﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983342</id><updated>2025-11-14T08:46:25Z</updated><additionalIndexing>Rechtshilfe;Verfahrensrecht;Auslieferung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2354</code><gender>f</gender><id>273</id><name>Gadient Brigitta M.</name><officialDenomination>Gadient</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-06-26T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4514</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05030208</key><name>Verfahrensrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020201</key><name>Auslieferung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1001020402</key><name>Rechtshilfe</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-18T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1999-04-28T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-06-26T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-06-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2251</code><gender>m</gender><id>229</id><name>Vollmer Peter</name><officialDenomination>Vollmer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2348</code><gender>m</gender><id>267</id><name>Schmid Samuel</name><officialDenomination>Schmid Samuel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2053</code><gender>m</gender><id>71</id><name>Engler Rolf</name><officialDenomination>Engler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2287</code><gender>m</gender><id>74</id><name>Eymann Christoph</name><officialDenomination>Eymann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2176</code><gender>m</gender><id>217</id><name>Steinegger Franz</name><officialDenomination>Steinegger Franz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2397</code><gender>m</gender><id>334</id><name>Jutzet Erwin</name><officialDenomination>Jutzet</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2033</code><gender>m</gender><id>42</id><name>Cavadini Adriano</name><officialDenomination>Cavadini Adriano</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2378</code><gender>m</gender><id>314</id><name>Durrer Adalbert</name><officialDenomination>Durrer Adalbert</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2354</code><gender>f</gender><id>273</id><name>Gadient Brigitta M.</name><officialDenomination>Gadient</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3342</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Im Auslieferungsverfahren von Werner K. Rey von den Bahamas nach der Schweiz, das erfolgreich durch die Justizbehörden des Kantons Bern abgeschlossen werden konnte, haben sich verschiedene Schwierigkeiten gezeigt, so zum Beispiel die veralteten staatsvertraglichen Grundlagen von 1880 mit komplizierten Beweiserfordernissen, vielen Fussangeln durch Formvorschriften und einem ausgedehnten, langjährigen und kostspieligen Instanzenzug.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für einen modernen Rechtsstaat ist eine effiziente Strafverfolgung gerade auch im internationalen Bereich von grosser Bedeutung. Unsere Verjährungsvorschriften lassen keine unnötigen Verzögerungen zu, auch könnten die Kosten für Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, die ja schlussendlich häufig durch die Steuerzahler zu tragen sind, durch zeitgemässere Rechtsgrundlagen reduziert werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland erfolgt entweder auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen, welche regelmässig eine bestimmte Verpflichtung zur Zusammenarbeit vorsehen, oder auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechtes. Das Landesrecht enthält zudem die massgeblichen Verfahrensvorschriften. Die Einflussmöglichkeiten der Schweiz auf ein ausländisches Auslieferungs- oder Rechtshilfeverfahren sind daher begrenzt und hängen stark vom Ausmass der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit ab. Neue Staatsverträge können nur abgeschlossen werden, soweit ausländische Partnerstaaten bereit sind, die Auslieferung und Rechtshilfe auf eine zwischenstaatlich vertragliche Grundlage zu stellen. Diese Bereitschaft hängt oft stark davon ab, inwieweit der abzuschliessende Vertrag dem bestehenden Landesrecht entspricht. Obwohl sich das Netz der bilateralen Verträge der Schweiz stetig weiterentwickelt, zeigen die häufig langwierigen Verhandlungen doch, dass der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr in vielen Ländern zu den sensitiven Bereichen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit zählt. Damit abweichend von bisherigen unbefriedigenden Systemen eine bessere Regelung ausgehandelt werden könnte, müssten entweder genügend Anreize dazu vorhanden sein oder ein entsprechender internationaler Druck vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Hauptprobleme im Bereich der internationalen Rechtshilfe bestehen im Verkehr mit Staaten mit angelsächsischer Rechtstradition ("common law"). Einerseits bestehen grosse Unterschiede im Bereich des materiellen Strafrechtes, andererseits können auch gänzlich unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen und Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe einen negativen Einfluss haben. Im Bereich der Auslieferung bildet - wie der Fall Rey ebenfalls gezeigt hat - dabei das Erfordernis der Vorlage eines sogenannten Beweisdossiers, welches in solchen Staaten für die Auslieferung von noch nicht verurteilten Personen vorausgesetzt wird, ein Haupthindernis. In einem solchen Beweisdossier müssen genügend Beweise enthalten sein, damit ein örtlicher Richter entsprechend dem Landesrecht in der Lage wäre, einen Haftbefehl auszustellen. Eine derartige Beweisführung ("prima facie evidence") entspricht am ehesten dem Stadium der Überweisung eines Straffalles an das urteilende Gericht im schweizerischen Strafverfahren. Dementsprechend können sich vor allem bei komplexen Wirtschaftsdelikten grosse praktische Schwierigkeiten ergeben, bevor überhaupt ein Ersuchen mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann. Gerade wegen dieser Schwierigkeiten sieht die Schweiz regelmässig davon ab, mit solchen Staaten neue Auslieferungsverträge abzuschliessen, wenn nicht vom Erfordernis der Vorlage von Beweisdossiers abgesehen werden kann oder zumindest beträchtliche Erleichterungen in der Beweisführung zugestanden werden können. Dieser Stossrichtung entsprechend hat die Schweiz in den letzten zehn Jahren neue Auslieferungsverträge mit Australien, Kanada, den Philippinen und den USA abgeschlossen, wobei namhafte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Fall der Bahamas ist derzeit jedoch nicht damit zu rechnen, dass von den im bahamaischen Auslieferungsgesetz erst 1994 neu verankerten Grundsätzen, welche namentlich auch ein Beweisdossier verlangen, abgewichen werden könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Schweiz richtet sich das Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). In der Vergangenheit haben gewisse Staaten und interessierte Kreise den zu langwierigen Gang der Verfahren der "anderen" Rechtshilfe in der Schweiz, welche massgeblich von den kantonalen Behörden behandelt wird, kritisiert. Aus diesem Anlass wurde das IRSG einer Revision unterzogen. Die entsprechende Änderung, welche seit dem 1. Februar 1997 in Kraft ist, hatte hauptsächlich zum Ziel, diese Verfahren zu beschleunigen. Im Gegensatz zur "anderen" Rechtshilfe hat der Gang der schweizerischen Auslieferungsverfahren international einen guten Ruf. Der Auslieferungsteil wurde dementsprechend nur unmassgeblich von der Revision 1997 betroffen. Tatsächlich verfügt die Schweiz im Bereich der Auslieferung über ein Modell, welches die Zuständigkeit zur Behandlung ein- und ausgehender Ersuchen einer einzigen Behörde, nämlich des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) vorsieht und damit eine wertvolle Übersicht verschafft. Gerade auch die Stellung der schweizerischen Ersuchen im Ausland durch das BAP hat sich stets bewährt, wie dies zahlreiche mehr oder weniger öffentlichkeitswirksame Fälle immer wieder gezeigt haben. Der Fall Rey ist letztlich ebenfalls ein Zeugnis der erfolgreichen Aufgabenteilung. Indes wurde in diesem Fall in den Medien die Rollenverteilung zwischen den kantonalen und den Bundesbehörden zu einseitig wiedergegeben. Namentlich haben die Bundesbehörden entscheidende Beiträge zum Gelingen der Auslieferung geleistet; einerseits haben diese den kantonalen Behörden gegenüber stets an der Notwendigkeit der Stellung eines formellen Auslieferungsersuchens festgehalten, andererseits haben sie das entsprechende Ersuchen formell richtig gestellt. Es trifft indes zu, dass die Hauptlast für die Stellung eines Auslieferungsersuchens mit Beweisdossier von den die Strafuntersuchung führenden Behörden zu tragen ist. Im Fall Rey waren diese die Behörden des Kantons Bern. Diese Aufgabenteilung entspricht der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Strafverfolgung. Nur die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden sind in der Lage, den bestehenden Verdacht zu schildern und die Beweise zu nennen, auf welchen der Verdacht beruht. Dementsprechend fällt diese Aufgabe nur dann den Bundesbehörden zu, wenn das Strafverfahren von einer Bundesbehörde (Bundesanwaltschaft) geführt wird. Diese Aufgabenteilung war im übrigen auch schon in anderen Fällen mit einem speziellen Aufwand bei der Vertretung des Ersuchens vor den ausländischen Behörden verbunden. Sie hat bisher nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Die bestehende Regelung lässt genügend Raum für Lösungen, welche dem Einzelfall gerecht werden. Nachdem sich diese zudem als erfolgreich erwiesen hat, besteht derzeit kein Anlass, eine Änderung vorzunehmen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die gesetzlich vorgesehene Kostentragung durch die kantonalen Behörden, wenn die Schweiz ein Auslieferungsersuchen an das Ausland stellt. Im übrigen hat der Bundesrat ein Gesuch des Kantons Bern, worin der Bund um Beteiligung an den mit der Auslieferung verbundenen Kosten ersucht wird, abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch die ebenfalls angetönte Frage der drohenden Verjährung wegen lange dauernder Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren im Ausland kann entsprechend den oben geschilderten Einflussmöglichkeiten der Schweiz nicht durch eine Überprüfung und Änderung der Auslieferungs- und Rechtshilfebestimmungen gelöst werden. Gegebenenfalls wird diese Frage im Rahmen der anstehenden Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu diskutieren sein.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, im Lichte der Erfahrungen der Auslieferung von Werner K. Rey die bestehenden Staatsverträge über Auslieferung und Rechtshilfe sowie die gesetzlichen Regelungen betreffend Zuständigkeit respektive Kostentragungspflicht zwischen Bund und Kantonen zu überprüfen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren. Überprüfung</value></text></texts><title>Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren. Überprüfung</title></affair>