﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19981131</id><updated>2025-06-24T23:09:19Z</updated><additionalIndexing>Steuererhebung;Gleichbehandlung;steuerpflichtiges Einkommen;selbstständig Erwerbstätige/r;AHV-Beiträge</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2269</code><gender>m</gender><id>10</id><name>Baumberger Peter</name><officialDenomination>Baumberger Peter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4515</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010401010101</key><name>AHV-Beiträge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020402</key><name>selbstständig Erwerbstätige/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070602</key><name>Steuererhebung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070606</key><name>steuerpflichtiges Einkommen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-11-25T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-09-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1998-11-25T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2269</code><gender>m</gender><id>10</id><name>Baumberger Peter</name><officialDenomination>Baumberger Peter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.1131</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht nach Auffassung des Bundesrates dem massgebenden Lohn von Unselbständigerwerbenden nicht eins zu eins: Selbständigerwerbende verfügen im Gegensatz zu diesen über Möglichkeiten, ihr Einkommen zu beeinflussen und z. B. durch Reservenbildung zu vermindern. Auch ausserhalb der sinkenden Skala haben Selbständigerwerbende für dieselben Leistungsanwartschaften weniger Beiträge zu bezahlen als Unselbständigerwerbende. So werden bei 100 000 Franken massgebendem Lohn bzw. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit je 100 000 Franken im individuellen Konto des Versicherten eingetragen, die AHV nimmt heute dafür aber für den Unselbständigerwerbenden 8400 Franken ein, während der Selbständigerwerbende ihr bloss 7800 Franken entrichtet. Für den Bundesrat bedeutet dies durchaus eine Privilegierung der Selbständigerwerbenden. Nachdem Selbständigerwerbende definitionsgemäss keinen Arbeitgeber haben, sieht er auch keinen Grund, dass bei diesen ein fiktiver Arbeitgeberanteil vom beitragspflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden müsste. Die heute bestehende Differenz beim Beitragssatz ist nicht mehr länger gerechtfertigt. Der seinerzeit angeführte Grund, nämlich das Fehlen einer beruflichen Vorsorge für die Selbständigerwerbenden, ist weggefallen. Heute können sich Selbständigerwerbende der zweiten Säule anschliessen, und im Rahmen der dritten Säule haben sie betragsmässig weiter gehende Möglichkeiten als die Unselbständigerwerbenden. Abgesehen davon galten von 1948 bis und mit 1968 für Selbständigerwerbende die gleichen Beitragssätze wie für Unselbständigerwerbende. Bezüglich IV und EO gilt dies auch heute noch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der 11. AHV-Revision schlägt der Bundesrat deshalb erneut eine Angleichung der Beitragssätze vor. Die Meinung der Versicherungsexperten Wechsler/Savioz und Meier teilt er nicht, trägt sie doch der vorstehend skizzierten unterschiedlichen Ausgangslage nicht Rechnung. Weil nicht Gleiches mit Gleichem verglichen wird, liegt nicht bloss ein arithmetisches Problem vor. Nach Auffassung des Bundesrates kann es deshalb nicht entscheidend auf den mathematisch korrekten Satz ankommen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bei der Beantwortung meiner Einfachen Anfrage vom 25. Juni 1998 (98.1105) betreffend "AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden" ist der Bundesrat insbesondere der Antwort auf meine Frage unter Ziffer 1 nach dem bei Gleichbehandlung mit den Unselbständigerwerbenden versicherungstechnisch korrekten AHV-Prämiensatz der Selbständigerwerbenden ausgewichen. Zu dieser Frage liegen verschiedene Studien von Pensionskassenexperten vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Studie Wechsler/Savioz vom 13. März 1998 hält fest: "Wer nun meint, der korrekte Beitragssatz für die Selbständigerwerbenden liege auch bei 8,4 Prozent, unterliegt einem rechnerischen Irrtum. Bei den Angestellten ist der Arbeitgeberbeitrag nämlich von der AHV befreit, während bei Selbständigen das gesamte Geschäftseinkommen der AHV unterliegt. Deshalb liegt der versicherungstechnisch korrekte Beitragssatz, welcher die gleich hohe Beitragsleistung von Angestellten und Selbständigen bewirkt, für Selbständige bei 7,9 Prozent (statt 7,8 Prozent wie heute)." (S. 16)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu einem analogen Ergebnis ist der Versicherungsexperte Remo Meier gelangt, wenn er festhält: "Der mathematisch korrekte Satz für Selbständigerwerbende liegt (AHV inklusive IV und EO) bei 9,615 Prozent. Bei diesem Satz erhalten sowohl ein Arbeitnehmer wie ein Selbständiger bei gleichem Ertrag gleichviel Nettolohn, und die AHV kassiert von beiden gleichviel Beiträge .... Diese Darlegungen zeigen, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme (nämlich der Anhebung der AHV-Prämie für Selbständigerwerbende auf 8,4 Prozent) die angestrebte Rechtsgleichheit im Beitragsbereich sich ins Gegenteil verkehrt." ("NZZ" vom 9. September 1998)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat an, ob er sich der Auffassung der Versicherungsexperten anschliesst, wonach die Gleichstellung von Selbständigen und Unselbständigen mit einer Anhebung der AHV-Prämie von 7,8 auf 7,9 Prozent (jedoch nicht auf 8,4 Prozent) erreicht wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>AHV-Prämiensatz. Gleichbehandlung der Selbständigerwerbenden</value></text></texts><title>AHV-Prämiensatz. Gleichbehandlung der Selbständigerwerbenden</title></affair>