﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983128</id><updated>2024-04-10T11:59:19Z</updated><additionalIndexing>Nutzfahrzeug;Wettbewerbsbeschränkung;Grenzverkehr;Güterverkehr auf der Strasse;Verkehrsrecht;Italien;Tessin</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2441</code><gender>m</gender><id>374</id><name>Marty Dick</name><officialDenomination>Marty Dick</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1998-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4512</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1801020204</key><name>Güterverkehr auf der Strasse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18010102</key><name>Grenzverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1803010103</key><name>Nutzfahrzeug</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K180204</key><name>Verkehrsrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010117</key><name>Tessin</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010503</key><name>Italien</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1998-06-10T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-06-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-06-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2441</code><gender>m</gender><id>374</id><name>Marty Dick</name><officialDenomination>Marty Dick</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3128</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Im grenzüberschreitenden Verkehr können Ausnahmen von den schweizerischen Gewichtsbestimmungen bis zu den im Ausland zulässigen Gewichten bewilligt werden für Fahrten zwischen der Grenze und einer Umlade- oder Lagerstelle innerhalb eines grenznahen Gebiets, dessen Umfang in Departementsweisungen umschrieben ist. Die rechtliche Grundlage für diese Regelung findet sich in Artikel 9 Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) und in Artikel 80 Absatz 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die entsprechenden Weisungen wurden letztmals am 27. Juni 1997 durch das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement revidiert. Anlässlich dieser Revision wurden gestützt auf verschiedene kantonale Begehren, namentlich aus dem Tessin, in gewissen grenznahen Gebieten lokale Anpassungen vorgenommen; diese erlauben es nun, mit Fahrzeugen mit einem Betriebsgewicht bis 40 Tonnen bis nach Biasca zu fahren. Gleichzeitig wurde ebenfalls eine Gewichtslimitierung bei Fahrten im grenzüberschreitenden Nahverkehr, d.h. bei Fahrten zwischen dem schweizerischen grenznahen Gebiet und dem im Ausland liegenden analogen Gebiet oder umgekehrt, aufgehoben. Die Revision fand im Vernehmlassungsverfahren breite Zustimmung. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es trifft zu, dass jetzt schweizerische Zementwerke und Zementtransporteure der ausländischen Konkurrenz, die diese Ware in das schweizerische grenznahe Gebiet importieren, in etwas verstärktem Masse ausgeliefert sind. Dies ist jedoch auch auf die kostengünstigere ausländische Produktion und auf die unterschiedlichen Lohnbedingungen zurückzuführen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund von Angaben der Oberzolldirektion ergibt sich jedoch, dass die Importe von Zement seit dem Inkrafttreten der oben genannten Revision Mitte 1997 nicht markant zugenommen haben. Die Statistik weist z.B. für Zementimporte mit Herkunftsland Italien für die Monate Januar bis und mit Juni 1997 eine Totalmenge von 42'287 Tonnen aus, wovon 11'673 Tonnen durch schweizerische und 30'614 Tonnen durch ausländische Fahrzeuge befördert wurden. In der Zeitspanne von Juli bis und mit Dezember 1997 betrug die Totalmenge 43'070 Tonnen, wovon 13'766 Tonnen durch schweizerische und 29'304 Tonnen durch ausländische Fahrzeuge transportiert wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es besteht deshalb kein Anlass, auf den Entscheid der Aufhebung dieser Einschränkung zurückzukommen, denn für die Mehrzahl der Industriezweige und Transpor-teure waren damit mehr Nachteile als Vorteile verbunden. Zudem würden nur Reaktionen aus den Nachbarstaaten - alle Mitglieder der Europäischen Union - ausgelöst, die sich durch die Wiedereinführung eines Hemmnisses im grenzüberschreitenden Warenaustausch benachteiligt fühlen würden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch die Schaffung einer Sonderregelung für Transporte, die zwischen zwei Punkten innerhalb des grenznahen schweizerischen Gebietes durchgeführt werden, ist dem Bundesrat nicht möglich; damit würde ein Präzedenzfall geschaffen, der nicht zu rechtfertigen wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der bilateralen Verkehrsverhandlungen mit der Europäischen Union hat sich die Schweiz bereit erklärt, gleichzeitig mit der Einführung einer flächendeckenden, leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe die Gewichtslimite für Lastwagen ab 2001 auf 34 und ab 2005 auf 40 Tonnen zu erhöhen. Damit würden die vom Interpellanten erwähnten faktischen Wettbewerbsverzerrungen vermindert. Der Bundesrat sieht daher aufgrund seiner Lageanalyse im jetzigen Zeitpunkt keinen unmittelbaren Handlungsbedarf in dieser Sache.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In Grenzgebieten dürfen ausländische 40-Tonnen-Lastwagen nur in genau definierten Zonen und auf den dafür bezeichneten Strassen auf Schweizer Territorium verkehren. Diese Abweichung von der 28-Tonnen-Limite ist gerechtfertigt, um grenzüberschreitende Beziehungen zu ermöglichen. So können insbesondere nahe an der Grenze gelegene Schweizer Unternehmen Rohstoffe und Halbfabrikate zu denselben Bedingungen beziehen wie ihre Konkurrenten im nahen Ausland.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kürzlich wurde im Kanton Tessin das Gebiet, in dem 40-Tonnen-Lastwagen verkehren können, ausgedehnt. Nun können 40-Tonnen-Lastwagen über Cadenazzo bis nach Biasca und Locarno fahren, sofern es sich um grenzüberschreitenden Verkehr handelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da das Tessin und die Lombardei geographisch und wirtschaftlich eng verbunden sind, ist dies sicher von Vorteil, birgt aber auch grosse Nachteile für manche Unternehmen. Zum Beispiel kann eine Zementfabrik im Gebiet von Como eine Lieferung mit einem 40-Tonnen-Lastwagen nach Locarno befördern, während eine Tessiner Zementfabrik, die nur wenige Kilometer von ihrem italienischen Konkurrenten entfernt liegt, dieselbe Lieferung höchstens mit einem 28-Tonnen-Lastwagen nach Locarno befördern kann, was mehr als 40 Prozent höhere Transportkosten bedeutet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher möchte ich den Bundesrat insbesondere fragen, welche Massnahmen er zu ergreifen gedenkt, um eine derart offensichtliche und inakzeptable Ungleichbehandlung zu beheben, durch die Tessiner Unternehmen schwer benachteiligt und weitere Arbeitsplätze in einer der wirtschaftlich am schwersten bedrohten Regionen unseres Landes in Gefahr gebracht werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>40-Tonnen-Lastwagen im Grenzgebiet und Verzerrung der Konkurrenz</value></text></texts><title>40-Tonnen-Lastwagen im Grenzgebiet und Verzerrung der Konkurrenz</title></affair>