﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19981140</id><updated>2025-06-24T22:04:46Z</updated><additionalIndexing>Lenkzeit;Güterverkehr auf der Strasse;Sicherheit im Strassenverkehr;Fahrpersonal;Polizeikontrolle</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2450</code><gender>m</gender><id>397</id><name>Burgener Thomas</name><officialDenomination>Burgener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-09-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4515</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020304</key><name>Lenkzeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1801020502</key><name>Fahrpersonal</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802020301</key><name>Sicherheit im Strassenverkehr</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0403030401</key><name>Polizeikontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1801020204</key><name>Güterverkehr auf der Strasse</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-11-16T00:00:00Z</date><text>NR AB 1999 II, 773</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-04-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-09-29T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1999-04-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2450</code><gender>m</gender><id>397</id><name>Burgener Thomas</name><officialDenomination>Burgener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.1140</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Am 19. Juni 1995 hat der Bundesrat die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften für Berufschauffeure einer Totalrevision unterzogen. Die ARV 1 ist angepasst an das einschlägige europäische Recht, d. h. an die EG-Verordnung 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, die EG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Die ARV 1 ist am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ARV 1 ist wegen der vorgegebenen Anlehnung an das europäische Recht, wie dieses, nicht leicht verständlich und erforderte zudem von den Fahrzeugführern und -führerinnen ein weitgehendes Umdenken, namentlich auch was die Verwendung der Kontrollmittel betrifft (Übernahme des EG-Fahrtenschreiber-Modells). Stark gefordert waren auch die kantonalen Vollzugsbehörden, die sich in Weiterbildungskursen mit dem von der alten Chauffeurverordnung zum Teil stark abweichenden neuen Recht vertraut machen mussten. Bei dieser Sachlage erschien es wenig sinnvoll, einen Vollzugsbericht über die zwei Jahre der Einführung 1996/97 der ARV 1 einzuholen; ein solcher Bericht ist erstmals für das Jahr 1998 vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Zu diesem Zweck hat das UVEK, gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 ARV 1, am 6. April 1998 die "Weisungen über die Durchführung von Strassen- und Betriebskontrollen betr. die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen" erlassen. Darin werden die Daten, die von den Kantonen für den Vollzugsbericht zu erheben sind, detailliert aufgelistet. Zudem hat das UVEK, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 ARV 1, die Mindestanzahl der pro Jahr zu kontrollierenden Betriebe auf ein Fünftel festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4. Die ungenügende Einhaltung der geltenden Vorschriften im Strassengüterverkehr ist ein generelles Problem, das mit der Einführung der LSVA keinen direkten Zusammenhang aufweist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die bestehenden Gesetze auch für den Strassengüterverkehr gelten und von den zuständigen kantonalen Behörden durchgesetzt werden müssen. Eine Tolerierung von ungesetzlichen Zuständen ist nicht nur aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdig. Es ist auch aus verkehrspolitischer Sicht nicht akzeptierbar, wenn der Strassengüterverkehr durch das Nichteinhalten gesetzlicher Vorschriften unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber der Schiene erhält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Delegation der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren und Bundesrat Leuenberger haben sich kürzlich darauf geeinigt, die Kontrollen im Strassenverkehr zu intensivieren. Ein entsprechendes Konzept befindet sich in Ausarbeitung und wird bis zum Frühling vorliegen. Darin wird in der ersten Phase eine Erhöhung der Zahl der Schwerverkehrskontrollen und in der zweiten Phase eine technische und materielle Unterstützung durch Kompetenzzentren entlang der Transitachsen in Aussicht genommen. Der Bund prüft die Möglichkeit, LSVA-Erträge für die Kosten dieser zusätzlichen Kontrollen zu verwenden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Vorgenommene Kontrollen ergeben, dass die Arbeits- und Ruhezeiten der Lastwagenlenker gemäss Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) häufig nicht eingehalten werden. Auch eine Studie der Firma Transcare hat dies bestätigt. Hiernach ist bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeiten das Szenario "halblegal" der Praxis nahe. Eine schärfere Gangart tut dringend not.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 23 ARV 1 ist der Vollzug der Verordnung Sache der Kantone. Diese bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden und erstatten dem Bundesamt für Polizeiwesen alle zwei Jahre Bericht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Artikel 24 ARV 1 kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement generelle Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung erlassen. Der Bund hat somit die Möglichkeit, den Kantonen die Art und vorab die Häufigkeit der Kontrollen vorzuschreiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Einführung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird gewisse Fuhrhalter möglicherweise anhalten, die LSVA-Kosten durch Nichtbeachten der ARV 1 teilweise zu kompensieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. An einer Konferenz der Polizeidirektionen war auf Antrag des UVEK die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Erarbeitung eines Massnahmenpakets für eine bessere Durchsetzung von Vorschriften im Bereich der Gewichtslimiten, Arbeits- und Ruhezeit sowie Geschwindigkeit ein Thema. Eine Koordination der Kontrollaktivitäten zwischen den Kantonen ist nötig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie sehen die Berichte der Kantone gemäss Artikel 23 Absatz 1 ARV 1 betreffend die letzten vier Jahre aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er bereit, gestützt auf Artikel 24 ARV 1 den Kantonen Weisungen zu geben, die Kontrollen zu verschärfen und in ihrer Zahl zu erhöhen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Einführung der LSVA die Situation bezüglich Einhaltung der Arbeitszeiten der Lastwagenführer noch verschlechtern wird und auch deshalb vermehrte Kontrollen nötig sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist die Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen betreffend Einhaltung der Vorschriften an der Arbeit? Liegen bereits ein Zwischenbericht oder erste Resultate vor?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Arbeits- und Ruhezeiten der Chauffeure. Schärfere Kontrollen</value></text></texts><title>Arbeits- und Ruhezeiten der Chauffeure. Schärfere Kontrollen</title></affair>