﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983337</id><updated>2024-04-10T10:17:07Z</updated><additionalIndexing>Versicherungsleistung;Berufliche Vorsorge;Informationsverbreitung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-06-26T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4514</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-12-16T00:00:00Z</date><text>Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Raggenbass.</text><type>90</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-23T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1998-09-09T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-06-26T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2316</code><gender>m</gender><id>170</id><name>Raggenbass Hansueli</name><officialDenomination>Raggenbass</officialDenomination></councillor><type>assuming</type></role></roles><shortId>98.3337</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 331 OR hält die Pflichten des Arbeitgebers in bezug auf die Personalvorsorge fest. Absatz 4 verlangt vom Arbeitgeber, dass er seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihre Forderungsrechte gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder einem Versicherungsträger den "erforderlichen Aufschluss" erteilt. Dieselbe Informationspflicht hat auch die Vorsorgeeinrichtung. Im Grunde genommen besteht also eine Doppelspurigkeit. Aus Artikel 331 kann jedoch ein Arbeitnehmer via Arbeitgeber Druck auf die Vorsorgeeinrichtung ausüben, wenn diese ihren Informationspflichten nicht nachkommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 24 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, den Versicherten auf Wunsch, aber mindestens alle drei Jahre die reglementarische Freizügigkeitsleistung und das Altersguthaben BVG mitzuteilen. Die Artikel 8 und 9 FZG regeln die Informationspflichten im Freizügigkeitsfall im Detail. Aus den Artikeln 22 und 23 FZG kann eine indirekte Informationspflicht bei Ehescheidung und bei Teil- oder Gesamtliquidation herausgelesen werden. Schliesslich enthalten auch die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung Informationspflichten bei Vorbezug oder Verpfändung. Kurzum: über die konkreten Leistungsansprüche des Versicherten bestehen keine Informationspflichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zahlreiche Pensionskassen orientieren über diese Pflichten hinaus heute ihre Versicherten über die Höhe des versicherten Lohnes, die Leistungen bei Todes- oder Invaliditätsfällen, über das BVG-Altersguthaben. Eine systematische Information des Versicherten, die vor Antritt der Stelle, während der Anstellung und bis zum Ende des Arbeitsvertrages erfolgen würde, gibt es eher selten. Mit dem geforderten Zusatz in Artikel 331 Absatz 4 wird den Arbeitgebern die Pflicht auferlegt, dass der Arbeitnehmer zumindest bei Arbeitsbeginn und mindestens über den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge informiert werden muss. Damit soll der Grundstein für eine weitergehende aktive Kommunikation gelegt werden. Wünschenswert wäre natürlich, dass der Arbeitgeber und die Personalvorsorgeeinrichtungen bei dieser Gelegenheit den Arbeitnehmer und Versicherten auch über die überobligatorische Versicherung sowie über die freiwillige gebundene Vorsorge informieren würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des BVG kann und soll jedoch der Arbeitgeber lediglich zu einer minimalen Information aufgefordert werden. Der OR-Zusatz bewirkt somit, dass über den Arbeitgeber all jene Pensionskassen erfasst werden, die mit ihren Informationen noch zurückhaltend sind. Wohl dürften dadurch bei einzelnen Arbeitgebern und ihren Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche Aufwendungen entstehen. Nach einer kurzen Übergangsphase wird sich jedoch die zusätzliche Information in den allgemeinen Rahmen des Anstellungsgesprächs harmonisch einfügen. Dies steht nicht zuletzt auch im Interesse des Arbeitgebers. Globalisierung und eine verstärkte Kundenorientierung führen zu schärferem Wettbewerb. Daraus resultiert die Forderung nach höherer Mobilität und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits heute kann festgestellt werden, dass stetige Berufskarrieren mit wachsenden Löhnen bis zur Pensionierung die Ausnahme darstellen. Arbeitnehmer aller Lohnklassen weisen immer häufiger Berufsunterbrüche, gewollte oder ungewollte, auf. Einer längerfristigen, weit vorausdenkenden individuellen Vorsorgeplanung kommt daher ein immer grösserer Stellenwert zu. Beginnt z. B. der Sparprozess bereits während der Lehre, dann erbringen diese über 40 Jahre angelegten Gelder, dank Zinseszinseffekt, deutlich höhere Kapitalerträge als selbst hohe Summen im fortgeschrittenen Alter.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den jungen Arbeitnehmern ist allerdings kaum zuzumuten, dass sie von sich aus bereits zu Beginn ihrer Berufskarriere an ihre Pensionierung denken. Werden sie jedoch von ihrem Arbeitgeber bei Stellenantritt wie auch bei jedem Stellenwechsel über das Funktionieren des Dreisäulensystems informiert, dann dürfte auch das Interesse an der beruflichen wie der Selbstvorsorge zunehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, wonach eine bessere Information der Versicherten über die persönliche Vorsorge sowie über die Möglichkeiten für deren Gestaltung grundsätzlich wünschenswert wäre. Der Bundesrat teilt ebenfalls die Meinung des Motionärs, wonach die Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtungen bisher nicht überall ausreichend ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im heutigen System obliegt jedoch die Informationspflicht grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen und nicht den Arbeitgebern. Das scheint sinnvoll, da nur diese die notwendigen allgemeinen und personenbezogenen Informationen besitzen, sie sofort abrufen und an die Versicherten weiterleiten können. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass dieses System grundsätzlich beibehalten werden soll, dass aber eine Erweiterung der Informationspflicht notwendig ist, damit eine erhöhte Transparenz geschaffen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat stellt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur 1. BVG-Revision, das Ende August 1998 eröffnet worden ist, die Einführung eines allgemeinen Informationsgrundsatzes zur Diskussion. Vorgeschlagen wird die jährliche, unaufgeforderte Information der Versicherten erstens über die persönliche Vorsorgesituation und zweitens über die gesamte Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung in angemessener Weise. Diese Pflicht richtet sich an alle Vorsorgeeinrichtungen und betrifft sämtliche Leistungen, was im Vergleich zu heute zu einem bedeutenden Ausbau der Informationspflicht führen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zum Motionär ist der Bundesrat aber der Überzeugung, dass die Informationspflicht nicht dem Arbeitgeber übertragen werden sollte. Erstens stehen dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen nicht zur Verfügung, und er müsste sie zuerst bei den Vorsorgeeinrichtungen abrufen. Zweitens wären viele Arbeitgeber mit dieser Aufgabe überfordert, handelt es sich doch um eine ausgesprochen komplexe Materie. Nur die Vorsorgeeinrichtungen können eine Garantie dafür bieten, dass fachmännisch ausgebildetes Personal die erforderlichen Auskünfte in geeigneter Weise erteilt. Drittens wollen sich viele Arbeitgeber nicht um die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten kümmern und schliessen sich deshalb einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung an, welche die entsprechenden Aufgaben in professioneller Weise wahrnimmt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im weiteren hält es der Bundesrat auch nicht für angezeigt, die Arbeitgeber zu verpflichten, ihr Personal über die Möglichkeiten der freiwilligen gebundenen Vorsorge zu informieren. Die freiwillige gebundene Vorsorge wird von privaten Trägern durchgeführt. Es ist deren Aufgabe, die einzelnen potentiellen Kunden in Berücksichtigung der persönlichen Vorsorgesituation von den entsprechenden Vorzügen zu überzeugen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist somit überzeugt, mit den in der 1. BVG-Revision vorgesehenen Verbesserungen der Informationspflicht, die auch auf die ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen Anwendung finden sollen, dem Grundanliegen des Motionärs Rechnung zu tragen. Mit dieser neuen Regelung kann das Informationsbedürfnis der Arbeitnehmer besser befriedigt werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, Artikel 331 Absatz 4 des Obligationenrechtes (OR) folgendermassen zu ergänzen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;".... und informiert ihn bei der Aufnahme der Arbeit über die Leistungen der beruflichen Vorsorge."&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Information über die Leistungen der 2. Säule. Änderung von Art. 331 OR</value></text></texts><title>Information über die Leistungen der 2. Säule. Änderung von Art. 331 OR</title></affair>