﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983115</id><updated>2024-04-10T14:31:52Z</updated><additionalIndexing>Unternehmenssteuer;Doppelbesteuerung;Steuerübereinkommen;Kapitaltransaktion</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2033</code><gender>m</gender><id>42</id><name>Cavadini Adriano</name><officialDenomination>Cavadini Adriano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-03-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4512</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070302</key><name>Doppelbesteuerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070313</key><name>Steuerübereinkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020108</key><name>Kapitaltransaktion</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-10-09T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-09-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-03-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-10-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2033</code><gender>m</gender><id>42</id><name>Cavadini Adriano</name><officialDenomination>Cavadini Adriano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3115</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen u.a. vor, dass der ausländische Vertragsstaat auf die Besteuerung von Kapitalerträgen, die an in der Schweiz ansässige Personen fliessen, ganz oder teilweise verzichtet. Der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes bezweckt namentlich, diese Vertragsstaaten vor der missbräuchlichen Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen durch Personen, die hierauf keinen Anspruch haben, zu schützen. Damit stärkt er die Stellung der Schweiz als verlässlicher Vertragspartner. Dieser Bundesratsbeschluss hat denn auch dazu beigetragen, dass der Ausschluss bestimmter schweizerischer Gesellschaften von den Abkommensvergünstigungen, die andere Staaten in ihren Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz grundsätzlich zugestehen, bisher weitgehend verhindert werden konnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass der Bundesratsbeschluss als solcher revidiert werden muss. Dieser enthält lediglich allgemein gehaltene und nach wie vor gültige Umschreibungen von Sachverhalten, welche eine Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Hingegen hat der Bundesrat in Ziffer 8 seiner Antwort vom 2. März 1998 zum Postulat Baumann (97.3516) einer Überarbeitung des Kreisschreibens der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. Dezember 1962 zu diesem Bundesratsbeschluss zugestimmt. Die Eidg. Steuerverwaltung hat inzwischen einen Entwurf für ein neues Kreisschreiben erarbeitet. Dieser wird demnächst im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens den betroffenen eidgenössischen und kantonalen Stellen sowie den interessierten Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme unterbreitet werden. Es ist beabsichtigt, das neue Kreisschreiben ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Entwurf des neuen Kreisschreibens sieht - vorbehältlich des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens - für zahlreiche schweizerische Gesellschaften ohne steuerlichen Sonderstatus eine Befreiung von der bisherigen Weiterleitungsbeschränkung und der Ausschüttungspflicht vor. In den Genuss dieser Erleichterungen sollen Gesellschaften gelangen, die eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausüben oder deren Aktien überwiegend an einer anerkannten Börse gehandelt werden oder die unmittelbar von einer in- oder ausländischen Gesellschaft beherrscht werden, deren Aktien überwiegend an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Sie werden auch inländischen Personalvorsorgestiftungen und Stiftungen mit ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Postulat Baumann Alexander (97.3516; AB 1998 N 1531) erklärt sich der Bundesrat in den Ziffern 7 und 8 bereit, die Missbrauchsbestimmungen an die heutigen Verhältnisse anzupassen. Vor kurzem wurde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Staaten ratifiziert. Deshalb muss der obenerwähnte Bundesratsbeschluss dringend revidiert werden, um die Tätigkeit in der Schweiz von Finanzgesellschaften, die zu multinationalen Konzernen gehören, zu erleichtern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher frage ich den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat dazu bereit, die Anpassung des obenerwähnten Bundesratsbeschlusses voranzutreiben, so dass die revidierte Fassung vielleicht schon am 1. Juli 1998 in Kraft treten kann? Eine schnelle Anpassung rechtfertigt sich auch angesichts der Tatsache, dass die Reform der Unternehmensbesteuerung seit dem 1. Januar 1998 in Kraft ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat insbesondere dazu bereit, in dem gegenwärtigen Bundesratsbeschluss die Bestimmung zu streichen, die den Transfer von mehr als 50 Prozent der Bruttogewinne ins Ausland verbietet, wenn es sich dabei um abkommensbegünstigte Einkünfte handelt? Das dürfte es den Finanzgesellschaften erlauben, in der Schweiz in der Rechtsform unserer AG tätig zu sein und nicht mehr als Betriebsstätten ("branch") eines ausländischen Unternehmens.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bundesbeschluss gegen die Missbräuche der Doppelbesteuerungsabkommen. Mehr Flexibilität</value></text></texts><title>Bundesbeschluss gegen die Missbräuche der Doppelbesteuerungsabkommen. Mehr Flexibilität</title></affair>