{"id":19983039,"updated":"2025-11-14T06:35:36Z","additionalIndexing":"Erbschaftssteuer;AHV;Finanzierung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2265,"gender":"m","id":149,"name":"Meier Samuel","officialDenomination":"Meier Samuel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-01-23T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4511"},"descriptors":[{"key":"L04K11070501","name":"Erbschaftssteuer","type":1},{"key":"L05K0104010101","name":"AHV","type":1},{"key":"L03K110902","name":"Finanzierung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-06-22T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(885510000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(921798000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2265,"gender":"m","id":149,"name":"Meier Samuel","officialDenomination":"Meier Samuel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3039","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Grundsätzliches<\/p><p>Die Erbschaftssteuer hat als Steuer den Vorteil, dass sie einen Vermögenszuwachs besteuert, zu dem der Besteuerte ohne eigene Leistung kommt. In diesem Sinne ist sie eine \"schmerzlose\" Steuer. Ein Verzicht auf diese Steuer, wie er sich infolge einer ungesunden Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen abzeichnet, wäre deshalb unangebracht. Ein weiterer Grund für die Beibehaltung der Erbschaftssteuer ist die Tatsache, dass bei wohlhabenden Erblassern ein Teil des Erbes aus der angesparten AHV besteht, also aus Leistungen der Oeffentlichkeit.<\/p><p>Die Erbschaftssteuer hat auch den Vorteil, dass mit ihr bisher nicht versteuertes Einkommen bzw. unversteuerter Vermögenszuwachs z.B. auf Grund von Kapitalgewinnen erfasst werden können.<\/p><p>Einer der Nachteile der Erbschaftssteuer ist, dass der Steuerertrag sehr stark schwanken kann, weil  vor allem wenn das relevante Gebiet relativ klein ist  die grossen Erbschaften sehr unregelmässig anfallen.<\/p><p>Unter den heutigen Bedingungen ist die Erbschaftssteuer sehr stark von der Abschaffung bedroht. Kantone beginnen auf die Erbschaftssteuer zu verzichten, wenn der Nachbarkanton diese bereits abgeschafft hat, weil sie befürchten, durch den Wegzug vermögender Steuerzahler auch noch die entsprechenden Einkommens- und Vermögenssteuern zu verlieren. Langfristig hat die Erbschaftssteuer nur als eidgenössische Steuer eine Ueberlebenschance.<\/p><p>Zu den einzelnen Punkten<\/p><p>1. Viele Kantone verfügen über einen eingespielten Apparat zur Erhebung der Erbschaftssteuer. Die Kantone oder Gemeinden wirken beim Erbgang mit, was die Erhebung der Erbschaftssteuer erleichtert. Es ist deshalb sinnvoll, die Kantone auch weiterhin mit der Erhebung zu beauftragen.<\/p><p>2. Wie bereits gesagt, hat die Erbschaftssteuer nur als eidgenössische Steuer bzw. als eidgenössisch materiell harmonisierte Steuer eine Ueberlebenschance.<\/p><p>3. Die kantonalen Erbschaftssteuern kennen meist eine Abstufung nach dem Verwandtschaftsgrad. Je enger die Verwandtschaft, umso tiefer der Steuersatz. Diese Tarifgestaltung erscheint heute wenig sinnvoll. Die Erbschaft ist gleichermassen \"unverdient\", ob sie nun von einem reichen Vater oder einem reichen Onkel kommt. Dagegen macht es Sinn, grössere Erbschaften stärker zu belasten als kleine.<\/p><p>4. Es besteht kein Grund, die kleinen Erbschaften zu besteuern. Weder wird damit eine Umverteilungswirkung erzielt, noch stehen Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis.<\/p><p>5. Probleme ergeben sich dort, wo eine Erbschaft vor allem aus einer kleineren oder mittleren Unternehmung besteht und prozentuale hohe Steuern erhoben werden. (Heute meist, wenn nicht ein Ehegatte oder direkte Nachkommen erben.) Dies kann u.U. das Ende einer Unternehmung mit dem entsprechenden Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten. Hier müssten tragbare Lösungen gefunden werden.<\/p><p>6. Ziel der Reform ist es nicht, bei den Kantonen, die jetzt eine Erbschaftssteuer erheben, einen Einnahmenausfall zu verursachen, weshalb die Kantone am Ertrag der neuen eidgenössischen Steuer zu beteiligen sind. Der Rest des Ertrags soll  aus den bereits dargelegten Gründen  für die AHV, die auf Einnahmen angewiesen ist, verwendet werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hatte in den letzten beiden Jahren schon zweimal Gelegenheit, zum Thema einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Stellung beziehen zu können. Zum einen tat er dies in der Antwort auf die Motion Hafner Ursula vom 4. Juni 1996, die eine Eidg. Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsbeitrag für die AHV verlangte, unter Beibehaltung der entsprechenden kantonalen Steuern. In dieser Antwort vom 2. Dezember 1996 (die im Parlament noch nicht behandelt wurde) äusserte der Bundesrat zwar seine Skepsis, ob eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Finanzierung der Sozialversicherungen eine taugliche Lösung wäre; er war aber gleichwohl bereit, das Anliegen als Postulat zur Prüfung entgegenzunehmen. Bei der Interpellation Gemperli vom 8. Oktober 1997 hielt der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort vom 26. November 1997 (die im Ständerat am 15. Dezember 1997 zur Behandlung kam) andererseits fest, dass die Initiative zur Vereinheitlichung dieser rein kantonalen Steuern von den Kantonen ausgehen müsse. Dabei war für den Bundesrat die Ueberlegung massgebend, dass die Kantone auf dieses für sie wichtige Steuersubstrat, das ihnen im Jahre 1995 immerhin etwas über eine Milliarde Franken einbrachte, nicht verzichten wollten. Wenn allerdings von den Kantonen eine Initiative zur Vereinheitlichung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern unterbleiben und für die Kantone das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte, würde die Idee einer eidgenössischen Erbschafts-und Schenkungssteuer wohl vermehrt auf politische Zustimmung stossen; deshalb hielt sich der Bundesrat eine solche Option ausdrücklich offen. Für diesen Fall wäre allerdings eine entsprechende neue Verfassungsgrundlage unumgänglich. <\/p><p><\/p><p>2. Es steht fest, dass die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer zunächst die Schaffung einer entsprechenden Verfassungskompetenz und deren Annahme durch Volk und Stände voraussetzen würde. Eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer könnte sich nämlich auf keine bisherige Verfassungsbestimmung abstützen. Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Massnahme einzuleiten wäre, können aber nach wie vor die Ueberlegungen gelten, wie sie der Bundesrat in seinen Antworten zu den beiden unter Ziffer 1 genannten Vorstössen angestellt hat:<\/p><p><\/p><p>Es liegt zunächst an den Kantonen und insbesondere an der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK), die Initiative für eine Harmonisierung der bisher rein kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu ergreifen. Die Aussprache mit dem Vorsteher des EFD anlässlich der FDK-Sitzung vom 27. Mai 1998 hat gezeigt, dass die Meinungen der Kantone zur Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich auseinandergehen. Der Bundesrat hat aber in Aussicht gestellt, bei der Erarbeitung einer Verfassungsvorschrift für eine neue Bundeskompetenz mitzuhelfen, sollte die FDK zur Auffassung gelangen, eine Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern sei auf anderem Weg nicht möglich. <\/p><p><\/p><p>Für den Bundesrat bleibt nach wie vor ausdrücklich auch die Option einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer offen, wenn die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone ausbleiben würden oder für sie das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte. Der Bundesrat anerkennt also im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern einen Handlungsbedarf, ist jedoch der Ansicht, der Ball liege - im erwähnten Rahmen - zunächst bei den Kantonen und insbesondere bei der FDK.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt den eidgenössischen Räten ein Projekt zur Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer anstelle der jetzigen kantonalen Erbschaftssteuern vorzulegen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:<\/p><p>1. Die Kantone erheben die Erbschaftssteuer im Auftrag des Bundes.<\/p><p>2. Die Bemessungsgrundlagen, die Ermittlung und ihr Tarif sind für die ganze Schweiz einheitlich zu regeln.<\/p><p>3. Die Abstufung der Steuersätze soll nicht in erster Linie durch den Verwandtschaftsgrad, sondern durch die Höhe des Anteils, den ein einzelner Erbe erhält, bestimmt werden.<\/p><p>4. Es sind grosszügige Freibeträge vorzusehen.<\/p><p>5. Auf die Lage kleiner und mittlerer Unternehmungen ist angemessen Rücksicht zu nehmen.<\/p><p>6. Der Steuerertrag ist teilweise den Kantonen zurückzuerstatten. Der Rest ist für die Finanzierung der AHV zu verwenden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Eidgenössische Erbschaftssteuer"}],"title":"Eidgenössische Erbschaftssteuer"}