﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983151</id><updated>2025-06-25T02:11:56Z</updated><additionalIndexing>Strafverfahren;gerichtliche Untersuchung;Jugendschutz;Kind;sexuelle Gewalt</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2321</code><gender>m</gender><id>198</id><name>Schmied Walter</name><officialDenomination>Schmied Walter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4512</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05040102</key><name>gerichtliche Untersuchung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010305</key><name>sexuelle Gewalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010205</key><name>Kind</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040402</key><name>Strafverfahren</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040206</key><name>Jugendschutz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-06-26T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-06-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-06-26T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2002-06-04T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2321</code><gender>m</gender><id>198</id><name>Schmied Walter</name><officialDenomination>Schmied Walter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3151</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Not und Elend sexuell missbrauchter Kinder ist riesig, die Dunkelziffer enorm. In den seltensten Fällen kommt es  aus den verschiedensten Gründen  zu einer strafrechtlichen Untersuchung und zu einem Strafverfahren. Die an einer Strafuntersuchung und einem Strafverfahren Beteiligten sind durch die heiklen und komplexen Fälle aufs Äusserste gefordert. Nicht zuletzt aus Überforderung werden Fälle von Kindesmissbrauch auch ungebührlich verzögert oder verschleppt. Es ist deshalb dringend notwendig, dass solche Fälle nur von gut ausgebildeten Fachleuten an die Hand genommen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am meisten belastet aber werden ausgerechnet die Opfer dieser schrecklichen Taten, die Kinder. Sie müssen mehrmals über den gleichen Vorgang Aussagen machen, die Verteidigung versucht oft, die Kinder in Widersprüche zu verwickeln, was im übrigen oft gelingt, da ja die kindliche Psyche gerade versucht, das Schreckliche zu verdrängen. Für Kinder ist die Atmosphäre im Gerichtssaal erdrückend, die Vorfälle liegen oft weit zurück, insbesondere wenn es noch zu höherinstanzlichen Gerichten geht. Für die Opfer ist all das oft eine zweite Viktimisierung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das müsste nicht sein und könnte vermieden werden, wenn von Anfang an die Aussagen auf Video aufgenommen werden, was erlaubt, die Zeit der Einvernahmen entscheidend zu reduzieren, was gleichzeitig auch die Möglichkeiten senkt, immer wieder Ergänzungsfragen zu stellen, um Widersprüche z.G. des Täters zu provozieren. Durch geeignete Vorschriften lässt sich auch erreichen, dass Täter und Opfer an den Verhandlungen nicht miteinander konfrontiert werden. Selbstverständlich sind weitere Massnahmen denkbar. Die Zeit drängt und das Problem duldet keinen Aufschub.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) bezweckt insbesondere den "Schutz des Opfers und [die] Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren" (Art. 1 Abs. 2 Bst. b OHG). Nach Artikel 5 Absatz 1 sind die Behörden verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu wahren. So hat das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen auszuschliessen, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Dasselbe gilt auf Antrag des Opfers, wenn es sich um Straftaten gegen die sexuelle Integrität handelt (Art. 5 Abs. 3). Ausserdem haben die Behörden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt (Art. 5 Abs. 4). Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert (Art. 5 Abs. 5). Das Opfer kann sich bei den Einvernahmen durch eine Vertrauensperson begleiten lassen und die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre betreffen, verweigern (Art. 7 Abs. 1 und 2). Zudem können Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden, auch während des Untersuchungsverfahrens (Art. 6 Abs. 3).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei diesen Bestimmungen, die zur Verbesserung des Schutzes des Opfers erlassen worden sind, wird nicht unterschieden, ob das Opfer erwachsen oder minderjährig ist. Sie finden auch bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern Anwendung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone können die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes ergänzen, indem sie den Opferschutz erweitern, beispielsweise für minderjährige Opfer. Der Kanton Tessin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seinem Strafprozessrecht vorgesehen, dass die Einvernahme eines minderjährigen Opfers während der Verhandlungen in einem separaten Raum zu erfolgen hat, der durch audiovisuelle Mittel mit dem Gerichtssaal verbunden ist. Das Tessiner Strafprozessrecht sieht zudem vor, dass bei einer Aufnahme der Aussage auf Video auf das Erscheinen des minderjährigen Opfers vor Gericht verzichtet werden kann. Auch der Kanton Zürich hat für die Einvernahme von Minderjährigen einen mit audiovisuellen Mitteln ausgestatteten Saal einrichten lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.Im Bericht "Kindesmisshandlung in der Schweiz" aus dem Jahre 1992 (BBl 1995 IV 53 ff., insbesondere 134 ff. und 160 ff.) wurde die Notwendigkeit unterstrichen, dass der besonderen Situation minderjähriger Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität oder von anderen Misshandlungen im Opferhilfegesetz oder im Strafprozessrecht Rechnung zu tragen sei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Problemkreis ist auch Gegenstand einer parlamentarischen Initiative (94.441 Parlamentarische Initiative Goll vom 16. Dezember 1994 betreffend Sexualdelikte und sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz der Opfer), deren Anliegen denjenigen des Motionärs sehr nahe kommen. Die Initiative verlangt insbesondere, dass die Konfrontation des Opfers mit dem Beschuldigten vermieden wird, eine wiederholte Einvernahme des Opfers über den Tathergang zu verhindern ist und dass die Befragung von gut ausgebildeten Fachleuten durchgeführt und mit Hilfe von technischen Mitteln aufgenommen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 3. Oktober 1996 beschlossen, der parlamentarischen Initiative weitgehend Folge zu geben (AB 1996 N 1773 ff. und 1783). Sie wird derzeit von einer Subkommission der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates bearbeitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Subkommission hat anlässlich ihrer Sitzung vom 20. April 1998 ein Hearing mit Expertinnen und Experten durchgeführt. Diese haben die Wichtigkeit der ersten Einvernahme betont, die möglichst rasch und sorgfältig durchzuführen sei, wenn verhindert werden soll, dass das Opfer ein zusätzliches Trauma erleidet und wenn eine glaubwürdige Aussage zustande kommen soll. Die Einvernahme des Opfers soll namentlich so rasch als möglich von speziell für diese Aufgabe ausgebildeten Fachleuten durchgeführt und auf Video festgehalten werden. Ein solches Vorgehen würde im Einklang mit den Anliegen des Motionärs stehen, da damit grundsätzlich vermieden wird, dass das Kind mehr als zweimal befragt werden muss. Die Verteidigung kann ihre Rechte bei einer zweiten Einvernahme des Kindes über die spezialisierte Fachperson wahrnehmen. Ein solches Vorgehen würde auch, wie vom Motionär verlangt, eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken oder doch zumindest seine Wirksamkeit erhöhen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich hat der Nationalrat bereits am 13. Juni 1996 ein Postulat überwiesen, das die gleichen Ziele wie die parlamentarische Initiative Goll verfolgt (P 96.3199 Postulat RK-N 94.441 vom 23. Januar 1996 betreffend verbesserter Schutz der Opfer von Sexualdelikten, insbesondere in Fällen von sexueller Ausbeutung, AB 1996 N 909).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1995 zum Bericht "Kindesmisshandlung in der Schweiz" hat sich der Bundesrat bereit erklärt, bei der nächsten Revision des Opferhilfegesetzes zu prüfen, ob es "mit Sondervorschriften zugunsten minderjähriger Opfer ergänzt werden könnte" (BBl 1995 IV 9 f.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 11 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV, SR 312.51) bestimmt, dass die Wirksamkeit der Opferhilfe während der ersten sechs Jahre - das heisst bis 1998 - evaluiert werden soll. Es zeichnet sich bereits heute ab, dass am Ende dieser Evaluationsphase eine Teilrevision des Opferhilfegesetzes ins Auge zu fassen ist (vgl. Zweiter Bericht des Bundesamts für Justiz an den  Bundesrat über den Vollzug und die Wirksamkeit der Opferhilfe 1993-1996, Bern, Januar 1998, S. 90). Die Anliegen des Motionärs könnten im Rahmen dieser Revision berücksichtigt werden, falls sie in der Zwischenzeit nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der parlamentarischen Initiative Goll verwirklicht werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich fordere den Bundesrat auf, durch Anpassung des Strafgesetzbuches oder des Opferhilfegesetzes dafür besorgt zu sein, dass Untersuchungen und Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern so kindgerecht wie möglich ausgestaltet werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass durch den Einsatz moderner technischer Hilfsmittel wie Videoaufnahmen, Tonübertragungen usw. die Opfer vor wiederholten Einvernahmen und Konfrontationen mit den Tätern wirksam geschützt und die Verfahren beschleunigt durchgeführt werden sowie dass speziell geschulte Fachleute die kindlichen Opfer einvernehmen oder mindestens zu den Befragungen beigezogen werden müssen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Untersuchungen und Strafverfahren betreffend sexueller Handlungen mit Kindern</value></text></texts><title>Untersuchungen und Strafverfahren betreffend sexueller Handlungen mit Kindern</title></affair>