{"id":19981078,"updated":"2025-06-24T23:06:00Z","additionalIndexing":"nukleare Sicherheit;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;Arbeitssicherheit;Bewilligung für Kraftwerk;Bundesamt für Energie;radioaktive Verseuchung;Beförderung gefährlicher Güter;Kernkraftwerk","affairType":{"abbreviation":"D.EA","id":13,"name":"Dringliche Einfache Anfrage"},"author":{"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-06-09T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4514"},"descriptors":[{"key":"L04K17030106","name":"nukleare Sicherheit","type":1},{"key":"L04K06020312","name":"radioaktive Verseuchung","type":1},{"key":"L05K1703010306","name":"Wiederaufbereitung des Brennstoffs","type":2},{"key":"L05K1801020201","name":"Beförderung gefährlicher Güter","type":2},{"key":"L05K0702050202","name":"Arbeitssicherheit","type":2},{"key":"L04K17010104","name":"Bewilligung für Kraftwerk","type":2},{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":2},{"key":"L04K08040701","name":"Bundesamt für Energie","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(897343200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(903477600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"speaker"}],"shortId":"98.1078","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Ende April wurden Berichte über erhöhte radioaktive Kontaminationen bei in den Jahren 1997 und 1998 erfolgten Transporten abgebrannter Brennelemente aus schweizerischen Kernkraftwerken zur französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague bekannt, bei denen der Grenzwert der Oberflächenkontaminationen überschritten war. Angesichts der damit zusammenhängenden offenen Fragen und insbesondere der Ungewissheit der Ursachen der Kontaminationen hat das Bundesamt für Energie am 8. Mai 1998 sämtliche Bewilligungen für Eisenbahn- und Strassentransporte von abgebrannten Brennelementen sistiert. Es werden auch keine neuen solchen Bewilligungen ausgestellt, solange die offenen Fragen nicht geklärt sind.<\/p><p>Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn gelten im nationalen und internationalen Verkehr die internationalen Transportvorschriften (Ordnung für die internationale und schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, RID\/RSD). Diese legen einen Grenzwert für die Oberflächenverschmutzung (Kontamination) von 4 Becquerel (Bq) pro Quadratzentimeter, gemittelt auf 300 Quadratzentimeter, fest. Die erlaubte Menge radioaktiver Substanz auf 300 Quadratzentimetern beträgt demnach 1200 Bq. Zum Vergleich enthält der menschliche Körper ständig rund 5000 Bq natürliches radioaktives Kalium-40 und ein Liter Milch rund 50 Bq dieses Isotops.<\/p><p>An den Aussenflächen der Bahnwagen, die aus der Schweiz nach Frankreich kamen, wurden keine Kontaminationen festgestellt. Die Oberflächen der Bahnwagen-Innenseiten und der Transportbehälter waren im vorliegenden Fall nicht generell, sondern nur fleckenweise (einige Quadratdezimeter oder Quadratzentimeter) und an während des Transportes nicht zugänglichen Stellen verschmutzt. Die Werte betrugen 7 bis 60 Bq pro Quadratzentimeter an den Behältern und 80 bis 1440 Bq pro Quadratzentimeter an den Eisenbahnwagen-Innenseiten.<\/p><p>Das Beladen der Transportbehälter mit den abgebrannten Brennelementen erfolgt zum Schutz des Personals unter Wasser. Dies reduziert die Strahlung auf ein kleines Mass. Im Wasser des Brennelementbeckens schweben auch mikroskopisch kleine Korrosionsprodukte. Ein solches winziges Teilchen kann eine Radioaktivität von einigen 100 bis einigen 1000 Bq haben. Dieses Teilchen kann in einer kleinen Ritze, z. B. im Bereich der Hängevorrichtung der Transportbehälter, haften bleiben. Nach dem Beladen wird der Behälter dicht verschlossen und aus dem Wasserbecken gehoben. Das radioaktive Wasser aus dem Brennelementbecken kontaminiert teilweise die Aussenoberfläche des Transportbehälters. Der Behälter wird anschliessend abgespritzt und gereinigt. Hierauf wird er auf dem Transportwagen installiert.<\/p><p>Die internationalen Transportvorschriften verlangen, dass vor dem Abtransport die Kontaminationsfreiheit nachgewiesen wird. Messungen sind daher vom Versender an den gesamten Oberflächen des Behälters und des Bahnwagens durchzuführen. Die dokumentierten Messungen werden an je etwa zwanzig Stellen vorgenommen. Wird zufälligerweise ein kleiner Flecken mit erhöhter Kontamination durch die Messung nicht erfasst, können Aktivitäten von mehreren tausend Bq unentdeckt bleiben. Die dafür verantwortlichen, mikroskopisch kleinen Teilchen könnten sich während der Fahrt ablösen und auf die Plattform des Waggons herunterfallen. Dort könnten sie auch vor dem Leerguttransport in die Schweiz unentdeckt geblieben sein.<\/p><p>Neben diesen Transporten abgebrannter Brennelemente nach Frankreich gab es seit Jahren Grenzwertüberschreitungen bei einem Teil der aus Frankreich ankommenden Leertransporte. Nach Angaben der betroffenen Kernkraftwerke waren die Überschreitungen bis auf eine Ausnahme gering. Einzig in diesem Fall wurde vor der Dekontamination ein Protokoll erstellt. Die dabei gemessene, nur innerhalb des Bahnwagens vorhandene Kontamination betraf eine Stelle mit 600 Bq pro Quadratzentimeter. Die Kernkraftwerke haben die Kontaminationen jeweils nach Anweisung der Transportvorschriften durch Reinigen entfernt.<\/p><p>Von der Sistierung der Transportbewilligungen betroffen sind auch Transporte in die Wiederaufarbeitungsanlage in Sellafield, England, die teilweise mit Lastwagen erfolgen. Nach einem am 12. Juni 1998 bei der HSK eingetroffenen Bericht der British Nuclear Fuel Limited (BNFL), der Betreiberin dieser Anlage, war seit Ende 1996 bei insgesamt vier Transporten der Grenzwert überschritten. Davon erfolgten ein Transport beladen nach England (vom KKW Mühleberg mit 5 anstatt 4 Bq pro Quadratzentimeter) und drei leer Richtung Schweiz (zwei davon nach dem KKW Mühleberg mit 20 bzw. 40 Bq pro Quadratzentimeter, einer nach dem KKW Gösgen mit 60 Bq pro Quadratzentimeter). Die Transporte wurden an den ausländischen Umladestationen dekontaminiert. Nach Angaben der betroffenen Kernkraftwerke wurden bei weiteren einzelnen Leertransporten bei der Ankunft in der Schweiz leichte Kontaminationen festgestellt. Die Kernkraftwerke haben sie ebenfalls vor der Dekontamination nicht protokolliert, sondern gemäss den Transportvorschriften durch Reinigen entfernt. Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für diese Transporte.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1.\/2. Nach Auskunft der schweizerischen Kernkraftwerke wurden diese mit einer Ausnahme (betrifft einen Transport des KKW Gösgen 1998) vom französischen Empfänger nicht über die Kontaminationen an Transporten beladener Behälter informiert. Hingegen haben sie selber seit Jahren vereinzelt geringe Grenzwertüberschreitungen bei ankommenden Leertransporten beobachtet. Weder die internationalen Transportvorschriften noch das schweizerische Recht schreiben eine ausdrückliche diesbezügliche Informations- bzw. Meldepflicht der Betreiber der Kernanlagen oder des Transporteurs an die Behörden vor. Angesichts der Tatsache, dass die Kernenergienutzung seit Jahrzehnten harter Kritik ausgesetzt ist, wäre jedoch eine Meldung angezeigt gewesen.<\/p><p>3.\/8. Die HSK erfuhr von den Kontaminationen an den nach Frankreich gesandten Transporten Ende April 1998 durch die französische Aufsichtsbehörde. Über die vereinzelt kontaminierten Leerguttransporte in die Schweiz wurden in einigen Fällen HSK-Mitarbeiter von Mitarbeitern der betroffenen Kernkraftwerke mündlich informiert. Die Kernkraftwerke beseitigten die Kontaminationen jeweils im Einklang mit den internationalen Transportvorschriften. Eine Meldepflicht existiert nach geltendem Recht nicht. Dennoch hätten auch die betroffenen HSK-Mitarbeiter ihre Direktion darüber informieren sollen. Das UVEK und auch die HSK selber haben daher Massnahmen zur Förderung der internen Sicherheits- und Informationskultur eingeleitet.<\/p><p>4. Die HSK hat keine Kenntnis von gefälschten Messergebnissen in der Schweiz. Bahnwagen und Behälter werden nach der Ankunft auf allfällige Kontamination hin gemessen. Wurde eine solche festgestellt, erfolgte eine Dekontamination, bis die Grenzwerte unterschritten waren. Vor dem Versand wurden Kontrollmessungen durchgeführt und protokolliert. Das entsprechende Messprotokoll gehört zu den erforderlichen Transportbegleitpapieren.<\/p><p>5. Die HSK hat am 13. Mai 1998 von den schweizerischen Kernkraftwerken und am 27. Mai 1998 von der BNFL Auskunft über die auf den Transporten nach und von Sellafield beobachteten Kontaminationen verlangt. Die BNFL hat der HSK die Messergebnisse am Freitag, 12. Juni 1998, übermittelt. Die HSK informierte die Medien am Montag, 15. Juni 1998, darüber.<\/p><p>6. Der genaue Hintergrund dieser Aussage ist unbekannt. Sie scheint sich auf die Hypothese einer sehr ausgedehnten, gleichmässig kontaminierten Fläche zu beziehen. Bei den in Richtung Frankreich erfolgten Schweizer Transporten waren die betroffenen Flächen jedoch ausschliesslich punktförmig bis kleinflächig. Ausserdem waren sie während des Transports wegen der Abdeckung des Eisenbahnwagens nicht zugänglich. Die Dosisleistung, die von solchen Kontaminationen ausgeht, ist relativ klein. Nimmt man an, dass die bei Schweizer Transporten maximal gemessene Aktivität von 1440 Bq pro Quadratzentimeter überall auf einer Fläche von 300 Quadratzentimetern vorhanden ist, so müsste eine Person mehr als 5000 Stunden in einem Abstand von einem Meter Entfernung verbringen, um die gesetzlich zulässige Ganzkörper-Jahresdosis für die allgemeine Bevölkerung zu erreichen.<\/p><p>7. Die Haftung bei Transporten mit abgebrannten Brennelementen richtet sich für Schäden, die durch diese verursacht werden, nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz. Dabei haftet der jeweilige Inhaber des schweizerischen Kernkraftwerks. Bei den in Richtung Schweiz stattfindenden Leerfahrten haftet für durch transportiertes Gut verursachte Schäden entweder der Transporteur oder der Versender, sofern nicht ausländisches bzw. internationales Kernenergiehaftpflichtrecht Anwendung findet.<\/p><p>9.\/10. Wenn der HSK Sachverhalte von öffentlichem Interesse bekannt werden, betrachtet sie es als ihre Aufgabe, die Bevölkerung sachlich korrekt, verständlich und so schnell wie möglich darüber ins Bild zu setzen. So hat sie z. B. die Medien umgehend über die Meldung der französischen Sicherheitsbehörde zu den Kontaminationen informiert. Was die Kontaminationen der Leertransporte betrifft, war es ein Fehler, dass die Direktion der HSK darüber nicht informiert wurde. Deshalb soll nun auch die HSK-interne Sicherheitskultur gefördert werden. Die HSK hat ferner eine internationale Überprüfung ihrer Arbeitsweise und ihrer Effektivität durch ein \"International Regulatory Review Team\" der Internationalen Atomenergie-Organisation in die Wege geleitet. Ferner soll die bisher fehlende Meldepflicht bei Grenzwertüberschreitungen von Kontaminationen eingeführt werden.<\/p><p>Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HSK werden nicht aufgrund ihrer Einstellung gegenüber der Kernenergie angestellt. Massgebend sind vielmehr Fachwissen und menschliche Kompetenz. Bei der HSK arbeiten Personen verschiedener Sichtweisen in bezug auf die Nutzung der Kernenergie.<\/p><p>11. Bereits vor Bekanntwerden der Fälle von erhöhten Kontaminationen bei Transporten hat das UVEK mit dem Aufbau einer unabhängigen Nationalen Sicherheitsagentur begonnen. Die Agentur soll verschiedene mit Sicherheitsaufsicht betraute Bundesstellen zusammenfassen und von der Bundesverwaltung unabhängig sein. Auch gegenüber den Kernkraftwerken soll damit die Stellung der HSK gestärkt werden. HSK-interne Massnahmen, wie z. B. die Förderung der Sicherheitskultur durch entsprechende Ausbildung, sollen einen zusätzlichen Beitrag zu ihrer Unabhängigkeit liefern.<\/p><p>12. Die HSK hat eine Reihe von Massnahmen beschlossen, um erhöhte Kontaminationen in Zukunft zu vermeiden. Dazu gehören die jetzt laufende Abklärung der Ursachen, die Ausweitung der Messprogramme der Kernkraftwerke, die Verschärfung der Meldepflicht, die Ausweitung der Kontrolltätigkeit der HSK und die Einführung eines länderübergreifenden Informationssystems in Zusammenarbeit mit den französischen, englischen und deutschen Aufsichtsbehörden.<\/p><p>13. Die Vor- und Nachteile der Wiederaufarbeitung werden im Rahmen des Energiedialogs zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle diskutiert. Resultate dieser Gespräche sind auf Ende Sommer 1998 zu erwarten. Ob die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennelementen in die Wiederaufarbeitungsanlagen weiterhin zulässig sein sollen, wird einer der zentralen Diskussionspunkte bei der Totalrevision der Atomgesetzgebung sein. Der diesbezügliche Vorentwurf wird voraussichtlich Ende 1998 in die Vernehmlassung gehen. Bei einem allfälligen Verzicht auf die Wiederaufarbeitung werden jedoch weiterhin Transporte abgebrannter Brennelemente nötig sein, und zwar zumindest in ein Zwischen- und ein Endlager.<\/p><p>14. Die Transporte von abgebrannten Brennelementen werden erst dann wieder bewilligt, wenn die Ursachen der Kontaminationen geklärt und die verlangten Massnahmen zu ihrer Behebung getroffen worden sind. Die Frage der Transportbewilligungen hat keinen Einfluss auf die erwähnten übrigen atomrechtlichen Bewilligungsverfahren.<\/p><p>15. Aus den oben dargestellten Gründen wurde auf die Einleitung eines Straf- bzw. Administrativverfahrens verzichtet. Im übrigen ist auf die wegen der kontaminierten Transporte eingereichte Strafanzeige des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonalverbandes gegen die Betreiber der Schweizer Kernkraftwerke zu verweisen. Neben den bereits dargestellten Massnahmen drängen sich zurzeit keine weiteren auf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Brennstäben sind bei schweizerischen Eisenbahnwagen in Frankreich und bei der Rückfahrt leerer Wagen in der Schweiz Kontaminationen festgestellt worden. Die Betreiber der Atomanlagen wie auch einzelne Mitglieder der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) wussten davon, meldeten diese Kontamination aber nicht.<\/p><p>Wir fragen den Bundesrat:<\/p><p>1. Die französischen Atomindustriellen waren über die Zustände in den Zügen seit 1988 informiert, die Schweizer Betreiber ebenfalls seit einer unbestimmten Zahl von Jahren. Es wurde aber nichts bekanntgegeben. Besteht keine Informationspflicht hinsichtlich der Kontaminationen?<\/p><p>2. Wer genau wusste - und seit wann - auf seiten der Betreiber Bescheid? Waren sie gesetzlich nicht angehalten, ihr Wissen bekanntzugeben?<\/p><p>3. Welche Personen der HSK und des Bundesamtes für Energie (BfE) haben von den Kontaminationen gewusst (Namenliste)?<\/p><p>4. In Deutschland wurden Messergebnisse gefälscht (\"NZZ\" vom 30. Mai 1998, S. 1). Wurden gefälschte Messergebnisse auch in der Schweiz festgestellt, und worin bestanden die Fälschungen? Stimmt es, dass kontaminierte Züge zuerst gewaschen wurden, bevor Messungen stattfanden?<\/p><p>5. Haben der Bundesrat, das Departement oder das BfE genaue Angaben über die Messwerte bei den in der britischen Aufbereitungsanlage Sellafield ankommenden Schweizer Atomtransporten verlangt? Wann werden diese Resultate publiziert?<\/p><p>6. Wie ist die Aussage des französischen Umweltschutzministeriums zu bewerten, dass ein Arbeiter, der ohne Schutz in Kontakt mit solchen Eisenbahnwaggons kommt, sich in zwei Stunden der jährlichen Höchstdosis aussetze (\"Basler Zeitung\" vom 7. Mai 1998)?<\/p><p>7. Wie sind die SBB für Folgeschäden versichert? Wer haftet? Wie beurteilt der Bundesrat den Imageschaden für die SBB durch die Gefährdung von Bahnreisenden, die sich in der Nähe solcher radioaktiven Züge aufhalten? Werden die SBB von der Atomindustrie für den entstandenen Imageschaden entschädigt?<\/p><p>8. HSK-Chef Prêtre hat (in einem Interview mit dem \"SonntagsBlick\" vom 31. Mai 1998) die Wiederaufbereitung stark kritisiert. Dies legt den Verdacht nahe, dass man ihn als Chef HSK möglicherweise aus politischen Gründen nicht informiert hat. Gibt es dafür Anhaltspunkte? Wie ist die Ahnungslosigkeit an oberster Stelle sonst zu erklären?<\/p><p>9. Im Leitbild der HSK (Internet-Seite) heisst es: \"Unser Verhalten ist geprägt von Offenheit und Sachlichkeit .... Wir achten den Anspruch der Öffentlichkeit auf rasche, korrekte und verständliche Information.\" Wie beurteilt der Bundesrat die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Kontrollbehörde HSK, wenn trotz zahlreichen Messergebnissen während Jahren festgestellte Kontaminationen den Oberbehörden und der Bevölkerung nicht gemeldet werden?<\/p><p>10. Ist der Bundesrat bereit, die Tätigkeit der HSK betreffend Kontrolle von Atomanlagen und Atomtransporten wie auch die Tätigkeit der HSK im Rahmen von atomrechtlichen Bewilligungsverfahren durch eine externe, unabhängige Stelle, die nicht im Verdacht steht, Gefälligkeitsgutachten zu liefern, umfassend überprüfen zu lassen? Gibt es in der HSK überhaupt Vertreter einer atomkritischen Sichtweise?<\/p><p>11. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Bundesrat die Unabhängigkeit der HSK zu stärken? Welche Aufgaben soll die \"Nationale Sicherheitsagentur\" übernehmen, wem soll die neugeschaffene Institution unterstellt werden, wer wählt sie, wie wird sie zusammengesetzt werden, und welchen Stellenwert wird die nukleare Sicherheit einnehmen?<\/p><p>12. Wie gedenkt der Bundesrat gegen weitere radioaktive Kontaminationen durch die Atomindustrie vorzugehen?<\/p><p>13. Ist der Bundesrat bereit, die Wiederaufarbeitung von Brennstäben, die unter Schweizer Beteiligung zu einer massiven Verseuchung der Weltmeere führt, Mehrkosten, höhere Risiken und mehr Abfälle erzeugt, nun endlich einzustellen?<\/p><p>14. Ist der Bundesrat bereit, das Verbot von Atomtransporten bleibend aufrechtzuerhalten und die atomrechtlichen Bewilligungsverfahren, namentlich betreffend die AKW Mühleberg und Leibstadt sowie die Zwilag, zu sistieren, bis die externe Überprüfung abgeschlossen ist und abgeleitete Massnahmen zur Verbesserung der Kontrolltätigkeit umgesetzt worden sind?<\/p><p>15. Welche weiteren Konsequenzen rechtlicher, personeller und organisatorischer Art zieht der Bundesrat aus den Geschehnissen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konsequenzen der Grenzwertverletzungen bei Atomtransporten"}],"title":"Konsequenzen der Grenzwertverletzungen bei Atomtransporten"}