﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983015</id><updated>2024-04-10T11:52:34Z</updated><additionalIndexing>Unternehmenssteuer;Elektrizitätsindustrie;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Kraftwerk;Vollzug von Beschlüssen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2036</code><gender>m</gender><id>46</id><name>Columberg Dumeni</name><officialDenomination>Columberg</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-01-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4511</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K170303</key><name>Elektrizitätsindustrie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030308</key><name>gemischtwirtschaftliche Gesellschaft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K170302</key><name>Kraftwerk</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-10-09T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-08-26T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-01-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-10-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2354</code><gender>f</gender><id>273</id><name>Gadient Brigitta M.</name><officialDenomination>Gadient</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2417</code><gender>f</gender><id>354</id><name>Semadeni Silva</name><officialDenomination>Semadeni</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2298</code><gender>m</gender><id>105</id><name>Hämmerle Andrea</name><officialDenomination>Hämmerle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2264</code><gender>m</gender><id>14</id><name>Bezzola Duri</name><officialDenomination>Bezzola Duri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2036</code><gender>m</gender><id>46</id><name>Columberg Dumeni</name><officialDenomination>Columberg</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3015</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Am 27. Mai 1980 reichte der Kanton Graubünden eine Initiative folgenden Wortlautes ein: "Der Bund wird eingeladen, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung für interkantonale Verhältnisse eine Gesetzesvorlage zur steuerlichen Gewinnberechtigung bei Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft zu verabschieden."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aktionäre der Partnerwerke sind vorwiegend ausserkantonale Gesellschaften, die vom Produktionswerk Strom zu den Selbstkosten inklusive einer Dividende beziehen, welche in der Regel einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung entspricht. Sie beziehen den Strom zu sogenannter Jahreskostenvergütungen und nicht zu einem marktmässig gebildeten Preis. Das Produktionswerk ist als Hilfsbetrieb 80 Jahre im Dienst ausserkantonaler Gesellschaften zur billigen Stromproduktion bestimmt. Während die gleichbleibenden Selbstkosten mit der Geldentwertung faktisch von Jahr zu Jahr kleiner werden, steigt der unversteuerte Wert der jährlichen Stromproduktion. Die Regierung des Kantons Graubünden war der Auffassung, dass die Partnerwerke bewusst auf die Erzielung eines marktüblichen Gewinnes verzichten. Dieser wird vom Produktionskanton in die Kantone der Bezugsgesellschaften verschoben, wo die Energie zu Marktpreisen verkauft wird. Durch die Koppelung des Kaufgeschäftes mit einer Gewinnausschüttung würden die Kantone und Gemeinden der Produktionswerke entsprechende Steuerausfälle erleiden. Die Erträge der Partnerwerke am Produktionsort seien steuerlich so festzusetzen, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Ständerat lehnte die Initiative am 16. Dezember 1982 ab, u. a. mit der Begründung, dass es keiner Regelung auf der Ebene eines Bundesgesetzes bedürfe, sondern dass der Weg der Praxisänderung bei der Veranlagung genüge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kanton Graubünden beschritt darauf den vorgeschlagenen Weg der Veranlagung, die Kraftwerke rekurrierten in einem Musterrekurs und bekamen vom Bundesgericht recht. Das Bundesgericht lehnte die Veranlagung des Kantons ab. Das Problem müsse in ein eigenes Bundesgesetz oder mit einer Regelung im StHG gelöst werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des StHG und des DBG in den Jahren 1986-1990 haben die eidgenössischen Räte versucht, eine Regelung der Gewinnbesteuerung der Partnerwerke zu finden. Dabei wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten eingehend geprüft. Nach einem mühsamen und zeitraubenden Differenzbereinigungsverfahren zwischen Ständerat und Nationalrat wurde schliesslich folgende Fassung verabschiedet:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit besteht eine gesetzliche Grundlage zur Regelung der Besteuerung von Elektrizitätswerken. Es stellt sich deshalb die Frage, was der Bundesrat zum Vollzug dieser Gesetzesbestimmung unternommen hat.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die vom Interpellanten angesprochene Problematik bezüglich der Besteuerung von Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft geht auf die fünfziger Jahre zurück. Die seit Einreichung der Standesinitiative Graubünden entfalteten Anstrengungen zwecks Verwirklichung eines sachlich richtigen Besteuerungsmodus der Partnerwerke wurden schliesslich am 14. Dezember 1990 mit der Verabschiedung des StHG und des DBG von Erfolg gekrönt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Interpellant will nun in Erfahrung bringen, was der Bundesrat zum Vollzug der gleichlautenden Artikel 24 Absatz 5 StHG und Artikel 58 Absatz 3 DBG verankerten Gesetzesbestimmungen unternommen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das steuerrechtliche Problem, das sich hier stellt, ist primär von den Kantonen zu lösen, die sich nunmehr auf eine harmonisierte, wenn auch technisch anspruchsvolle Rechtsgrundlage stützen können. Da den Kantonen gemäss Artikel 72 StHG eine Anpassungsfrist von acht Jahren eingeräumt wurde, ist es verständlich, dass die stromproduzierenden Bergkantone diese Anpassungsfrist voll ausschöpfen müssen, um ihre bisherigen Praxen - unter Umständen schrittweise - einem allseits befriedigenden Harmonisierungsgrad zuzuführen. Angesichts des oben zitierten Wortlautes und insbesondere der darin enthaltenen Aufforderung zur Vornahme sogenannter korrespondierender Gegenberichtigungen, leuchtet es ein, dass die gesamtschweizerische Anwendung der neuen Rechtsgrundlage nicht ohne Mitwirkung aller stromproduzierenden und stromverteilenden Kantone möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kommission Steuerharmonisierung hat denn auch eine interkantonale, bisher vom Steuerverwalter des Kantons Waadt geleitete Arbeitsgruppe "interkantonale und internationale Steuerausscheidungen" eingesetzt, die sich auch der in Rede stehenden Problematik hätte annehmen sollen. Infolge äusserst dringlicher Themen (z. B. interkantonale Steuerausscheidungen im Postnumerando-System) und nicht zuletzt wegen des in den meisten Kantonen Mitte der neunziger Jahre erfolgten Überganges von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung ist es der interkantonalen Arbeitsgruppe bis heute nicht gelungen, sich damit auseinanderzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat den Eindruck, dass die von den eidgenössischen Räten am 13. Dezember 1996 verabschiedete und auf den 1. Mai 1997 in Kraft gesetzte Wasserzinserhöhung von maximal 54 Franken auf maximal 80 Franken (plus 48 Prozent) pro Kilowatt Bruttoleistung das steuerrechtliche Problem für unbestimmte Zeit relativiert hat. Ungeachtet der Streitfrage, ob der Wasserzins eine Steuer oder eine Entschädigung für den Rohstoff "Wasserkraft" sei, könnte nämlich bei Anwendung der bisher von der Eidgenössischen Steuerverwaltung befürworteten Kostenaufschlagsmethode nicht übersehen werden, dass zunehmenden Gestehungskosten pro Kilowattstunde zumindest prozentual fallende Gewinnaufschläge gegenüberstehen dürften. Da davon auszugehen ist, dass auch in der Schweiz in naher Zukunft - wie im übrigen Europa - der Elektrizitätsmarkt geöffnet wird (siehe Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Elektrizitätsmarkt, EMG, vom 18. Februar 1998), bliebe eine solche Entwicklung kaum ohne Einfluss auf eine der wichtigsten Bezugsgrössen der Kostenaufschlagsmethode, das ist der durchschnittliche Konsumentenpreis. Daraus dürften sich spürbare Veränderungen der jeweils in Frage kommenden Gewinnaufschläge ergeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz der ungewissen Entwicklungen im Bereiche der Stromkosten und -preise will der Bundesrat nicht von seiner bisherigen Linie abweichen. Er gedenkt deshalb erst dann tätig zu werden, falls bei Ablauf der in Artikel 72 StHG genannten Anpassungsfrist kein hinreichender Harmonisierungsgrad der in Rede stehenden Veranlagungspraxen festgestellt werden sollte. In diesem Fall müssten in Zusammenarbeit mit der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter Ausführungsvorschriften über die Mechanismen der Kostenaufschlagsmethode oder einer anderen gangbaren Methode (z. B. die Endverkaufspreismethode) erlassen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den vom Interpellanten gestellten Fragen nimmt der Bundesrat deshalb wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützt seit jeher alle Bestrebungen der Kantone, die auf eine Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach dem international anerkannten Grundsatz des "dealing at arm's length" (Dritt- oder Fremdvergleich) abzielen. Seit dem Inkrafttreten der beiden in Rede stehenden Rechtsgrundlagen ist die Eidgenössische Steuerverwaltung in der interkantonalen Arbeitsgruppe "interkantonale und internationale Steuerausscheidungen" vertreten; sie verfolgt überdies die diesbezüglichen Entwicklungen in den Kantonen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die von den eidgenössischen Räten bei der Gesetzgebung gesteckten steuerrechtlichen Ziele sind noch nicht erreicht worden. Das Problem hat jedoch aufgrund der im Jahre 1996 beschlossenen Erhöhung des maximalen Wasserzinses an Dringlichkeit eingebüsst; denn die Gestehungskosten pro Kilowattstunde wurden nachhaltig beeinflusst. Es ist daher richtig, die Bemühungen der Kantone bis Ende des Jahres 2000 zu verfolgen und diese nicht mit voreiligen Vorkehrungen zu durchkreuzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sollte allerdings Ende des Jahres 2000 festgestellt werden, dass die Besteuerung der Partnerwerke in unserem Lande immer noch störende Unterschiede aufweist, müsste der Bundesrat die Kantone zur Zusammenarbeit auffordern und jedenfalls für die direkte Bundessteuer entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 24 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 bzw. Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG) vom 14. Dezember 1990 regelt das Problem der Besteuerung der Partnerwerke. Gestützt auf diese klaren gesetzlichen Grundlagen ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Massnahmen hat der Bundesrat getroffen, um das Problem der Besteuerung der Partnerwerke zu lösen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Konnten die von den eidgenössischen Räten bei der Gesetzesberatung gesteckten Ziele erreicht werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Vorkehrungen gedenkt der Bundesrat zu treffen, sofern das Problem der Kraftwerkbesteuerung noch nicht befriedigend gelöst sein sollte?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Besteuerung der Partnerwerke der Elektrizitätswirtschaft</value></text></texts><title>Besteuerung der Partnerwerke der Elektrizitätswirtschaft</title></affair>