{"id":19983032,"updated":"2024-04-10T10:25:06Z","additionalIndexing":"Lohn;Arbeitslose\/r;Lohnkürzung;Arbeitslosenversicherung;berufliche Wiedereingliederung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2396,"gender":"m","id":333,"name":"Jans Armin","officialDenomination":"Jans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-01-22T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4511"},"descriptors":[{"key":"L06K070202010401","name":"Arbeitslose\/r","type":1},{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L05K0702010103","name":"Lohn","type":2},{"key":"L06K070203030501","name":"berufliche Wiedereingliederung","type":2},{"key":"L05K0702010306","name":"Lohnkürzung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-06-26T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-03-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(885423600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2193,"gender":"m","id":255,"name":"Zbinden Hans","officialDenomination":"Zbinden Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2011,"gender":"f","id":11,"name":"Bäumlin Ursula","officialDenomination":"Bäumlin Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2429,"gender":"f","id":365,"name":"Weber Agnes","officialDenomination":"Weber Agnes"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2365,"gender":"f","id":298,"name":"Aeppli Regine","officialDenomination":"Aeppli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2294,"gender":"f","id":94,"name":"Goll Christine","officialDenomination":"Goll"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2058,"gender":"f","id":75,"name":"Fankhauser Angeline","officialDenomination":"Fankhauser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2396,"gender":"m","id":333,"name":"Jans Armin","officialDenomination":"Jans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3032","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Anfang 1997 hat das Biga mit einer Weisung die Ansprüche auf weitere Taggelder bei Zwischenverdienst geändert (ALV-Praxis 97\/1, Blatt 5\/1ff.). Diese Änderung hat zur Folge, dass Arbeitslose mit dem gleichen versicherten Lohn und dem gleichen Zwischenverdienst bei erneuter Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Zwischenverdiensttätigkeit unterschiedliche Versicherungsansprüche erwerben.<\/p><p>Ein Beispiel soll dies illustrieren:<\/p><p>Die Arbeitslosen X, Y und Z sind über 45 Jahre alt und haben keine Kinder. Sie verdienten 5000 Franken pro Monat, bevor sie arbeitslos wurden. Alle drei Personen finden für sechs Monate eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 Prozent mit einem Lohn von 2500 Franken pro Monat, mit allerdings unterschiedlicher zeitlicher Verteilung der Arbeitszeit (von 21 Stunden pro Woche):<\/p><p>- X arbeitet an fünf Tagen je 4,25 Stunden;<\/p><p>- Y arbeitet an drei Tagen je 7 Stunden;<\/p><p>- Z arbeitet an zwei Tagen je 10,5 Stunden.<\/p><p>Während des Zwischenverdienstes erzielen alle drei Personen aufgrund von Kompensationszahlungen der ALV 80 Prozent des versicherten Lohnes. Bei erneuter Arbeitslosigkeit präsentiert sich die Situation aber unterschiedlich: X hat nun einen versicherten Verdienst von 4197 Franken, Y einen solchen von 3580 Franken und Z noch einen von 2500 Franken! Dies, obwohl alle drei mittels ihres Zwischenverdienstes der ALV genau den gleichen Betrag eingespart haben!<\/p><p>Dazu kommt, dass die Arbeitslosen in der Regel nicht abschätzen können, welche Taggeldansprüche sie erwerben, wenn sie eine Zwischenverdienststelle beginnen. Um so grösser dann die Enttäuschung, wenn sie nach Abschluss eines Zwischenverdienstes feststellen, dass sie ein höheres Taggeld erhalten hätten, wenn sie keinem Zwischenverdienst nachgegangen wären.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Einleitung<\/p><p>In seiner Antwort zur dringlichen Einfachen Anfrage Goll vom 12. Juni 1997 hat sich der Bundesrat mit der vorliegenden komplexen Problematik auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Verwaltungsweisung (ALV-Praxis 97\/1, Blatt 5\/2 und 5\/3) des Biga (ab 1. Januar 1998: Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, BWA) in der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet liege. Der Gesetzgeber hat zur Verhinderung von negativen Anreizen und möglichen Missbräuchen sowie auch aus finanziellen Überlegungen die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist angepasst und eine differenzierte Neuregelung geschaffen.<\/p><p>Das revidierte Avig legt neu fest, dass sich die Mitberücksichtigung von Versicherungsleistungen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist nur auf Tage beziehen kann, an denen die Versicherten tatsächlich gearbeitet haben.<\/p><p>Daraus ergibt sich, dass für Versicherte, welche nur an einzelnen Tagen innerhalb eines Monats erwerbstätig waren, die zusätzlich zur Anrechnung gelangenden Versicherungsleistungen geringer sind als nach der alten Regelung. Dadurch wird die Relation zwischen dem effektiv erzielten Einkommen und der Neuberechnung des versicherten Verdienstes in einer nachfolgenden Rahmenfrist wiederhergestellt.<\/p><p>Die mit der vorliegenden Interpellation gewünschte Abkehr von der heute gültigen Regelung würde eine Gesetzesänderung erfordern und für die Arbeitslosenversicherung zu massiven Mehrausgaben führen, weil sich dadurch Versicherte mit unregelmässigen und geringen Zwischenverdiensteinkommen wiederholt einen zweijährigen Anspruch auf unverhältnismässig hohem Entschädigungsniveau erwerben könnten. Zudem würde diese Änderung eine Annahme von zumutbarer Arbeit behindern.<\/p><p>Ausgangslage<\/p><p>Bezüglich Zwischenverdienst und ergänzender Arbeitslosenentschädigung bzw. Kompensationszahlung gilt es folgendes auseinanderzuhalten:<\/p><p>a. Die Berechnung der ergänzenden Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 24 Avig): Mit der Inkraftsetzung der zweiten Avig-Teilrevision hat sich an der Berechnung der ergänzenden Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst nichts geändert. Unabhängig von der Zeitstruktur, in welcher ein Zwischenverdienst erzielt worden ist, haben die Versicherten Anspruch auf ergänzende Arbeitslosenentschädigung, die zusammen mit dem Zwischenverdiensteinkommen immer höher ist als die Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit (finanzieller Anreiz).<\/p><p>b. Die Mitberücksichtigung von ergänzender Arbeitslosenentschädigung bzw. Kompensationszahlung bei Zwischenverdienst für die Ermittlung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist (Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Avig): Mit der Inkraftsetzung der zweiten Avig-Teilrevision ist neu die Zeitstruktur, in welcher ein Zwischenverdienst erzielt worden ist, massgebend für die Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Ablauf des zweijährigen Bezugsrechts.<\/p><p>Mit dem Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung vom 19. März 1993 wurde Artikel 23 Avig wie folgt ergänzt: \"Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst (Art. 24), den der Versicherte in der Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so wird die ergänzende Arbeitslosenentschädigung für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären.\" Mit dem bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Zwischenverdienstartikel (Art. 24 Avig) wurde die gesamte ergänzende Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst für die Ermittlung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist mit berücksichtigt.<\/p><p>Anlässlich der zweiten Avig-Teilrevision wurde die Bestimmung des Bundesbeschlusses betreffend die Mitberücksichtigung von ergänzender Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst ins ordentliche Recht überführt. Im neu formulierten Artikel 23 Absatz 4 Avig wird der bisher verwendete Begriff \"ergänzende Arbeitslosenentschädigung\" durch \"Kompensationszahlung\" ersetzt. Der Gesetzgeber hat die bisherige Regelung als zu grosszügig erachtet und in Artikel 24 Absatz 2 Avig bestimmt, welche Versicherungsleistungen bei Zwischenverdienst als Kompensationszahlungen zu gelten haben und damit für die Neuberechnung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt werden können. Nach der Neuregelung entsteht ein Anspruch auf Kompensationszahlungen nur noch für jene Tage, an denen der Zwischenverdienst geringer ist als der versicherte Tagesverdienst (versicherter Verdienst dividiert durch 21,7).<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen<\/p><p>1. Das Institut des Zwischenverdienstes bezweckt, die Annahme von Arbeit zu fördern. Die Vorteile des Zwischenverdienstes - Verbleib im Arbeitsmarkt, Erwerb von Beitragszeiten im Hinblick auf einen erneuten Anspruch, finanzieller Anreiz - wurden auch mit der Inkraftsetzung der zweiten Avig-Teilrevision uneingeschränkt beibehalten. Demnach müssen die Versicherten interessiert sein, Zwischenverdiensttätigkeiten aufzunehmen. Zudem sind sie im Rahmen der Schadenminderung dazu verpflichtet.<\/p><p>2. Die Auffassung des Interpellanten, dass der revidierte Artikel 24 Absatz 2 Avig den Anreiz zur Aufnahme eines Zwischenverdienstes spürbar reduziert habe, kann nicht geteilt werden. Vielmehr sind alle mit dem Zwischenverdienstinstitut verbundenen Anreize beibehalten worden. Die Gesetzesänderung wirkt sich lediglich in einer neuen Rahmenfrist auf die Neuberechnung des versicherten Verdienstes aus.<\/p><p>3. Die in der Interpellation gewünschte Berechnung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist würde eine Gesetzesänderung erfordern. Eine Abkehr von der Zeitstruktur beim Zwischenverdienst würde jedoch zu massiven Mehrausgaben für die Arbeitslosenversicherung führen und den Anreiz zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit reduzieren.<\/p><p>4. Die Versicherten können sich anhand der Infobroschüren über ihre Rechte und Pflichten orientieren. Für weitergehende Auskünfte stehen ihnen die Vollzugsbehörden (Arbeitslosenkassen und kantonale Amtsstellen) zur Verfügung.<\/p><p>5. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen in zeitlicher Hinsicht keine monatliche Mindestarbeitsleistung, sondern vielmehr einen monatlichen Mindestverdienst von 500 Franken und eine genügende beitragspflichtige Beschäftigung.<\/p><p>Bemerkungen<\/p><p>Die Einführung der Bestimmung über die Mitberücksichtigung von ergänzender Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst für die Ermittlung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist führte zu einer Disharmonisierung zwischen der erbrachten zeitlichen Arbeitsleistung und dem aufgerechneten versicherten Verdienst.<\/p><p>Wie bereits erwähnt, liess der mit der Einführung des Bundesbeschlusses unverändert gebliebene Artikel 24 Avig die volle Mitberücksichtigung der bei Zwischenverdienst ergänzend ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zu. Diese für die Versicherten ausgesprochen günstige Regelung - wer einen Tag im Monat arbeitete, konnte sich die ergänzende Arbeitslosenentschädigung für die übrigen Tage wie Lohn anrechnen lassen - führte zu einer noch grösseren Diskrepanz zwischen dem tatsächlich erzielten Lohn und dem neuen (fiktiven) versicherten Verdienst. Der Gesetzgeber erkannte in dieser Regelung neben den beträchtlichen finanziellen Auswirkungen auch ein grosses Missbrauchspotential und schränkte in Artikel 24 Absatz 2 Avig die Mitberücksichtigung von Versicherungsleistungen (Kompensationszahlungen) an den versicherten Verdienst ein. In seiner Formulierung lehnte er sich an die Bestimmungen über den Erwerb von Beitragszeiten mit dem Ergebnis, dass eine Mitberücksichtigung von Kompensationszahlungen lediglich noch für Tage möglich ist, an denen gearbeitet wurde. Darin liegen die in der Interpellation aufgezeigten Beispiele (ungleiche Ergebnisse bei gleichem Verdienst und Wochenpensum, jedoch unterschiedlicher zeitlicher Verteilung) begründet.<\/p><p>Eine vollständige Harmonisierung zwischen dem Erwerbseinkommen und dem versicherten Verdienst in einer neuen Rahmenfrist liesse sich somit einzig mit der Abschaffung der in Artikel 23 Absatz 4 Avig vorgesehenen Mitberücksichtigung von Kompensationszahlungen erreichen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat grundsätzlich daran interessiert, dass Arbeitslose eine Tätigkeit im Sinne des Zwischenverdienstes aufnehmen?<\/p><p>2. Ist er nicht auch der Auffassung, dass die vom Biga 1997 eingeführten Änderungen den Anreiz für Arbeitslose spürbar reduzieren, einen Zwischenverdienst zu erzielen?<\/p><p>3. Ist er bereit, das Biga anzuweisen, bei der Berechnung neuer Taggeldansprüche nicht mehr auf die Zeitstruktur, in welcher ein Zwischenverdienst erzielt worden ist, abzustellen?<\/p><p>4. Ist er bereit, jene Arbeitslosen, die eine Zwischenverdiensttätigkeit aufnehmen wollen, über ihre weiteren Versicherungsansprüche zukünftig objektiv und umfassend zu informieren?<\/p><p>5. In seiner Anwort auf die Einfache Anfrage Goll vom 25. Juni 1997 (97.1083) führt der Bundesrat aus, dass es bei der neuen Regelung darum gehe, dass die Versicherten minimale Arbeitsleistungen zu erbringen hätten, um neue Versicherungsansprüche erwerben zu können. Wo liegt dieses \"Minimum\"? Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass ein Pensum von 50 Prozent klar darüber liegt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zwischenverdienst für Arbeitslose. Neuregelung"}],"title":"Zwischenverdienst für Arbeitslose. Neuregelung"}