{"id":19983079,"updated":"2024-04-10T14:06:08Z","additionalIndexing":"Ausschaffung;Rückkehrbeihilfe;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Bosnien-Herzegowina","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2011,"gender":"f","id":11,"name":"Bäumlin Ursula","officialDenomination":"Bäumlin Ursula"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-03-05T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4512"},"descriptors":[{"key":"L05K0108030603","name":"Rückkehrbeihilfe","type":1},{"key":"L04K03010202","name":"Bosnien-Herzegowina","type":1},{"key":"L04K04010404","name":"Opfer unter der 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April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Er hiess damit gleichzeitig ein Rückkehrkonzept des EJPD gut, mit dem den Kantonen empfohlen wurde, Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder Ausreisefristen auf 30. April 1997 und Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderjährigen auf 30. April 1998 anzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 stimmte der Bundesrat ferner einem umfassenden Rückkher- und Wiedereingliederungshilfeprogramm zu, das einerseits freiwillig Zurückkehrenden eine finanzielle Unterstützung anbieten und andererseits mit Beträgen in gleicher Höhe zur Strukturhilfe, namentlich zur Instandstellung von Infrastruktur und Wohnraum für Heimkehrer dienen sollte.<\/p><p>Der unbestimmte Rechtsbegriff des Härtefalles im ausländerrechtlichen Sinne wird in Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) verwendet. Danach sind Ausländer von der zahlenmässigen Höchstbegrenzung ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorausgesetzt, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Demgegenüber ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Artikel 14a Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag, SR 142.20) geregelt. Der Vollzug kann für weggewiesene ausländische Personen insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt. Im Begleitwort vom 21. Januar 1998 der auftraggebenden Stellen des Bundes sowie des Institutes für Ethnologie der Universität Bern zum Schlussbericht \"Evaluation des Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramms für bosnische Staatsangehörige\" (Evaluationsbericht) wird darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache des Herkunftsstaates (recte: Heimatstaat) sei, für das Wohlergehen der eigenen Staatsangehörigen zu sorgen. Rückkehrhilfemassnahmen könnten den Reintegrationsprozess daher nur unterstützen, nicht aber dessen Erfolg gewährleisten. Indem die Schweiz einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Wiedereingliederungshilfe für Projekte vor Ort einsetzt, leistet sie einen bedeutenden Beitrag an den Wiederaufbau von Bosnien-Herzegowina. Das schweizerische Engagement beim Wiederaufbau und der Rückkehrhilfe, mit welchem Projekte in den Bereichen Wohnraum, Arbeitsplätze, Basisinfrastrukturen, Erziehung, Menschenrechte, Kultur und Gesundheit gefördert werden, gilt international als beispielhaft. Anlässlich des Besuches des Vorstehers des EJPD vom 19.\/20. März 1998 in Bosnien-Herzegowina äusserten Regierungsvertreter grosse Zufriedenheit über die Hilfe aus der Schweiz. Im Interesses nachhaltiger Hilfeleistung unterstützt die Schweiz 1998 weiterhin den Wiederaufbau, u. a. stellt sie langfristig nutzbaren Wohnraum für rückkehrende Familien sowie Betreuungslösungen für ältere Personen bereit.<\/p><p>1. Ausdehnung der empfohlenen Fristverlängerungen: Der Bund hat für bestimmte Personengruppen aus Bosnien-Herzegowina Fristerstreckungen empfohlen und zugesichert, die daraus resultierenden Kosten zu tragen, auch wenn die allgemeine Situation im Heimatland einer Rückkehr nicht entgegensteht und mithin der Grund für die vorläufige Aufnahme weggefallen ist. Der Bundesrat bezieht die Empfehlung zur Fristerstreckung auf alle ausreisepflichtigen Personen aus Bosnien-Herzegowina ohne Unterscheidung nach den Geschlechtern. Bei den Gründen für eine Fristerstreckung hat der Bundesrat der besonderen Situation von Frauen Rechnung getragen. Bei Ende April 1998 bestehender, fortgeschrittener Schwangerschaft, bei in der Schweiz erfolgter Geburt sowie bei gemischtethnischen Ehepaaren und Familien können Fristerstreckungen gewährt werden.<\/p><p>2. Zuständige Amtsstelle: Sollten die Umstände in einem Einzelfall den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen, können diese bei der Amtsstelle, die die Wegweisung angeordnet hat, mittels eines Wiedererwägungsgesuches vorgebracht werden. Kommt diese Amtsstelle bei der Gesuchsprüfung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für die betroffene Person als unzumutbar, kann sie beim Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme der gesuchstellenden Person beantragen (Art. 14b Absatz 1 Anag in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 Anag). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gründet auf der humanitären Tradition und nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug kann beispielsweise im Einzelfall unzumutbar sein bei kranken Menschen, deren unerlässliche medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist oder bei Betagten ohne das notwendige Betreuungsnetz sowie bei alleinerziehenden Frauen, die über keine ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und über kein soziales, verwandtschaftliches Netz verfügen.<\/p><p>3. Zuständigkeit betreffend Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges: Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges findet im Zeitpunkt der Anordnung der Wegweisung statt. Im Rahmen der \"Aktion Bosnien\" wurden Wegweisungen sowohl durch die Bundesämter für Flüchtlinge und Ausländerfragen, als auch von den Kantonen angeordnet. Beim Vollzug wird jedoch die Zumutbarkeit nicht erneut von Amtes wegen überprüft. Ist die Rückkehr für eine weggewiesene Person in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat zumutbar und technisch möglich, und kommt diese Person der Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der angesetzten Frist nicht nach, ist die Wegweisung nötigenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu vollziehen.<\/p><p>4. Ausländerrechtlicher Status: Wird der Vollzug einer Wegweisung als unzumutbar erachtet, tritt an seine Stelle die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 4 Anag (Ausländerausweis F).<\/p><p>5. Berücksichtigung posttraumatischer Belastungsstörungen: Posttraumatische Belastungsstörungen sind bei der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft bzw. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zu berücksichtigen und können zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. vorläufigen Aufnahme der betroffenen Personen führen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Schlussbericht zur \"Evaluation des Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramms für bosnische Staatsangehörige\", welche vom Institut für Ethnologie der Universität Bern im Auftrag der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit durchgeführt wurde, hält u. a. fest, dass \"ein beträchtlicher Teil jener ausreisepflichtigen bosnischen Staatsangehörigen, die bisher am Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogramm nicht teilgenommen haben, als Härtefälle zu betrachten sind, denen eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden kann\". Die Unzumutbarkeit wird u. a. mit den geringen bis gänzlich fehlenden Wiedereingliederungschancen begründet. Daraus leiten die Fachleute die Empfehlung an den Bundesrat ab, dass Rückkehrstaffelungen \"auf Differenzierungen nach ressourcenorientierten Wiedereingliederungskriterien basieren sollten\", und legen den Finger auf den wunden Punkt, dass \"die Rückkehr an den Herkunftsort für die von Relokation Betroffenen nichts anderes als die Fortsetzung ihrer Vertreibungs- und Fluchtgeschichte bedeuten\" würde.<\/p><p>1. Von diesem Härtefallbefund sind bosnische Frauen am meisten betroffen. Ist der Bundesrat bereit, die den Kantonen empfohlenen restriktiven Ausreisefristverlängerungen (bei gemischten Ehen, Schwangerschaft\/Geburt nach 1996, schwere Krankheit) auf sie auszudehnen?<\/p><p>2. Wo sollen diese Härtefälle unter bosnischen ausreisepflichtigen Frauen gemeldet werden?<\/p><p>3. Wer entscheidet über die Zumutbarkeit der ihnen bei Fristüberschreitung angedrohten Ausschaffung?<\/p><p>4. Was für einen Status erhalten sie bei Anerkennung der Unzumutbarkeit der Rückschaffung?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, die Traumatisierung bei diesen Härtefällen zu berücksichtigen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen"}],"title":"Härtefälle bei ausreisepflichtigen Bosnierinnen"}