem, das dieses Ziel vor allem mit dem Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherern, mit der Einheitsprämie pro Versicherer und Kanton sowie mit einem Prämienverbilligungssystem verfolgt, das den finanziellen Verhältnissen der Versicherten Rechnung trägt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 07.05.1998 hat die \"Neue Zürcher Zeitung\" über ein Bundesgerichtsurteil zum Krankenversicherungsgesetz (KVG) berichtet. Nach diesem Bericht haben die Bundesrichter mit 4 gegen 1 Stimme befunden, das Volk sei während der Abstimmungskampagne zum KVG von den Politikern irregeführt worden.<\/p><p>Noch nie sind so harte Worte seitens von Mitgliedern des Bundesgerichtes gegenüber der Regierung gefallen, und noch nie ist etwas so deutlich verurteilt worden. Die Mitglieder des Bundesgerichtes haben in der Tat klar zum Ausdruck gebracht, dass trotz aller Versprechungen und Beteuerungen eine Irreführung stattgefunden habe, insbesondere hinsichtlich der vielgepriesenen und in alle Welt hinausposaunten \"Solidarität\": der Solidarität nämlich zwischen jungen und älteren Patienten, die  immer nach den Worten der Bundesrichter  nicht anwendbar ist (von der sich jedoch sagen lässt, sie werde von denjenigen verwaltet, die bei den Krankenkassen das Sagen haben).<\/p><p>Ich richte darum folgende Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>a. Wie stellt sich der Bundesrat zur neu entstandenen Situation?<\/p><p>b. Gedenkt er, den Text des KVG dem Volk erneut zu unterbreiten, wobei es allerdings absolut notwendig wäre, von Anfang klar aufzuzeigen, welche konkreten Konsequenzen sich daraus ergeben?<\/p><p>c. Oder beabsichtigt der Bundesrat, den Text des KVG mit allen erforderlichen Korrekturen zu versehen? Falls ja, mit welchen Modalitäten und innerhalb welches Zeitrahmens?<\/p><p>d. Beabsichtigt der Bundesrat ausserdem, einen Fonds einzurichten, auf den man zurückgreifen könnte, um die Versicherten, die irregeführt worden sind und deren Vertrauen missbraucht worden ist, zu entschädigen? Falls ja, beabsichtigt der Bundesrat in erster Linie und so schnell wie möglich diejenigen Personen zu entschädigen, die zusätzliche Auslagen hatten und nicht von den versprochenen Vorteilen profitieren können, weil diese  entgegen allen Beteuerungen der Politikerinnen und Politiker, die vor der Abstimmung das KVG befürworteten  nicht eingetreten sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"KVG. Volk wurde getäuscht"}],"title":"KVG. Volk wurde getäuscht"}