﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983222</id><updated>2024-04-10T12:34:12Z</updated><additionalIndexing>nukleare Sicherheit;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;radioaktiver Abfall;radioaktive Verseuchung;Beförderung gefährlicher Güter;Kernkraftwerk</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2341</code><gender>m</gender><id>168</id><name>Plattner Gian-Reto</name><officialDenomination>Plattner Gian-Reto</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1998-06-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4514</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K06020312</key><name>radioaktive Verseuchung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010109</key><name>radioaktiver Abfall</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030106</key><name>nukleare Sicherheit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1801020201</key><name>Beförderung gefährlicher Güter</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1703010306</key><name>Wiederaufbereitung des Brennstoffs</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030201</key><name>Kernkraftwerk</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1998-06-22T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-06-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-06-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-06-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2341</code><gender>m</gender><id>168</id><name>Plattner Gian-Reto</name><officialDenomination>Plattner Gian-Reto</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3222</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Ende April wurden Berichte über erhöhte radioaktive Kontaminationen bei in den Jahren 1997 und 1998 erfolgten Transporten abgebrannter Brennelemente aus schweizerischen Kernkraftwerken zur französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague bekannt, bei denen der Grenzwert der Oberflächenkontaminationen überschritten wurde. Angesichts der damit zusammenhängenden offenen Fragen und insbesondere der Ungewissheit der Ursachen der Kontaminationen hat das Bundesamt für Energie am 8. Mai 1998 sämtliche Bewilligungen für Eisenbahn- und Strassentransporte für abgebrannte Brennelemente sistiert. Es werden auch keine neuen solchen Bewilligungen ausgestellt, solange die offenen Fragen nicht geklärt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn gelten im nationalen und internationalen Verkehr die internationalen Transportvorschriften. Diese legen einen Grenzwert für die Oberflächenverschmutzung (Kontamination) von 4 Becquerel/cm2, gemittelt auf 300 cm2, fest. Die erlaubte Menge radioaktiver Substanz auf 300 cm2 beträgt demnach 1200 Becquerel. Zum Vergleich enthält der menschliche Körper ständig rund 5000 Becquerel natürliches radioaktives Kalium-40 und ein Liter Milch rund 50 Becquerel dieses Isotops. Solche Mengen radioaktiver Substanzen werden von Experten als gering beurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Oberflächen der Bahnwagen und Transportbehälter waren im vorliegenden Fall nicht generell, sondern nur fleckenweise (einige dm2 oder cm2) und an nicht zugänglichen Stellen verschmutzt. Die davon ausgehende Dosisleistung ist mehr als 1000 Mal kleiner als die zulässige Dosisleistung an der Behälteroberfläche, die vom Behälterinhalt, d. h. von den abgebrannten Brennelementen, trotz Abschirmung herrührt. Wegen des Inhalts müssen diese Behälter immer dicht sein und auch bei harten Unfallbedingungen (Schock, Brand) dicht bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Beladen der Transportbehälter erfolgt zum Schutz des Personals unter Wasser. Dieses reduziert die Strahlung auf ein kleines Mass. Nach dem Beladen wird der Behälter dicht verschlossen und aus dem Wasserbecken gehoben. Das radioaktive Wasser aus dem Brennelementbecken kontaminiert teilweise die Aussenoberfläche des Transportbehälters. Der Behälter wird anschliessend abgespritzt und gereinigt. Hierauf wird er auf dem Transportwagen installiert. Im Wasser des Brennstoffbeckens schweben auch mikroskopisch kleine Korrosionsprodukte. Ein solches winziges Teilchen kann eine Radioaktivität von einigen 100 bis 1000 Becquerel haben. Dieses Teilchen kann in einer kleinen Ritze, z. B. im Bereich der Hängevorrichtung der Transportbehälter, haftenbleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die internationalen Transportvorschriften verlangen, dass vor dem Abtransport die Kontaminationsfreiheit nachgewiesen wird. Messungen sind vom Versender an den gesamten Oberflächen des Behälters und des Bahnwagens durchzuführen. Die dokumentierten Messungen werden an je etwa zwanzig Stellen vorgenommen. Wird zufälligerweise ein kleiner Flecken mit erhöhter Dosisleistung durch die Messung nicht erfasst, können Aktivitäten von mehreren tausend Becquerel unentdeckt bleiben. Die dafür verantwortliche, mikroskopisch kleinen Teilchen könnten sich während der Fahrt ablösen und auf die Plattform des Waggons herunterfallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von der Sistierung der Transportbewilligungen betroffen sind auch Transporte in die Wiederaufarbeitungsanlage in Sellafield, England, die teilweise mit Lastwagen erfolgen. Nach einem am 12. Juni 1998 bei der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) eingetroffenen Bericht der British Nuclear Fuel Limited (BNFL), der Betreiberin dieser Anlage, war seit Ende 1996 bei insgesamt vier Transporten der Grenzwert überschritten. Davon erfolgte ein Transport beladen nach England (vom KKW Mühleberg mit fünf anstatt vier Becquerel/cm2) und drei leer Richtung Schweiz (zwei davon nach dem KKW Mühleberg mit 20 bzw. 40 Becquerel/cm2, einer nach dem KKW Gösgen mit 60 Becquerel/cm2). Die Transporte wurden an den ausländischen Umladestationen dekontaminiert. Die folgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für diese Transporte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Im Jahr 1997 wurden bei sechs Transporten abgebrannter Brennelemente aus schweizerischen Kernkraftwerken Überschreitungen des Kontaminationsgrenzwertes bei der Ankunft in Valognes, Frankreich, festgestellt. Betroffen waren drei Transporte des KKW Beznau, zwei Transporte des KKW Gösgen und ein Transport des KKW Leibstadt. Im Jahr 1998 betraf dies ferner einen Transport des KKW Gösgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Kontaminationen werden als Aktivität (Becquerel) pro Fläche (cm2) gemessen. Hauptsächlich wurde Gammastrahlung der Isotope Kobalt-60 und Cäsium-137 gemessen. Nach den internationalen, auch in Frankreich gültigen Transportvorschriften darf eine Gamma/Beta-Kontamination über 300 cm2 gemittelt den Wert 4 Becquerel/cm2 nicht übersteigen. Die an den schweizerischen Transporten festgestellten fleckenweise erhöhten Werte betrugen 7 bis 60 Becquerel/cm2 an den Behältern und 80 bis 1440 Becquerel/cm2 an den Eisenbahnwagen. Nimmt man an, dass eine Aktivität von 1440 Becquerel/cm2 überall auf einer Fläche von 300 cm2 vorhanden ist, so müsst eine Person mehr als 5000 Stunden in einem Abstand von einem Meter Entfernung verbringen, um die gesetzlich zulässige Ganzkörperjahresdosis für die allgemeine Bevölkerung zu erreichen. Die Alphakontaminationen sind verglichen mit den Gamma/Beta-Kontaminationen vernachlässigbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die festgestellten Kontaminationen befanden sich an Orten, die während des Transportes nicht zugänglich sind. Die betroffene Fläche war ausschliesslich punktförmig bis kleinflächig. An den Aussenflächen der Bahnwagen, die aus der Schweiz nach Frankreich kamen, wurden keine Kontaminationen festgestellt. Die von den Kontaminationen ausgehende Strahlung erhöhte das im Nahbereich von Transportbehältern bereits vorhandene Strahlungsfeld nur um rund einen Tausendstel. Kontaminationen in diesem Ausmass können für sich alleine keine gesundheitliche Gefährdung des Personals der KKW, der Bahn, des Zolls und der Bevölkerung hervorrufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die HSK hat die Geleise im Bahnhof Muttenz, wo die Eisenbahnwagen jeweils rangiert werden, kontrolliert. Sie hat keine Hinweise auf Kontamination gefunden. Durch die von den Eisenbahnwagen ausgehenden Aktivitäten ist keine unzulässige Kontamination der Luft zu befürchten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Gründe für die Kontaminationen werden gegenwärtig untersucht. Die Betreiber der KKW haben zusammen mit der Betreiberin der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague, Cogéma, und dem Transporteur, Transnucléaire, eine Arbeitsgruppe gebildet. In Deutschland und Frankreich finden ebenfalls diesbezügliche Untersuchungen statt. Die Ergebnisse werden von den schweizerischen Sicherheitsbehörden in Zusammenarbeit mit den französischen und deutschen Sicherheitsbehörden überprüft. Aus heutiger Sicht kommt als Ursache die Kontamination der Aussenfläche des Behälters beim unter Wasser stattfindenden Beladevorgang in Frage. Der Behälter wird nach dem Beladen dekontaminiert und nach Abwischen der Oberfläche systematisch untersucht. Dabei könnte Kontamination in kleinen Unebenheiten der Oberfläche zurückgeblieben sein. Wegen der Überlagerung dieser Strahlung durch die vom Behälterinhalt herrührende Strahlung könnte sie unentdeckt geblieben sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Transporte sind nach dem Atomgesetz bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Energie. Die HSK überprüft die Zulässigkeit von Behälter und Behälterinhalt nach den internationalen Transportvorschriften. Die strahlenschutzmässigen Kontrollen werden vom schweizerischen Versender und Empfänger gemäss Qualitätssicherungsvorschriften durchgeführt, die von der HSK akzeptiert sein müssen. Der HSK ist kein Fall bekannt, wo ein unzulässig kontaminierter Behälter oder Bahnwagen abgeschickt worden wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Nach Auskunft der schweizerischen Kernkraftwerke wurden diese mit einer Ausnahme (betrifft KKW Gösgen) vom französischen Empfänger nicht über die Kontaminationen bei Transporten beladener Behälter informiert. Hingegen haben sie selber seit Jahren geringe Grenzwertüberschreitungen an ankommenden Leertransporten beobachtet. Eine über dem Grenzwert festgestellte Kontamination wurde jeweils nach Anweisung der Transportvorschriften entfernt. Da keine Meldepflicht an die Behörden besteht, unterblieb eine entsprechende Meldung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die Dichtheit der Behälter hat bisher nie versagt, ebensowenig ihr Widerstand bei Verkehrsunfällen. Die Sicherheit der Behälter wird somit nicht angezweifelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Bei Einhaltung der Transportvorschriften ist die Sicherheit gewährleistet. Nach Bekanntwerden der Kontaminationen wurden alle Bewilligungen für Transporte mit abgebrannten Brennelementen sistiert. Eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Transporte ist die Ermittlung und Behebung der Ursachen der Kontaminationen. Die HSK hat sodann weitere Massnahmen beschlossen, die der Einhaltung der Transportvorschriften dienen (z. B. umfangreicheres Messprogramm, strengere Meldepflicht). Zusammen mit den französischen und deutschen Sicherheitsbehörden ist sie ferner übereingekommen, ein länderübergreifendes Informationssystem einzurichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Die Vor- und Nachteile der Wiederaufarbeitung werden im Rahmen des Energiedialogs zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle diskutiert. Resultate dieser Gespräche sind auf Ende Sommer 1998 zu erwarten. Ob die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennelementen in die Wiederaufarbeitungsanlagen weiterhin zulässig sein sollen, wird einer der zentralen Diskussionspunkte bei der Totalrevision der Atomgesetzgebung sein. Der diesbezügliche Vorentwurf wird voraussichtlich Ende 1998 in die Vernehmlassung gehen. Bei einem allfälligen Verzicht auf die Wiederaufarbeitung werden jedoch weiterhin Transporte abgebrannter Brennelemente nötig sein, und zwar zumindest in ein Zwischen- und ein Endlager.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Presse entnehme ich, dass die französischen Behörden in den letzten Jahren bei vielen Eisenbahntransporten von abgebrannten Brennelementen aus Kernkraftwerken in Frankreich, Deutschland und der Schweiz radioaktive Kontaminationen der Eisenbahnwagen festgestellt haben. Offenbar wurden die behördlichen Grenzwerte zum Teil weit überschritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Transporte aus Schweizer Kernkraftwerken wurden im einzelnen beanstandet, wo kamen sie her, wann fanden sie statt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Dosisleistungen welcher Sorte Strahlung und welcher Herkunft (Isotope) wurden dabei festgestellt, und wie verhalten sich diese zu den schweizerischen und französischen Grenzwerten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie sind diese Befunde bezüglich einer eventuellen Gefährdung von Mitarbeitern der Kernkraftwerke, der Bahn, des Zolls und der Bevölkerung zu beurteilen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bestand je die Gefahr einer Kontamination von weiterem Rollmaterial sowie anderer Gegenstände, des Bodens oder der Luft entlang der Transportstrecke?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Was sind die Gründe für die Kontamination der Transporte, und was wird unternommen, um die relevanten Vorgänge und Abläufe besser zu verstehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Werden diese Transporte und die entsprechenden Rückläufe von den Schweizer Behörden (HSK, SBB, Zoll) normalerweise kontrolliert? Was waren die entsprechenden Befunde?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Wussten die Schweizer Behörden oder die Kernkraftwerkbetreiber schon früher von diesen Kontaminationen, insbesondere aufgrund der zurückkehrenden Bahnwagen und Spezialbehälter?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Für wie sicher hält der Bundesrat die Spezialbehälter im Lichte dieser Erkenntnisse?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Für wie sicher hält der Bundesrat die Transporte im Lichte dieser Erkenntnisse?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus diesen Ereignissen bezüglich der Wünschbarkeit der Wiederaufbereitung von abgebrannten Kernelementen? Sieht er eine Veranlassung, seine bisherige Haltung, wonach die Frage der Wünschbarkeit einer Wiederaufbereitung im Ermessen der Kernkraftwerkbetreiber liege, zu überprüfen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Radioaktivitätslecks beim Transport von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer Kernkraftwerken</value></text></texts><title>Radioaktivitätslecks beim Transport von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer Kernkraftwerken</title></affair>