{"id":19981134,"updated":"2025-06-24T23:16:22Z","additionalIndexing":"Steuerbefreiung;Steuerpflichtige\/r;Vereinigung;Olympische Spiele;Mehrwertsteuer;Gleichheit vor dem Gesetz","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2396,"gender":"m","id":333,"name":"Jans Armin","officialDenomination":"Jans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-09-23T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4515"},"descriptors":[{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L05K0101010205","name":"Olympische Spiele","type":2},{"key":"L05K0101030204","name":"Vereinigung","type":2},{"key":"L04K05020304","name":"Gleichheit vor dem Gesetz","type":2},{"key":"L04K11070605","name":"Steuerpflichtige\/r","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-12-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(906501600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(913590000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2396,"gender":"m","id":333,"name":"Jans Armin","officialDenomination":"Jans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.1134","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1a. Die internationalen Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz unterstehen als regierungsunabhängige Organisationen dem schweizerischen Steuerrecht. Je nach ihrer Rechtsform können die anwendbaren steuerlichen Bestimmungen variieren.<\/p><p>1b. Eine Steuerbefreiung nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann dann ausgesprochen werden, wenn die Organisation entweder ausschliesslich öffentliche Zwecke oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechtes verfolgt. Zuständig für die Gewährung der Befreiung von der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung am Sitz der betreffenden Organisation.<\/p><p>Internationale sportliche Dachorganisationen sind regelmässig nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechtes. Es kann ihnen aber ausnahmsweise eine Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zweckverfolgung zuerkannt werden. Dies, wenn sie eine Aufgabe - ohne Erwerbszwecke - zugunsten eines öffentlichen Zweckes, z. B. der Förderung der körperlichen Ertüchtigung, erfüllen. Der öffentliche Zweck ist allerdings restriktiv auszulegen, damit er nicht zu einem uferlosen Steuerbefreiungstatbestand verkommt. Bund und Kantone kennen eine ähnliche Gesetzgebung und Steuerpraxis.<\/p><p>Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 16. September 1998 die frühere Entscheidung vom 8. Juli 1981 bestätigt, wonach das IOK gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG wegen öffentlicher Zwecksetzung von der direkten Bundessteuer zu befreien ist. Er ist der Überzeugung, dass die olympische Idee im weitesten Sinne der weltweiten Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dient und auch zur Völkerverständigung beiträgt.<\/p><p>1c. Die Steuerausfälle können in keiner Weise beziffert werden. Wer aber dennoch versuchen sollte, sie in irgend einer Weise zu quantifizieren, müsste berücksichtigen, dass solche internationale Dachverbände einen Grossteil ihrer Einnahmen aus internationalen Veranstaltungen an ihre Landesverbände abzuführen haben.<\/p><p>2a. Die geltende Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer kennt keine Bestimmung, wonach internationale Sportorganisationen in den Genuss besonderer Privilegien gelangen können. Das IOK ist denn auch die einzige internationale Sportorganisation, die aufgrund der vom Bundesrat am 16. September 1998 für diesen besonderen Fall getroffenen Verfügung weitgehend von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist.<\/p><p>2b. Die am 16. September 1998 vom Bundesrat verfügte Privilegierung des IOK stützt sich auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung ab. Danach hat der Bundesrat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen zu wahren und die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt zu besorgen. Aus der genannten Bestimmung lässt sich einerseits die Kompetenz des Bundesrates zur Vertretung der Schweiz nach aussen ableiten, andererseits seine Befugnis, im Innern der Eidgenossenschaft Verordnungen und Verfügungen zwecks Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen zu erlassen (s. Dietrich Schindler, in \"Kommentar BV\", Art. 102, Randziffern 99ff.). Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit der Bundesrat eine auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung abgestützte Verordnung oder Verfügung erlassen kann: sachliche Notwendigkeit und überwiegendes öffentliches Interesse, zeitliche Dringlichkeit, Vereinbarkeit mit den Erlassen der Bundesversammlung sowie den Rechtsgrundsätzen der Verfassung. Die neuere Lehre und Praxis verlangen zudem eine Befristung solcher Erlasse und Verfügungen. Bei der Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen gegeben sind, kommt dem Bundesrat ein erheblicher Ermessensspielraum zu.<\/p><p>Die Präsenz des IOK ist für die Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung. Aus besagtem Grund hat der Bundesrat entschieden, den Status des IOK zu verbessern, indem er dieses weitgehend von der Mehrwertsteuerpflicht befreite. Nicht steuerbar ist insbesondere die Abtretung von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten im Zusammenhang mit der Austragung der Olympischen Spiele; dasselbe gilt in bezug auf die damit erzielten Einnahmen, soweit diese an einen internationalen Verband, ein nationales Olympisches Komitee oder ein Organisationskomitee für die Olympischen Spiele überwiesen werden. Darüber hinaus hat der Bundesrat verfügt, dass die \"Verordnung vom 26. Juni 1995 über die Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Personen\" auf das IOK Anwendung finden soll, nicht aber auf dessen Funktionäre und Angestellte. Ein Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer (sogenannte \"exonération à la source\") besteht jedoch nur in dem Umfang, als das IOK ihm statutarisch übertragene Aufgaben wahrnimmt.<\/p><p>2c. Aufgrund der mehrwertsteuerlichen Privilegierung des IOK entgehen dem Bund Einnahmen von jährlich etwa 2 Millionen Franken. Ein wesentlicher Teil dieser Steuerausfälle ist dadurch bedingt, dass das IOK zum steuerfreien Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen (sogenannte Eingangsumsätze) berechtigt ist. Die Nichtbesteuerung der vom IOK erzielten Umsätze (sogenannte Ausgangsumsätze) hat deshalb keine allzu grossen Auswirkungen auf die Steuereinnahmen, weil der weitaus grösste Teil davon ins Ausland erbracht wird und somit ohnehin von der Steuer befreit wäre. Eine allfällige Besteuerung der damit zusammenhängenden Wertschöpfung auf einer nachfolgenden Stufe hat somit keinen Einfluss auf das Steueraufkommen der Schweiz. An dieser Stelle gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Präsenz des IOK in der Genferseeregion Umsätze in der Grössenordnung von jährlich 100 Millionen Franken generiert werden, wie eine Studie der \"Ecole des hautes études commerciales\" der Universität Lausanne aus dem Jahre 1995\/96 ergeben hat.<\/p><p>3. Es ist keine Untersuchung über die weltweite steuerliche Behandlung von internationalen Sportorganisationen bekannt. Auch die OECD hat sich dieses Themas nie speziell angenommen. Im allgemeinen haben die Staaten Westeuropas und Nordamerikas in ihrer Gesetzgebung auch keine besonderen Rechtsvorschriften für internationale Sportorganisationen vorgesehen. Auf sie sind daher die allgemeingültigen Rechtsnormen ebenfalls anwendbar. Dies kommt daher, dass diese Organisationen nicht zu den zwischenstaatlichen Organisationen gehören. Was das auf diese Sportorganisationen und ihr Personal anwendbare Steuerrecht betrifft, so halten sich die Staaten an das Gesetzmässigkeitsprinzip. Immerhin wurde internationalen Sportorganisationen in einzelnen Staaten im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung eine gemeinnützige Zwecksetzung zuerkannt. Wenn solche Sportorganisationen im Rahmen von ausgehandelten Verträgen für die Übertragungsrechte sehr hohe Beträge einnehmen, so wird die Gemeinnützigkeit indessen vielfach in Frage gestellt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat vor kurzem das Internationale Olympische Komitee (IOK) von der Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer befreit. Es ist davon auszugehen, dass weitere internationale Sportorganisationen (Fifa, Üfa, FIS usw.) dasselbe Begehren stellen werden.<\/p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass diesen Organisationen sehr hohe Einnahmen (vor allem aus der Vermarktung von Televisions-Übertragungsrechten und Sponsoring) zufliessen, lade ich den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Direkte Steuern:<\/p><p>a. Wie ist die Steuerpflicht der internationalen Sportorganisationen bei den direkten Steuern (direkte Bundessteuer und kantonale Steuern) heute geregelt?<\/p><p>b. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eine allfällige Steuerbefreiung? Wer entscheidet über eine Steuerbefreiung? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?<\/p><p>c. Wie gross sind die Steuereinnahmen, die dem Bund und den Kantonen dabei entgehen?<\/p><p>2. Mehrwertsteuer:<\/p><p>a. Wie ist die Steuerpflicht der internationalen Sportorganisationen heute geregelt?<\/p><p>b. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt eine allfällige Steuerbefreiung? Wer entscheidet über eine Steuerbefreiung? Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Erfolgte beim IOK (und allfälligen weiteren Organisationen) eine echte oder eine unechte Steuerbefreiung (d. h. mit oder ohne Rückerstattung von Vorsteuern)?<\/p><p>c. Wie gross sind die Steuereinnahmen, die dem Bund dabei entgehen? Inwieweit wird die Steuerbefreiung durch die Besteuerung der Wertschöpfung auf einer nachfolgenden Verarbeitungsstufe wettgemacht (Nachholwirkung)?<\/p><p>3. Besteuerung im Ausland:<\/p><p>Haben internationale Sportorganisationen, die im Ausland (Westeuropa, Nordamerika) ansässig sind, dort mehr oder weniger Steuervorteile als in der Schweiz?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerpflicht internationaler Sportorganisationen"}],"title":"Steuerpflicht internationaler Sportorganisationen"}