{"id":19983004,"updated":"2024-04-10T12:28:52Z","additionalIndexing":"Schaffung von Arbeitsplätzen;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Durchführung eines Projektes;Erhaltung von Arbeitsplätzen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-01-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4511"},"descriptors":[{"key":"L05K0702030308","name":"Erhaltung von Arbeitsplätzen","type":1},{"key":"L05K0702030301","name":"Schaffung von Arbeitsplätzen","type":1},{"key":"L06K070305010102","name":"Durchführung eines 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Massnahmen zu gewinnen. Sie sollen auch die Flexibilität der Arbeitszeit fördern, um neue Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende zu erhalten. Im Absatz 2 sind diejenigen Artikel des Avig aufgeführt, von denen eine Abweichung ausgeschlossen ist. Zu Diskussionen Anlass gab der Artikel 8 Avig, der im Absatz 2 des Pilotartikels aufgeführt ist und voraussetzt, dass der Projektteilnehmer arbeitslos und vermittlungsfähig ist. Unter diesen Bedingungen hätte die Arbeitslosenversicherung Projekte, welche die Verhinderung von Entlassungen zum Ziel haben, nicht unterstützen können. Der offensichtliche Widerspruch zwischen dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung und der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit der Teilnehmer hat das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, ehemals Biga) dazu bewogen, ein Rechtsgutachten über den Artikel 110a Avig in Auftrag zu geben. Aufgrund der Resultate dieses Rechtsgutachtens, erstellt durch Prof. P. Mahon von der Universität Neuchâtel, kann zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen werden:<\/p><p>1. Das Rechtsgutachten vertritt die Meinung, dass der Absatz 2 des Artikels 110a nicht absolut zu interpretieren ist, sondern eine generelle Regelung darstellt. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn dies für ein Projekt, das die erklärten Ziele des PiIotartikels verfolgt, unablässig ist. Die im Pilotartikel erwähnten Ziele stellen bereits eine Vorgabe für die möglichen Projekte dar und erlauben somit eine sinnvolle Einschränkung. Zusätzlich ergibt sich aus dem Charakter eines Pilotprojektes, dass für ähnlich gelagerte Vorhaben die Erkenntnisse abgewartet werden müssen. Die Entscheidungskompetenz für die Unterstützung der Projekte liegt beim BWA, das die Interpretation des Rechtsgutachtens in seine Erwägungen mit einbezieht.<\/p><p>2. Folgende Pilotprojekte wurden nach dem Inkrafttreten vom 1. Januar 1997 des Artikels 110a Avig bewilligt:<\/p><p>- \"Rückkehrhilfe für Arbeitslose aus Ex-Jugoslawien\"<\/p><p>Arbeitslose Personen aus Ex-Jugoslawien, die an einer Rückkehr in ihr Heimatland interessiert sind, versuchen im Rahmen eines Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung in ihrer Heimat eine Existenz aufzubauen. Die Teilnehmer werden aufgrund individueller Ziele vorbereitet und vor Ort periodisch betreut. Nach sechs Monaten entscheiden die Teilnehmer, ob sie in ihrer Heimat bleiben und sich folglich in der Schweiz abmelden oder ob sie in die Schweiz zurückkehren möchten.<\/p><p>- \"ArbeitPlus\"<\/p><p>In der Käppeli Holding AG, die 10 Betriebe umfasst, wird bei ungenügender Auftragslage die Jahresarbeitszeit der Mitarbeiter reduziert. Der Verdienstausfall wird nach Abzug der Karenztage bis zu 80 Prozent von der Arbeitslosenversicherung getragen. Während der arbeitsfreien Zeit nehmen die Mitarbeiter an einem Weiterbildungsprogramm teil.<\/p><p>- \"Solidaritätsmodell\" der Post<\/p><p>Drei Mitarbeiter, die aufgrund ihrer ähnlichen Tätigkeit eine Gruppe bilden, reduzieren ihre Arbeitszeit um je 25 Prozent. Für die dadurch entstandene 75-Prozent-Stelle wird eine arbeitslose Person angestellt. Die Arbeitslosenversicherung beteiligt sich während maximal anderthalb Jahren an den Lohnkosten des neuen Mitarbeiters. Die Post garantiert für den Betroffenen nach Ablauf dieser Zeit eine Anstellung bei sich oder bei einem anderen Arbeitgeber.<\/p><p>- \"Retaval\"<\/p><p>Im Bauausbaugewerbe des Kantons Wallis können sich Mitarbeiter mit 62 Jahren vorzeitig pensionieren lassen. Die Finanzierung der Renten erfolgt in erster Linie aus einem Fonds, der durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit je 0,5 Prozent der Lohnsumme geäufnet wird. Der Betrag, der die Mittel des Fonds übersteigt, wird von der Arbeitslosenversicherung übernommen. In Gegenzug streben die Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung aller Lehrabgänger an, mindestens jedoch deren 90 Prozent.<\/p><p>- \"Altersteilzeit\"<\/p><p>Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, die 60 Jahre oder älter sind, können ihre Arbeitszeit bis zur Pensionierung auf 50 Prozent reduzieren. Sie verzichten auf 10 Prozent Lohn. Weitere 10 Prozent werden von den Arbeitgebern und die restlichen 30 Prozent von der Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Arbeitgeber schaffen für zwei Arbeitszeitreduktionen eine neue Lehrstelle oder stellen für vier Arbeitszeitreduktionen eine arbeitslose Person ein. Um die Teilnahme von kleinen Betrieben zu ermöglichen, kann die Branche eine Pool-Lösung vorsehen.<\/p><p>Für folgendes Projekt steht der Entscheid kurz bevor:<\/p><p>\"Kurzarbeit im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells\"<\/p><p>Die Arbeitszeit der Mitarbeiter in den betreffenden drei Ingenieur- und Architekturunternehmen ist in Jahresarbeitszeit definiert. Stellt sich im Laufe eines Monates in den einzelnen Unternehmungsbereichen Kurzarbeit von mehr als 10 Prozent ein, wird dieser Bereich als entschädigungsberechtigt gemeldet. Da jedoch die entstandene Kurzarbeit durch Mehrarbeit in den darauf folgenden Monaten ausgeglichen werden kann, erfolgt die Abrechnung erst Ende Jahr. Übersteigt die Kurzarbeit 20 Prozent, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine, über die betriebsübliche Schulung hinausgehende Weiterbildung zu finanzieren.<\/p><p>3. Für die Bewilligung, Begleitung und Evaluation der Pilotprojekte ist das BWA zuständig. Bereits heute werden interessierte Stellen bei der Ausarbeitung und Realisierung solcher Vorhaben durch das BWA beraten und unterstützt. Vor der Bewilligung nimmt gemäss Artikel 110a Avig die Aufsichtskommission des Fonds der Arbeitslosenversicherung, zusammengesetzt aus den Sozialpartnern, aus Vertretern der Wissenschaft sowie der Kantone, Stellung zu den ausgearbeiteten Projekten. Mit der Bewilligung werden auch Evaluationsaufträge verbunden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 110a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) ermöglicht die Durchführung zeitlich befristeter Pilotversuche, \"sofern sie dazu dienen, Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu gewinnen oder die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu fördern, um damit bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder neue zu schaffen\".<\/p><p>Seit dem Inkrafttreten des Avig hat die Anwendung von Artikel 110a eine Reihe von Problemen gestellt. Diese Situation hat das Biga veranlasst, die Rechtsmeinung von Professor Pascal Mahon von der Universität Neuenburg einzuholen; das Gutachten trägt den Titel \"Bedeutung und Tragweite von Artikel 110a Avig\". Wir stellen in diesem Zusammenhang dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Teilt er die Meinung von Professor Mahon, Artikel 110a müsse grosszügig ausgelegt werden?<\/p><p>2. Kann er uns sagen, wie viele Pilotversuche gestützt auf Artikel 110a Avig bereits in Angriff genommen worden sind, und diese kurz beschreiben?<\/p><p>3. Ist er bereit, über die zuständigen Dienste den Sozialpartnern bei der Realisierung solcher Pilotversuche beizustehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Pilotversuche?"}],"title":"Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Pilotversuche?"}