{"id":19983154,"updated":"2025-06-25T02:12:32Z","additionalIndexing":"Krankenversicherung;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-04-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4513"},"descriptors":[{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-09-28T00:00:00Z","text":"Die Abstimmung ist verschoben","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-08T00:00:00Z","text":"Rückweisung an die Kommission.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-21T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-06-08T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(891468000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(953593200000+0100)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(992296800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":19970428,"priorityCode":"N","shortId":"97.428"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-NR","id":6,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR","abbreviation1":"SGK-N","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":6,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"98.3154","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die vorgeschlagenen Massnahmen haben grundsätzlich dasselbe Ziel wie die dringlichen Bundesbeschlüsse aus den Jahren 1991 und 1992 über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Einige der dort eingeführten Massnahmen wurden auch ins neuen Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufgenommen. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Anliegen bewusst. Er erachtet die Diskussion von möglichen flankierenden Massnahmen gerade im Hinblick auf die angekündigte Teilrevision des KVG als sinnvoll. Dennoch ist er grundsätzlich der Ansicht, dass die im KVG vorgesehenen ordentlichen Regelungen zuerst ihre Wirkung entfalten sollten, bevor wiederum zu ausserordentlichen Massnahmen gegriffen wird.<\/p><p>Zu den einzelnen Punkten hält er das Folgende fest:<\/p><p>1. Eine Festsetzung durch den Bundesrat der Maximalpreise für ambulante Behandlungen stellt eine Abkehr von der Autonomie der Tarifpartner und vom föderalistischen Tarifsystem dar. Eine Festsetzung von Tarifen auf Bundesebene erfolgt heute nur in denjenigen Fällen, in denen die Tarifpartner dem Bundesrat einen gesamtschweizerischen Tarifvertrag zur Genehmigung vorlegen. Einzige Ausnahme bilden ferner die vom Bund festgelegten Preise für Medikamente, Analysen sowie Mittel und Gegenstände sowie die Leistungen der Krankenpflege (Spitex und Pflegeheime). Für letztere hat der Bundesrat dem EDI die Kompetenz erteilt, Grenzen für die Tarifierung aufzustellen. Ein anderes Vorgehen ist auch im Rahmen der ausserordentlichen Massnahmen im KVG (Art. 54 und 55) nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den oben erwähnten dringlichen Bundesbeschlüssen wird mit der Kürzungsmöglichkeit für das nächste Jahr allfälligen Mengenausweitungen zumindest im nachhinein Rechnung getragen. Indessen wird damit keine präventive Wirkung auf die Menge der ambulanten Leistungen erzielt. Dem Bundesrat scheint es angezeigt, die Umsetzung eines derartigen Tarifstopps einer eingehenden Abklärung zu unterziehen. Zudem sind etwaige Massnahmen abhängig vom Vorliegen einer umfassenden Statistik, wie sie in Ziffer 5 verlangt wird. Festzuhalten ist zusätzlich, dass die am 9. März 1998 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage für eine Teilrevision des KVG eine Kompetenz zur Globalbudgetierung im ambulanten Bereich enthält, die den Zielen des vorliegenden Vorschlages entspricht.<\/p><p>2. Für die stationäre Behandlung soll neben dem Tarifstopp die Verpflichtung der Globalbudgetierung für die Kantone eingeführt werden. Damit erhält eine heute bereits bestehende Möglichkeit für die Kantone (Art. 51 und 54 KVG) verpflichtenden Charakter. Eine flächendeckende Einführung von Globalbudgetierungen ist mit Ausnahme der Kantone Waadt und Neuenburg nicht erfolgt. Vielmehr gibt es Ansätze dazu in einzelnen Spitälern. Es liegen daher wenig Erfahrungen vor, so dass auch das Ausmass der Kosteneindämmung nur schwerlich abschätzbar ist. Auch hier stellt sich daher die Frage, wie eine sinnvolle, d. h. den Zielen entsprechende Umsetzung erfolgen könnte.<\/p><p>3. Die Möglichkeit von Ausnahmen vom Tarifstopp ist ein Element, das schon in den dringlichen Bundesbeschlüssen Eingang gefunden hat. Eine Ausnahmemöglichkeit gerade in den aufgrund der örtlichen Verhältnissen tarifgünstigen Regionen vorzusehen scheint dem Bundesrat nicht angezeigt. Der dringliche Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 sah eine Ausnahmeregelung nur dann vor, wenn die Kostensteigerung in engen Grenzen blieb. Diese Bedingung führte dazu, dass nur wenige Gesuche um Tariferhöhungen vom Bundesrat bewilligt wurden und so zumindest die trotz Tarifstopp erfolgte Kostensteigerung nicht auf Tariferhöhungen zurückzuführen war.<\/p><p>4. Die hier vorgeschlagene Begrenzung der Prämienerhöhung und die geplante Ausnahmemöglichkeit entsprechen in den Grundzügen weitgehend der Regelung des ersten dringlichen Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1991 über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung. Namentlich aufgrund der damals eingegangenen zahlreichen Ausnahmegesuche änderte der Bundesrat diese Regelung bereits im darauffolgenden Jahr wieder und ersetzte sie durch die Festsetzung von Höchstprämien. Die Prämienkontrolle durch das Bundesamt für Sozialversicherung wurde letztes Jahr überprüft und gestützt auf die Vorschläge eines externen Experten verbessert. Diese erfolgt aufgrund der von den Versicherern eingereichten, detaillierten Unterlagen und unter Anwendung klar definierter betriebswirtschaftlicher Kriterien. Eine wichtige Beurteilungsgrundlage bilden namentlich die Kostenprognosen der Kantone. Diese Prognosen werden bei den Verhandlungen mit den Versicherern einbezogen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist sich hierbei seiner doppelten Rolle als Aufsichtsorgan bewusst. Einerseits übernimmt es Verantwortung für die Sicherheit und das Funktionieren der Versicherer, andererseits wahrt es die Interessen der Versicherten, indem es deren finanzielle Belastung durch Krankenversicherungsprämien möglichst tief hält. Anlässlich der letzten Prämienrunde (Prämien 1998) wurden von den Versicherern Prämienerhöhungen von durchschnittlich etwas mehr als 7 Prozent beantragt. Nach Abschluss der verschiedenen Verhandlungsrunden resultierte noch eine durchschnittliche Steigerung von knapp 4,9 Prozent. Insofern wird der mit der vorliegenden Motion angestrebten Begrenzung der Prämienlast für die Versicherten aufgrund des heute zur Verfügung stehenden Instrumentariums bereits weitgehend Rechnung getragen.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Motion Gross Jost (97.3331) festgehalten, dass die Medizinalstatistiken einer Verbesserung bedürfen, da diese lückenhaft und für Zwecke der Planung bzw. des Nachweises von Bedürfnissen nach medizinischen Leistungen unzureichend seien. Er hat dabei aber betont, dass die gegenwärtige Lage der Bundesfinanzen, der Personalstopp und der grosse Aufwand, der für diese Statistiken notwendig ist, es nicht ermögliche, eine Verbesserung rasch zu verwirklichen. Prioritär ist daher die Weiterentwicklung der Statistik der stationären Betriebe des Gesundheitswesens, die Statistik der Krankenversicherung und die Statistik der ambulanten Medizin und Pflege.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage zu erarbeiten, um die Kostensteigerung im Gesundheitswesen in den Griff zu bekommen, die folgende Punkte enthält:<\/p><p>1. Ambulante Behandlung<\/p><p>Der Bundesrat legt jedes Jahr die Maximalpreise pro Einzelleistung, Taxpunktwert, Kostenpauschale usw. für sämtliche Bereiche der ambulanten Behandlung nach Sparten und Regionen differenziert für das Folgejahr fest.<\/p><p>Der Bundesrat kürzt die für das Vorjahr festgesetzten Preise für das Folgejahr im Verhältnis der im Referenzjahr pro Leistungsart ausgewiesenen Kostensteigerung, und zwar unabhängig davon, ob diese auf Tarifänderungen oder Mengenausweitungen zurückzuführen ist.<\/p><p>2. Stationäre Behandlung<\/p><p>Die Spitaltaxen und Tarife für die stationäre Spitalbehandlung sowie der Deckungsbeitrag der Krankenversicherer bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern dürfen während der Dauer des Erlasses nicht erhöht werden.<\/p><p>Die Kantone sind zu einer entsprechenden Globalbudgetierung verpflichtet. Sie kürzen die für das Vorjahr festgesetzten Spitaltaxen und Tarife für das Folgejahr im Verhältnis zur Kostensteigerung (Überschreitung des Globalbudget), und zwar unabhängig davon, ob diese auf Tarifänderungen oder Mengenausweitungen zurückzuführen ist.<\/p><p>3. Ausnahmen<\/p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern kann in tarifgünstigen Regionen und Sparten Ausnahmen bewilligen oder von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen zwischen den Krankenversicherern und Leistungserbringern genehmigen, sofern die Vertragsparteien glaubhaft machen, dass diese Vereinbarungen unter Einbezug der voraussichtlichen Mengenausweitung kostenmässig mindestens gleichwertig sind.<\/p><p>4. Kassenprämien<\/p><p>Während der Dauer des Erlasses dürfen die Prämien der Kassen und die Kostenbeteiligung der Versicherten höchstens im Ausmass der Steigerung der Gesundheitskosten und der vorgeschriebenen Reservenbildung erhöht werden. Das EDI kann in Härtefällen, z. B. bei ungünstiger Risikostruktur der Versicherten, Ausnahmen bewilligen.<\/p><p>5. Medizinstatistik<\/p><p>Der Bundesrat legt jeweils bis Ende Mai die Kosten des Gesundheitswesens in der obligatorischen Krankenversicherung als Grundlage für die zukünftige Maximalpreisgestaltung differenziert nach Sparten und Regionen verbindlich fest. Er beauftragt mit dieser Aufgabe und mit dem Vollzug des Erlasses das Bundesamt für Sozialversicherung, eventuell in Zusammenarbeit mit einer unabhängigen Krankenversicherungskommission.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kostensteigerung im Gesundheitswesen"}],"title":"Kostensteigerung im Gesundheitswesen"}