{"id":19983161,"updated":"2024-04-10T13:17:36Z","additionalIndexing":"Terrorismus;Asylbewerber\/in;Ausschaffung;öffentliche Ordnung;politisches Leben (speziell);Algerien;Islam","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2376,"gender":"f","id":312,"name":"Ducrot Rose-Marie","officialDenomination":"Ducrot"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-04-27T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4513"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010102","name":"Asylbewerber\/in","type":1},{"key":"L04K01060202","name":"Islam","type":1},{"key":"L04K04030108","name":"Terrorismus","type":2},{"key":"L06K030401020101","name":"Algerien","type":2},{"key":"L03K080203","name":"politisches Leben (speziell)","type":2},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche 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Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Asylgesetz sehen die Möglichkeit vor, Asylsuchende, die sich verwerflicher Taten schuldig gemacht haben, vom Asylrecht auszuschliessen.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>So ist in Artikel 1 Bst. F des oben genannten Abkommens festgelegt, dass die Bestimmungen zum Schutz von Flüchtlingen unter anderem nicht auf Personen anwendbar sind, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts begangen haben. Die Entscheidung, ob einer dieser Ausschlussgründe auf die asylsuchende Person zutrifft, liegt bei den Behörden des um Asyl ersuchten Staates. Sie dürfen eine Tat nicht als politisches Verbrechen gelten lassen, wenn es sich dabei um eine Schandtat handelt.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Zudem wird nach Artikel 8 des Asylgesetzes einer ausländischen Person kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Bei der Prüfung des Asylgesuchs von Ahmed Zaoui geht es hauptsächlich darum, festzustellen, inwieweit er für die in Algerien begangenen Akte der Barbarei Verantwortung trägt. Darüber hat das Bundesamt für Flüchtlinge beziehungsweise die Asylrekurskommission zu befinden. Aufgrund der Informationen, welche der Bundespolizei vorliegen, teilt jedoch der Bundesrat die Ansicht der Interpellantin, dass die Anwesenheit von Ahmed Zaoui der inneren Sicherheit der Schweiz schade.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Dies ist übrigens einer der Gründe, die den Bundesrat und das Parlament in der Sommersession 1998 veranlasst haben, den Bundesbeschluss über Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich per 1. Juli 1998 für dringlich zu erklären. Damit wird es möglich sein, bei jeder ausländischen Person, die trotz einer Einreisesperre in die Schweiz gelangt, die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft anzuordnen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft erfüllt sind.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Überdies hat die Schweiz mit den Nachbarstaaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen dienen dazu, die Rücknahme von illegal in die Schweiz eingereisten Personen durch diese Staaten in möglichst kurzer Zeit zu gewährleisten. Das Rückübernahmeabkommen mit Deutschland ist seit dem 1. Februar 1993 in Kraft. Die bestehenden Abkommen mit Frankreich und Österreich sind Gegenstand neuer Verhandlungen. Im Juli gelang es, auch mit Italien ein Rückübernahmeabkommen zu paraphieren. Die mit Frankreich und Italien ausgehandelten Abkommen bedürfen noch der Zustimmung des Parlamentes. Mit Belgien hat die Schweiz kein Rückübernahmeabkommen. Dagegen setzt sich die Schweiz weiterhin für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Parallelabkommen zum Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages (sog. Dublin-Abkommen) ein. Insbesondere mit der Einbindung in das Dublin Abkommen würden den Bundesbehörden künftig noch mehr Mittel zur Verfügung stehen, um zu vermeiden, dass sich Fälle wie derjenige von Ahmed Zaoui wiederholen. Die Aufnahme dieser Verhandlungen machen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union neuerdings jedoch vom erfolgreichen Abschluss der bilateralen sektoriellen Verträge, insbesondere einer Einigung im freien Personenverkehr, abhängig.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>2.Da Belgien nicht bereit ist, Ahmed Zaoui zurückzunehmen, ist der Bundesrat seit dessen illegalen Einreise bestrebt, ein Drittland zu finden, das bereit ist, ihn aufzunehmen. Eine Lösung konnte bis anhin nicht gefunden werden. <\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Um zu verhindern, dass Ahmed Zaoui ständige Kontakte zu in der Schweiz lebenden FIS-Mitgliedern unterhalten und politisch extremistische Tätigkeiten entwickeln kann, wurde ihm am 28. November 1997 von der zuständigen Walliser Behörde gestützt auf Art. 13e ANAG die Auflage gemacht, ein ihm zugewiesenes Gebiet - aktuell dasjenige der Gemeinde Sion - nicht zu verlassen. Diese Verfügung wurde am 7. April 1998 durch das zuständige kantonale Gericht bestätigt. Ein Verstoss gegen diese Verfügung wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft, sofern der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Zudem verbot der Bundesrat mit Beschluss vom 27. April 1998 Ahmed Zaoui sowie den für ihn handelnden Personen, Organisationen zu gründen oder daran mitzuwirken, die terroristische oder gewaltextremistische Akte oder andere Gewalttaten propagandistisch rechtfertigen, befürworten, fördern oder materiell unterstützen, und für solche Organisationen Propaganda zu betreiben. Sein Faxgerät wurde polizeilich sichergestellt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ahmed Zaoui, im November 1997 illegal in die Schweiz eingereist, erhielt Sitten als Aufenthaltsort zugewiesen. Anstatt in aller Stille froh zu sein, eine Zuflucht gefunden zu haben, hat Herr Zaoui die Arroganz, von der Schweiz aus das Organisationsgefüge der Islamistische Heilsfront (FIS) neu zu organisieren.<\/p><p>Unser Land ist auf dem besten Weg, zur Drehscheibe der algerischen Opposition zu werden, einer Bewegung, die mit Hartnäckigkeit alles daran setzt, dass in Algerien der Terror herrscht. Ihre Angriffe gegen die Zivilbevölkerung gehören in das Kapitel der Barbarei und rufen Entrüstung hervor bei allen, die die Menschenrechte hochhalten.<\/p><p>Herr Zaoui, muss man feststellen, hat sich vorsichtig verhalten. In all seinen Interviews hat er den Griff zur Gewalt verurteilt. Im Communiqué vom 30. März 1998, das der Koordinationsrat der FIS verlauten liess, hat der Tonfall leicht geändert, aber die Ziele bleiben klar: den Widerstand des Volkes, auch den bewaffneten, im Landesinnern unterstützen und hinarbeiten auf eine islamistische Gesellschaft.<\/p><p>Herr Zaoui hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt; somit ist es nicht möglich, ihn nach Algerien zurückzuschicken, wo er zum Tod verurteilt ist. Auf der anderen Seite ist Belgien, woher er kommt, nicht bereit, ihn wieder aufzunehmen. Da wir kein Rückübernahmeabkommen mit Brüssel haben, haben wir kein legales Mittel, ihn an die Grenze zu stellen. Die anderen europäischen Länder weigern sich, diesen militanten Islamisten aufzunehmen, der die Demokratie diskreditiert.<\/p><p>Die Schweiz sollte weder zum bevorzugten Hafen von Terroristen werden noch zur logistischen Basis des organisierten Verbrechens. Untätig bleiben, das hiesse: den Populisten den Weg bereiten; das hiesse vor allem: einen latenten Rassismus schüren. Die Anwesenheit von Herrn Zaoui auf helvetischem Boden schadet der inneren Sicherheit unseres Landes. Sie ist von Nachteil für all jene Asylsuchenden, die unsere Hilfe wirklich verdienen.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat an:<\/p><p>1. Welche juristischen und operationellen Instrumente, namentlich in den Bereichen der inneren Sicherheit und des Asylrechtes, stehen zur Verfügung, damit ein Versagen der Mittel wie im Falle von Ahmed Zaoui künftig vermieden werden kann?<\/p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, weitere Massnahmen zu ergreifen, sei es, um Ahmed Zaoui auszuschaffen, sei es, um ihm jegliche politische Tätigkeit zu verbieten, die unseren Rechtsstaat verhöhnt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massnahmen gegen Ahmed Zaoui"}],"title":"Massnahmen gegen Ahmed Zaoui"}