{"id":19983047,"updated":"2025-06-25T02:13:35Z","additionalIndexing":"Abtreibung;Sterilisation;Empfängnisverhütung;Familienpolitik","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4512"},"descriptors":[{"key":"L05K0103020101","name":"Abtreibung","type":1},{"key":"L05K0103020102","name":"Empfängnisverhütung","type":1},{"key":"L05K0103020103","name":"Sterilisation","type":2},{"key":"L04K01030304","name":"Familienpolitik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-05T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-08-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(890262000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(907538400000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1054764000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":19930434,"priorityCode":"N","shortId":"93.434"}],"roles":[{"councillor":{"code":2401,"gender":"m","id":338,"name":"Lauper Hubert","officialDenomination":"Lauper"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"type":"cosign"},{"committee":{"abbreviation":"RK-NR","id":12,"name":"Kommission für Rechtsfragen NR","abbreviation1":"RK-N","abbreviation2":"RK","committeeNumber":12,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"98.3047","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach der negativ verlaufenen Volksabstimmung über das Bundesgesetz zum Schutz der Schwangerschaft im Mai 1978 wurde die unbestritten gebliebene Verpflichtung der Kantone, Beratungsstellen einzurichten, in einem eigenen Erlass - dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen - statuiert; es handelt sich dabei um einen der seltenen Fälle, in denen der Bund in einer klassischen Domäne der Kantone legiferiert hat.<\/p><p>Ein detaillierter Verordnungsentwurf stiess bei den Kantonen in der Vernehmlassung fast durchwegs auf Ablehnung. Es wurde geltend gemacht, der Entwurf berücksichtige die föderalistische Struktur des Landes zu wenig und greife in die kantonalen Kompetenzen ein; der Bund habe keine Befugnis zu Vorschriften über die finanzielle Hilfe, wenn er selber keine Beiträge leiste. Der Bundesrat trug dieser ablehnenden Haltung der Kantone Rechnung, die Ausführungsverordnung enthält daher keine entsprechenden materiellen Detailbestimmungen.<\/p><p>Das Fehlen einheitlicher bundesrechtlicher Vorgaben belässt den Kantonen einen grossen Handlungsspielraum für die praktische Umsetzung, der - wie das bestehende vielfältige kantonale Beratungsangebot belegt - umfassend ausgeschöpft worden ist: So wird die Schwangerschaftsberatung in vielen Kantonen durch Beratungsstellen für Familienplanung, Partnerschafts- oder Lebensfragen durchgeführt, während in anderen Kantonen Schwangerschaftsberatungsstellen eingerichtet worden sind, die Universitätskliniken oder Regionalspitälern angeschlossen sind. Mit der Umsetzung des geltenden Gesetzes können deshalb die Anliegen der Motion hinsichtlich Beratung als erfüllt betrachtet werden. Als ebenfalls erfüllt dürfen die Forderungen der Motion im Krankenversicherungsbereich betrachtet werden: Gemäss Artikel 30 KVG übernimmt bereits heute die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit; die Aufnahme der Sterilisation für Frauen und Männer in die Krankenpflege-Leistungsverordnung ist Inhalt des Postulates Maury Pasquier (97.3506), zu dessen Entgegennahme sich der Bundesrat am 19. November 1997 bereit erklärt hat.<\/p><p>Soweit mit der Motion eine materielle Regelung des Schwangerschaftsabbruchs angestrebt wird, erscheint einerseits eine allfällige Revision des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen als rechtlich ungeeigneter Anknüpfungspunkt, da dieses Gesetz sowohl von der Entstehungsgeschichte wie vom Regelungsinhalt her auf die eigentliche Schwangerschaftsberatung beschränkt bleibt. Andererseits steht die Behandlung der parlamentarischen Initiative Haering Binder (93.434) im Parlament an, die eine rechtliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs vorschlägt.<\/p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, nach der Behandlung der Initiative zur Änderung des Strafgesetzbuches betreffend Schwangerschaftsabbruch zu prüfen, ob und allenfalls welche ergänzenden Massnahmen im Beratungsbereich geboten sind, um die Betroffenen bei einem Entscheid über den Schwangerschaftsabbruch zu unterstützen und ihnen zu helfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, durch eine Ergänzung bzw. Änderung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und - so weit erforderlich - anderer Erlasse sicherzustellen, dass zugunsten des Schutzes des vorgeburtlichen Lebens und im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche:<\/p><p>a. die sexuelle Aufklärung und die Information über die Empfängnisverhütung gefördert werden und diese Informationen möglichst alle Bevölkerungskreise und alle ethnischen Gruppen erreichen;<\/p><p>b. die Kosten für Sterilisationen von Mann und Frau sowie für Schwangerschaftsabbrüche durch die Krankenkassen getragen werden;<\/p><p>c. die staatlich anerkannten Beratungsstellen gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen personell, fachlich und finanziell so dotiert sind, dass:<\/p><p>- sich jedermann in Fragen der sexuellen Aufklärung, der Empfängnisverhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen bei ihnen unentgeltlich informieren und beraten lassen kann;<\/p><p>- die in Artikel 119 Ziffer 1 Buchstabe a StGB zwingend vorgesehene Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch ohne Verzug und unentgeltlich erfolgen kann;<\/p><p>- zur Linderung von Konfliktsituationen als Folge einer Schwangerschaft die je nach Sachlage erforderliche medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe geleistet oder vermittelt werden kann;<\/p><p>- Schwangeren die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs vergütet werden können;<\/p><p>d. die in Artikel 119 Ziffer 1 Buchstabe a StGB zwingend vorgesehene Beratung vor einem Schwangerschaftsbruch dem Schutz des ungeborenen Lebens dient und der Schwangeren hilft, einen verantwortungsbewussten Gewissensentscheid auf der Basis einer Güterabwägung zu treffen;<\/p><p>e. der Vater des werdenden Kindes grundsätzlich in diese Beratung einbezogen wird;<\/p><p>f. die Tätigkeit dieser Beratungsstellen periodisch durch die zuständige kantonale Behörde überprüft wird;<\/p><p>g. die Öffentlichkeit in periodischen Abständen über die Erfahrung dieser Stellen sowie über die Entwicklung der Zahl der straflosen Schwangerschaftsabbrüche orientiert wird;<\/p><p>h. Schwangere nicht deshalb benachteiligt werden, weil sie sich für das Austragen der Schwangerschaft entschieden haben;<\/p><p>i. Spitalleitung, Ärzte und Ärztinnen sowie medizinisches Personal aller Grade das Recht haben, die Mitarbeit an Schwangerschaftsabbrüchen, die sie ethisch nicht verantworten können, zu verweigern, wobei ihnen deswegen keine Nachteile in der Ausbildung oder in der Berufsausübung erwachsen dürfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schwangerschaftsabbruch. Flankierende Massnahmen"}],"title":"Schwangerschaftsabbruch. Flankierende Massnahmen"}