{"id":19983356,"updated":"2024-04-10T14:25:32Z","additionalIndexing":"Nationalstrassenbau;Verschmutzung durch das Auto;Umweltverträglichkeitsprüfung;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2190,"gender":"m","id":234,"name":"Wiederkehr Roland","officialDenomination":"Wiederkehr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-06-26T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4514"},"descriptors":[{"key":"L05K0601040103","name":"Umweltverträglichkeitsprüfung","type":1},{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L06K070503010401","name":"Nationalstrassenbau","type":2},{"key":"L04K06020314","name":"Verschmutzung durch das Auto","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-09T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-09-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(898812000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(961711200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2190,"gender":"m","id":234,"name":"Wiederkehr Roland","officialDenomination":"Wiederkehr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3356","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Ausführungspläne für die A 4 im Knonauer Amt aufgrund einer mehrfach unzulänglichen UVP genehmigt.<\/p><p>Die in sich schwachen Beurteilungen der Umweltfachstellen von Bund und Kanton hat er zudem massiv zu seinen Gunsten missinterpretiert und lässt so sein Projekt als \"umweltverträglich\" deklarieren. Die Projekteinsprachen der Bevölkerung schmettert er auf dieser manipulierten Basis vom Tisch.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Fragen des Interpellanten zur Wahrnehmung der Bundesaufsicht über den kantonalen Vollzug des Umweltschutzrechts sind zwar allgemein formuliert, zielen jedoch - wie die Begründung klarstellt - auf einen konkreten Fall ab: Der Interpellant ist der Auffassung, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich die Umweltverträglichkeit der Ausführungspläne für die A 4 im Knonauer Amt nicht bundesrechtskonform geprüft habe. Deshalb sind die nachstehenden Antworten auf den Fall der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Nationalstrassen zentriert.<\/p><p>Vorauszuschicken ist allerdings, dass die vom Interpellanten getroffene Einschätzung des konkreten Falles der UVP betreffend die A 4 im Knonauer Amt in folgenden Punkten nicht geteilt werden kann:<\/p><p>- Die Beurteilung der UVP durch die Umweltfachstelle des Bundes entsprach den rechtlichen Vorgaben.<\/p><p>- Die Umweltfachstelle ist an die konstante Praxis des Bundesgerichts gebunden, wonach das Umweltschutzgesetz gegenüber Anlagen wie Nationalstrassen und Landesflughäfen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, nicht in gleicher Weise durchgesetzt werden kann wie gegenüber anderen grossen Emittenten. Die Umweltfachstelle ist beispielsweise nicht berechtigt, gegen den Bau einer Nationalstrasse mit dem Argument zu opponieren, dass dadurch die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe in der Luftreinhalte-Verordnung überschritten würden. Es kann \"nur verlangt werden, dass alle erforderlichen und tragbaren Massnahmen ergriffen werden, um die Immissionen möglichst gering zu halten. Welche Vorkehrungen im einzelnen getroffen werden müssen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, bei welcher sowohl den Bestimmungen von Artikel 5 und 41 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) als auch den Grundsätzen der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung getragen werden muss\". (BGE 117 Ib 285).<\/p><p>1. Ausführungsprojekte für Nationalstrassen sind dem Bundesamt für Strassen zur Prüfung vorzulegen und werden damit vollständig erfasst. Die korrekte Durchführung der UVP bei Nationalstrassen wird gesichert, indem die Umweltfachstelle des Bundes (Buwal) von der entscheidenden Behörde - hier: von der kantonalen Regierung - zwingend anzuhören ist. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, wo diese Anhörungspflicht missachtet worden wäre.<\/p><p>2. Stellt das Buwal im Rahmen seiner Anhörung (siehe Antwort zu Frage 1) fest, dass die vom Kanton beigebrachten Unterlagen zur UVP unrichtige Angaben enthalten oder für die Beurteilung nicht ausreichen, geht es wie folgt vor:<\/p><p>- Kann es die Mängel selber beheben, stellt es für seine Beurteilung auf die korrigierten Angaben ab.<\/p><p>- Andernfalls lädt es den Bauherrn zur Vornahme der nötigen Korrekturen bzw. Ergänzungen ein.<\/p><p>- Käme der Bauherr dieser Einladung nicht nach, würde das Buwal in seinem Bericht die UVP als nicht bestanden beurteilen.<\/p><p>Anzumerken bleibt, dass sich das Buwal in Fällen, wo die UVP von einer kantonalen Behörde durchgeführt wird, im Rahmen seiner Anhörung darauf beschränkt, die bereits von der kantonalen Fachstelle vorgenommene Beurteilung auf offenkundige Fehler hin zu überprüfen.<\/p><p>3. Es ist nicht zulässig, grosse Emittenten (wie Nationalstrassen) aus den Massnahmenplänen zur Luftreinhaltung auszuschliessen. Grundsätzlich gilt, dass der Massnahmenplan bereits vorliegen muss, wenn die Behörde über das Gesuch um Errichtung einer Anlage befindet, von der wesentliche Emissionen ausgehen. Auch von diesem Grundsatz gilt jedoch für Nationalstrassen eine Ausnahme: Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes muss die Plangenehmigungsbehörde nur jene Umweltschutzmassnahmen selber festlegen, die sich direkt auf den Bau der Strasse auswirken. Alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen (wie Abgasvorschriften und Tempolimiten), die nötig sind, um die Immissionsgrenzwerte einhalten zu können, verweist das Bundesgericht in den Massnahmenplan, der nicht notwendigerweise bereits im Zeitpunkt der Plangenehmigung vorliegen muss (BGE 122 II 97, 118 Ib 206, 119 Ib 458).<\/p><p>4. Der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedeutet für die Durchsetzung des Umweltschutzrechts das gleiche wie für den Vollzug des übrigen Bundesrechts. Um verhältnismässig zu sein, muss eine Massnahme:<\/p><p>- nötig sein;<\/p><p>- geeignet sein, um den damit angestrebten Zweck zu erreichen;<\/p><p>- die Relation zwischen Mittel und Zweck wahren, d. h., die Schwere des Eingriffs muss in einer vernünftigen Beziehung zum Nutzen der Massnahme stehen.<\/p><p>5. Das Umweltschutzgesetz schreibt vor, dass die Bauherrschaft der für den Entscheid zuständigen Behörde einen Bericht im Rahmen der UVP vorzulegen hat. In diesem Bericht sind u. a. \"die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, sowie die Kosten dafür\" darzustellen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Diese Angaben erleichtern der Behörde die Beurteilung der Verhältnismässigkeit (siehe Antwort auf Frage 4).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wie der Bundesrat in Beantwortung der Interpellation Hegetschweiler 98.3135 darlegt, trägt er als Verordnungsgeber und in seiner Aufsichtsfunktion über den Vollzug die Verantwortung dafür, dass das Umweltschutzgesetz (USG) umgesetzt wird.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. Wie prüft er, dass neue Emittenten wirklich erfasst und richtig beurteilt werden?<\/p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, wenn die vom Bauherrn beigebrachten umweltrelevanten Beurteilungsgrundlagen (UVP) nicht stimmen?<\/p><p>3. Ist es zulässig, dass gewisse Projekte von Massnahmenplänen ausgeschlossen werden?<\/p><p>4. Was heisst \"verhältnismässig\" im Zusammenhang der Durchsetzung des USG?<\/p><p>5. Welche Grundlagen verlangt er zur Prüfung der Verhältnismässigkeit von Immissionsschutzmassnahmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Durchführung"}],"title":"Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Durchführung"}