﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983133</id><updated>2024-04-10T09:21:59Z</updated><additionalIndexing>Kooperationsabkommen;Vertrag mit der EU;Asylpolitik;Kosovo;Europäische Zusammenarbeit;europäischer Rechtsraum;internationale Verhandlungen;bilaterales Abkommen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2124</code><gender>f</gender><id>156</id><name>Nabholz Lili</name><officialDenomination>Nabholz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische 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Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EU gestellten Asylantrages (sogenanntes Dubliner Abkommen) wurde am 15. Juni 1990 als Ausgleichsmassnahme zum europäischen Binnenmarkt mit einem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie zum Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unterzeichnet. Ziel dieses Abkommens ist es, den in der EU zuständigen Mitgliedstaat für die Behandlung eines Asylbegehrens nach objektiven Kriterien festzustellen. Gleichzeitig mit dem Abschluss des Dubliner Abkommens nahm die EU Gespräche mit Drittstaaten, so auch mit der Schweiz (und weiteren Efta-Staaten, Australien, Kanada, den USA) auf, um diese in ihre Regelung der Erstzuständigkeit bei Asylgesuchen einzubinden. Diese vor allem auch von den Drittstaaten gewünschte Einbindung steht nicht im Zusammenhang mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes, sondern war vom Wunsch geleitet, die bei der Inkraftsetzung des Dubliner Abkommens befürchteten unerwünschten Verlagerungseffekte zu vermeiden. In einer Vereinbarung (Parallelabkommen zum Dubliner Abkommen) zwischen der EU und den Drittstaaten sollte auf diese Weise nicht die erstmalige Einreise verhindert oder gesteuert, sondern parallele oder nachgeordnete Asylverfahren in mehreren Staaten ausgeschlossen bzw. rascher zum Abschluss gebracht werden. Die damalige portugiesische Präsidentschaft überreichte der Schweiz im Juni 1992 einen entsprechenden Vertragsentwurf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 1. September 1997 ist das Dubliner Abkommen in Kraft getreten. Nach dem Beitritt fast aller Efta-Staaten zur EU steht die Schweiz mit ihrem Wunsch, ein Parallelabkommen abzuschliessen, mit einigen osteuropäischen Staaten in Europa alleine da. Obwohl die EU die Aufnahme von Verhandlungen über ein Parallelabkommen der Schweiz für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dubliner Abkommens in Aussicht gestellt hat, macht sie diesen Schritt jetzt vom erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen abhängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie der Bundesrat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Interpellationen Nabholz (97.3676) und Müller Erich (97.3598) ausgeführt hat, wird sich die Nichtmitgliedschaft in der EU im Asyl- und Flüchtlingsbereich in den nächsten Jahren zunehmend negativ auf die Schweiz auswirken. Neben dem Abschluss des Dubliner Abkommens unternimmt die EU grosse Anstrengungen, den gesamten Asylbereich im Sinne einer effizienten und gerechten Arbeits- und Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten zu koordinieren. Dazu gehören die Harmonisierung des Flüchtlingsbegriffs, die Einführung von Mindeststandards im Asylverfahren und Pläne für eine Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten. Diese Vorhaben befinden sich jedoch noch in einer Anfangsphase. Auch die Umsetzung des Dubliner Abkommens ist zurzeit aufgrund der fehlenden Ausführungsvorschriften und technischen Voraussetzungen (Eurodac) noch nicht möglich. Ferner gelang es bisher nicht, die Asylbewerber im Sinne eines Lastenausgleichs auf die einzelnen Aufnahmestaaten zu verteilen. Falls es in naher Zukunft zu einer neuen Flüchtlingswelle in Europa kommen sollte, würden somit die neuen Instrumente in der EU noch nicht greifen. Allerdings könnte eine derartige Situation dazu führen, dass sich die EU dazu gezwungen sähe, die geplante Harmonisierung und Koordination im Asyl- und Flüchtlingsbereich rascher voranzutreiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird alles daran setzen, um der drohenden Isolierung der Schweiz im Asyl- und Flüchtlingsbereich entgegenzuwirken. Unter anderem wird er bestrebt sein, die EU zum baldmöglichsten Abschluss eines Parallelabkommens zum Dubliner Abkommen mit der Schweiz zu bewegen. Solange jedoch seitens der EU keine Meinungsänderung abzusehen ist, sind vorläufig die nächsten Schritte zu einer vertraglichen Vereinbarung blockiert. Eine weitere Massnahme, um den zu erwartenden negativen Folgen des Dubliner Abkommens zu begegnen, stellt der Abschluss von bilateralen Rückübernahmeabkommen dar. Ziel dieser Abkommen ist es, den illegalen Wanderungsbewegungen mit internationalen Abmachungen entgegenzuwirken. Im Rahmen der Verhandlungen mit Frankreich, Italien und Österreich über eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit führt der Bundesrat mit diesen drei Staaten gegenwärtig Verhandlungen über den Abschluss von Rückübernahmeabkommen. Besondere Priorität räumt der Bundesrat dabei den Gesprächen mit Italien ein, weil es trotz jahrelangen Bemühungen bisher nicht gelang, ein Rückübernahmeabkommen mit Italien abzuschliessen. Ein solches Abkommen würde gewährleisten, dass Personen, die aus Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist sind, von Italien zurückübernommen werden müssen. Mit Deutschland wurde bereits am 20. Dezember 1993 ein modernisiertes Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (SR 0.142.111.368).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn diese bilateralen Rückübernahmeabkommen die negativen Folgen des schweizerischen Abseitsstehens vom Dubliner Abkommen nicht vollständig beseitigen, ermöglichen diese mit unseren Nachbarstaaten abgeschlossenen Verträge zumindest die formlose Rückschiebung von Personen, die von diesen Staaten in die Schweiz eingereist sind und in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht haben.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In seiner Antwort auf meine Interpellation vom 19. Dezember 1997 betreffend Schengener Abkommen führt der Bundesrat aus, dass die EU ein Parallelabkommen mit der Schweiz zum sogenannten Dubliner Abkommen betreffend Flüchtlinge vom erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen abhängig macht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf dem Hintergrund der Entwicklungen in Kosovo bitte ich den Bundesrat um Stellungnahme zur EU-Position, die eine schweizerische Teilnahme in einer europäischen Kooperation zur Bewältigung einer potentiellen Flüchtlingswelle in Europa faktisch mit weiteren schweizerischen Konzessionen in bilateralen Verhandlungen mit der EU verknüpft.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verknüpfung Dublin-Abkommen mit bilateralen Verhandlungen</value></text></texts><title>Verknüpfung Dublin-Abkommen mit bilateralen Verhandlungen</title></affair>