{"id":19981086,"updated":"2025-06-24T22:41:18Z","additionalIndexing":"Auto;technische Regelungen;Fahrzeugausrüstung;Verhütung von Gefahren;Vollzug von Beschlüssen;Fussgänger\/in;technische Vorschrift;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall","affairType":{"abbreviation":"D.EA","id":13,"name":"Dringliche Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2190,"gender":"m","id":234,"name":"Wiederkehr Roland","officialDenomination":"Wiederkehr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4514"},"descriptors":[{"key":"L05K1803010101","name":"Auto","type":1},{"key":"L05K1802020302","name":"Verkehrsunfall","type":1},{"key":"L05K1802020301","name":"Sicherheit im Strassenverkehr","type":2},{"key":"L04K18010401","name":"Fahrzeugausrüstung","type":2},{"key":"L04K06010302","name":"Verhütung von Gefahren","type":2},{"key":"L06K180102010102","name":"Fussgänger\/in","type":2},{"key":"L04K07060102","name":"technische Regelungen","type":2},{"key":"L05K0706010204","name":"technische Vorschrift","type":2},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-09-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(898034400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(906328800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2190,"gender":"m","id":234,"name":"Wiederkehr Roland","officialDenomination":"Wiederkehr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.1086","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Zweiradfahrer) ist seit jeher ein Anliegen des Bundesrates (siehe auch Antwort vom 21. Mai 1980 auf die Motion Leuenberger \"Fahrzeugkonstruktionen und Fussgängerschutz\"; 80.365). Deshalb sind gemäss der VTS (SR 741.41) unter anderem Frontschutzbügel nur noch dann zulässig, wenn sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern und Zweiradfahrern, keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Diese Anforderung stimmt mit den Grundsätzen der entsprechenden EG-Vorschriften überein.<\/p><p>Zur Konkretisierung dieser Regelung und mit dem Ziel, in der Schweiz eine möglichst einheitliche Prüf- und Zulassungspraxis zu erlangen, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Weisungen erlassen, die für die Beurteilung der Vorschriftskonformität durch die schweizerischen Prüfbehörden massgebend sind.<\/p><p>Der Bundesrat hat 1993 im Rahmen der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung beschlossen, zum Abbau von technischen Handelshemmnissen verschiedene Produktevorschriften, unter anderem auch diejenigen für Strassenfahrzeuge, dem EG-Recht anzupassen. Dies hat der Bundesrat sukzessiv, nach Massgabe des Fortschrittes der Vereinheitlichung innerhalb der EG, getan. Diese Massnahmen ermöglichen heute, Personenwagen, die dem EG-Recht entsprechen, ohne technische Anpassungen in der Schweiz zuzulassen, und bilden deshalb die Basis für die vom Parlament geforderte Liberalisierung des Fahrzeugimports (Motion David vom 1. Februar 1995 \"Marktwirtschaft beim Autoimport\", 95.3037; Empfehlung der Kartellkommission vom 8. September 1994 zur Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Automobilmarkt). Das Parlament hat die vom Bundesrat eingeschlagene Richtung mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) bestätigt.<\/p><p>Die schweizerischen Zulassungsbehörden sind somit nach geltendem Recht verpflichtet, im Ausland auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften (z. B. EG-Recht) erteilte Genehmigungen zu anerkennen. Die Bindung an die ausländische Bescheinigung der Vorschriftskonformität hat neben den wesentlichen Vorteilen der Liberalisierung des Fahrzeugimports und dem Abbau von Prüfungsaufwand allerdings auch zur Folge, dass beispielsweise bei Frontschutzbügeln unser strenger Massstab bei der Beurteilung einer zusätzlichen Verletzungsgefahr nur partiell durchgesetzt werden kann, soweit eine schweizerische Prüfung erfolgt.<\/p><p>Es ist allerdings eine strengere Praxis bei der Zulassung von Frontschutzbügeln in der EG zu erwarten, die sich unmittelbar auch bei uns positiv auswirken würde. Die EG arbeitet zurzeit an neuen, präziseren Vorschriften betreffend die Gestaltung der Fahrzeugfront und der Frontschutzbügel, die geeignet sein sollen, den beabsichtigten verbesserten Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer in der Praxis besser durchzusetzen.<\/p><p>Mit Inkrafttreten der formulierten EG-Standards für die Aussenkanten dürfte innerhalb der EG das heutige Vollzugsgefälle beseitigt oder zumindest erheblich verringert werden. Damit besteht auch eine geeignete Grundlage, um in der Schweiz eine einheitliche, mit den EG-Staaten abgestimmte Praxis durchzusetzen. Der Bundesrat erachtet deshalb im jetzigen Zeitpunkt eine Intervention des Bundes bei den Kantonen nicht als notwendig.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, Anhang 8) sind Frontschutzbügel als gefährliche und unnötige Fahrzeugteile aufgeführt, sofern sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern und Zweiradfahrern, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Solche Teile sind verboten. Dieses Verbot gilt seit dem 1. Oktober 1995 für neu zugelassene Fahrzeuge und seit dem 1. April 1996 auch für alle übrigen Fahrzeuge.<\/p><p>Nun ist im alltäglichen Strassenverkehr zu beobachten, dass die Zahl der Fahrzeuge - meist handelt es sich um sogenannte Off-Roader - mit gefährlichen Frontschutzbügeln nicht abgenommen hat, ja dass es sich dabei vielfach gerade um diejenigen gefährlichen Vor- und Aufbauten an der Fahrzeugfront handelt, derentwegen die neue Bestimmung in die VTS aufgenommen wurde. Offensichtlich wird die Bestimmung von den kantonalen Stellen nicht durchgesetzt.<\/p><p>Wie gedenkt der Bundesrat diese Bestimmung der VTS durchzusetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gefährliche Frontbügel an Strassenfahrzeugen"}],"title":"Gefährliche Frontbügel an Strassenfahrzeugen"}