{"id":19983016,"updated":"2025-06-25T02:12:35Z","additionalIndexing":"Versicherungsleistung;Erwerbsersatzordnung;Arbeitslosenversicherung;Militärdienst","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2356,"gender":"m","id":277,"name":"Bieri Peter","officialDenomination":"Bieri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1998-01-21T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4511"},"descriptors":[{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K04020310","name":"Militärdienst","type":2},{"key":"L04K01040107","name":"Erwerbsersatzordnung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1998-03-17T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-12-15T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates beider Räte überwiesen","type":19}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-03-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"1998-01-21T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4516"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(885337200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(890089200000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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September 1997 gilt ein Militärdienstleistender zwischen zwei Beförderungsdiensten als nicht vermittlungsfähig und kann daher keine Leistungen der ALV in Anspruch nehmen. Die Zeitspanne ist nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bei einer Dauer von zwei Monaten zwischen zwei Dienstleistungen zu kurz, dass ernsthaft mit einer Einstellung gerechnet werden kann. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Vermittlungsfähigkeit eines arbeitslosen Offiziers verneint.<\/p><p>Im übrigen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht betont, dass der Beförderungsdienst kein freiwilliger Militärdienst sei und dieser keine Beschäftigung im Sinne des Avig darstelle; dies, obwohl der Militärdienst als Beitragszeit angerechnet wird und auf dem Erwerbsersatz Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.<\/p><p>Die angespannte Lage in der Schweizer Wirtschaft bringt es mit sich, dass Militärdienstleistende zunehmend Mühe bekunden, ihre Arbeitsstelle zu behalten oder neue Arbeitsstellen zu finden. Andererseits bedarf die Armee für ihre Kader fähiger und einsatzwilliger Persönlichkeiten. Die Wirtschaft verlangt zunehmend von der Milizarmee, dass diese ihre Kader möglichst im Alter zwischen 20 und 30 Jahren rekrutiert. Dies alles hat zur Folge, dass die Beförderungsdienste möglichst in konzentrierter zeitlicher Abfolge zu leisten sind. Es ist deshalb stossend, wenn Angehörige der Armee bei freiwilligen oder obligatorischen Beförderungsdiensten zusätzlich erhebliche wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.<\/p><p>Eine Behebung dieser Ungerechtigkeit ist durch eine Revision von Artikel 10 Avig möglich. Allenfalls lässt sich eine entsprechende Lösung auch bei der Revision des EOG finden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die geltenden Bestimmungen des Avig sowie die durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als verpflichtend bezeichnete Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f verhindern eine Auszahlung von Leistungen bei Versicherten, die zwischen zwei militärischen Dienstleistungen dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen. Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht letztmals am 19. Januar 1998 erneut bestätigt.<\/p><p>Der Bundesrat hat eine entsprechende Stellungnahme bereits zur Interpellation Langenberger vom 9. Dezember 1996 abgegeben. Dabei hat er zugesichert, eine Überprüfung der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer ordentlichen Gesetzesrevision vorzunehmen.<\/p><p>Die aufgeworfene Problematik kann aber nicht gesondert zugunsten Militärdienstleistender behandelt werden. Sie ist nur als ganzes anzugehen, mit der Konsequenz, dass eine Anpassung der massgeblichen Bestimmungen einer eingehenden Prüfung bedarf, insbesondere, um einen Einbruch bei der zentralen Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zu vermeiden. Bei einer Lockerung der Vermittlungsfähigkeit vor bzw. zwischen Militärdiensten wäre aus Gründen der Gleichbehandlung zwangsläufig auch eine Lockerung der Vermittlungsfähigkeit für weitere Versichertenkategorien vorzusehen. Darunter fallen namentlich Personen, welche zu Ausbildungszwecken oder infolge Auslandaufenthalten derart anderweitig disponieren, dass sie für eine Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während sehr kurzer Zeit zur Verfügung stehen, oder auch Studenten, welche lediglich während ihrer Semesterferien eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten. Eine allgemeine Lockerung der Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit hätte zudem immense Mehrkosten für die Arbeitslosenversicherung zur Folge.<\/p><p>Aufgabe der EO ist es, einen angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes zu leisten (Art. 34ter BV). Demzufolge gehören zu der Versichertenkategorie der EO lediglich militärdienstleistende Personen. Im weiteren werden Entschädigungen nur für geleistete Diensttage erbracht. Eine Entschädigung auch für arbeitslose Personen vorzusehen, welchen aufgrund von zwei kurz aufeinanderfolgenden Militärdiensten die Vermittlungsfähigkeit verneint wird (Art. 15 Avig), würde einen Einbruch im System der EO bedeuten.<\/p><p>Aus den genannten Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Er wird im Rahmen der nächsten Revision des Arbeitslosengesetzes prüfen, ob und in welcher Form das berechtigte Anliegen der Motion umgesetzt werden kann.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) oder beim Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) eine Bestimmung aufzunehmen, die es erlaubt, dass Militärdienstleistenden zwischen zwei in kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Beförderungsdiensten bei Arbeitslosigkeit eine Entschädigung zusteht.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwischen zwei Militärdienstleistungen"}],"title":"Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwischen zwei Militärdienstleistungen"}