{"id":19981119,"updated":"2025-06-24T23:15:48Z","additionalIndexing":"Bauordnung;Zivilschutz","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2437,"gender":"f","id":373,"name":"Leumann Helen","officialDenomination":"Leumann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1998-06-25T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4514"},"descriptors":[{"key":"L04K04030201","name":"Zivilschutz","type":1},{"key":"L05K0102030102","name":"Bauordnung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-09-09T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(898725600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(905292000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2437,"gender":"f","id":373,"name":"Leumann Helen","officialDenomination":"Leumann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.1119","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die laufende Verwaltungsreform auf Bundesstufe dürfte die künftige Gestaltung des Zivilschutzes bzw. des Bevölkerungs- und Kulturgüterschutzes kaum beeinflussen. Auswirkungen werden aber vom Projekt \"Bevölkerungsschutz 2000\" herrühren, das gestützt auf den sich in Vorbereitung befindlichen neuen sicherheitspolitischen Bericht 2000 parallel zum Projekt \"Armee 2000\" zu erarbeiten ist. In diesem Zusammenhang wird u. a. auch die Überprüfung der geltenden Gesetzgebung im baulichen Zivilschutz zur Diskussion stehen.<\/p><p>2. Im Rahmen der Zivilschutzreform 95 wurde die Bereitstellung einer flächendeckenden baulichen Infrastruktur als wichtiger Bestandteil für den Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter bejahrt. Als Folge verschiedener Vereinfachungen und Verzichte konnten mit den auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen neuen Rechtsgrundlagen - neben markanten Einsparungen für die öffentliche Hand - die Gesamtaufwendungen für den Bau und die Ausrüstung der Pflichtschutzräume um rund einen Drittel herabgesetzt werden.<\/p><p>Die Bedeutung der Schutzbauten wurde von den eidgenössischen Räten u. a. auch bei der Behandlung der Motion Baumberger (96.3298; Verzicht auf überzählige Schutzräume) bestätigt, welche am 13. März 1997 vom Ständerat als Postulat beider Räte überwiesen wurde. Für mehr als 90 Prozent der Bevölkerung stehen Schutzbauten zur Verfügung. Dieser im internationalen Vergleich herausragende Prozentsatz stellt eine äusserst wertvolle Substanz dar.<\/p><p>Mittel- und längerfristig geht es im baulichen Zivilschutz in erster Linie um die Werterhaltung der bestehenden Schutzbauten sowie um die gezielte Schliessung örtlich noch vorhandener Lücken.<\/p><p>3. Dem vorsorglichen Personenschutz wird aus heutiger Sicht auch im \"Bevölkerungsschutz 2000\" eine entscheidende Rolle zukommen, dies nicht nur im Falle machtpolitischer Bedrohungen, sondern auch bei folgenschweren natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen. Der Schutzraum gilt in vielen Notlagen als der beste Zufluchtsort. Da sich unter Umständen ein längerdauernder Aufenthalt in Schutzräumen aufdrängt, ist ein Minimum an Inneneinrichtungen für alle Schutzräume unerlässlich.<\/p><p>4. Die Ausrüstung der Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material ist seit 1986 gesetzlich vorgeschrieben. Nach einer am 19. Oktober 1994 erlassenen Übergangsbestimmung (Art. 23 Abs. 2 der Schutzbautenverordnung; SR 520.21\/AS 1994 2671) sind die früher erstellten privaten und öffentlichen Schutzräume bis 31. Dezember 2000 nachzurüsten, nachdem dieser Termin ursprünglich auf den 31. Dezember 1995 festgelegt worden war. Dieser Verpflichtung ist inzwischen bereits vielerorts, auch seitens der privaten Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen, nachgelebt worden.<\/p><p>Eine Neuregelung der Schutzraumausrüstung wäre allenfalls im Rahmen der Umsetzung des neuen sicherheitspolitischen Berichts 2000 zu prüfen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 des Schutzbautengesetzes sowie auf Artikel 7a und Artikel 23 Absatz 2 der Schutzbautenverordnung sind Hauseigentümer verpflichtet, die Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.<\/p><p>Den Hauseigentümern wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 für die Ausrüstung bestehender Schutzräume eingeräumt. Viele der Schutzräume in öffentlichen Bauten oder Mehrfamilienhäusern wurden in der Zwischenzeit bereits ausgerüstet, anders sieht es jedoch bei Einfamilienhäusern aus.<\/p><p>Im Moment ist eine grössere Reorganisation des Amtes für Bevölkerungsschutz im Gang. Es stellen sich deshalb folgende Fragen:<\/p><p>1. Wird dieses Schutzbautengesetz oder die Schutzbautenverordnung im Rahmen der Reorganisation auch überprüft?<\/p><p>2. Sind alle Vorschriften in der heutigen Zeit noch sinnvoll?<\/p><p>3. Müsste die Ausrüstungspflicht für private Bauten, mindestens aber für Einfamilienhäuser nicht grundsätzlich überdacht werden?<\/p><p>4. Besteht die Möglichkeit, dass die Frist für die Ausrüstung nochmals verlängert wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Überprüfung der Schutzbautenverordnung"}],"title":"Überprüfung der Schutzbautenverordnung"}