{"id":19983367,"updated":"2024-04-10T13:33:51Z","additionalIndexing":"Arbeitnehmerschutz;Rechtsschutz;nationales Recht;Investition;Informationsverbreitung;OECD;Nord-Süd-Beziehungen;Menschenrechte;multilaterales Abkommen;Investitionsschutz;Umweltverträglichkeit;Konsumentenschutz","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-09-01T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4515"},"descriptors":[{"key":"L05K1002020105","name":"multilaterales Abkommen","type":1},{"key":"L03K110901","name":"Investition","type":1},{"key":"L03K150222","name":"OECD","type":1},{"key":"L05K1109010603","name":"Investitionsschutz","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":2},{"key":"L04K06010401","name":"Umweltverträglichkeit","type":2},{"key":"L05K0702040201","name":"Arbeitnehmerschutz","type":2},{"key":"L05K0701060301","name":"Konsumentenschutz","type":2},{"key":"L04K05030205","name":"nationales Recht","type":2},{"key":"L04K10020110","name":"Nord-Süd-Beziehungen","type":2},{"key":"L03K050202","name":"Menschenrechte","type":2},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-17T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-11-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat ist bereit, den ersten Absatz des Postulates entgegenzunehmen. 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In anschliessenden Konsultationen unter den Verhandlungspartnern wurde vereinbart, die Verhandlungen auf eine neue Grundlage zu stellen. Das Resultat der derzeit laufenden Überprüfung der \"MAI-Architektur\" ist offen. Je nach deren Ausgang können die im Postulat geäusserten Anliegen in einem neuen Licht erscheinen. Trotz der im Moment ungewissen Verhandlungssituation möchte der Bundesrat die Gelegenheit benützen, seine allgemeine Haltung bezüglich der im Postulat vorgebrachten Anliegen darzustellen.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>1. Unabhängige Untersuchung<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, eine unabhängige Stelle mit einer Untersuchung über die sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen und kulturellen Auswirkungen des MAI zu beauftragen. Die Ausarbeitung der angeregten Studie dürfte allerdings erst dann sinnvoll sein, wenn die neue \"MAI-Architektur\" bekannt ist. Im übrigen weist der Bundesrat bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass hinsichtlich wichtiger umwelt- und entwicklungspolitischer Aspekte des MAI Studien bereits in Auftrag gegeben wurden bzw. vorliegen.<\/p><p><\/p><p>2. Transparenz<\/p><p><\/p><p>Wie der Bundesrat schon mehrmals unterstrichen hat, war in der Schweiz die Transparenz der Verhandlungen von Anfang an voll gewährleistet. So besteht seit Beginn der Verhandlungen eine Verbindungsgruppe, in der mit den interessierten Kreisen, einschliesslich mehreren Nichtregierungsorganisationen (u.a. den Gewerkschaften und den Entwicklungshilfswerken), über die Verhandlungen laufend Konsultationen geführt werden. Ferner wurden die Grundzüge des Abkommens bereits 1996 den Aussenpolitischen Kommissionen der Eidgenössischen Räte vorgestellt. Ebenfalls schon 1996 hat die schweizerische Verhandlungsdelegation erste Zeitungsinterviews zu den Verhandlungen gegeben.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>3. Arbeits- und umweltrechtliche Konventionen<\/p><p><\/p><p>Die im Postulat erwähnten verbindlichen Abkommen arbeits- und umweltrechtlicher Art enthalten keine Normen für Unternehmen, sondern solche für Staaten. Diese sind gehalten, die Abkommen in nationales Recht überzuführen, worauf die Unternehmen dieses nationale Recht zu beachten haben. Direkt wirksames überstaatliches Verhaltensrecht für Unternehmen gibt es ausserhalb der Europäischen Union bisher nicht. Solches Recht ist denn auch nur im Rahmen einer supranationalen Struktur, die eine konsequente Überwachung und Durchsetzung erlaubt, sinnvoll. Da die internationale Staatengemeinschaft bisher keine solchen Strukturen wollte, hat sie ausschliesslich Verhaltensnormen empfehlenden Charakters für (multinationale) Unternehmen geschaffen.<\/p><p><\/p><p>Der Abkommensentwurf verweist auf die in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geschlossenen Konventionen und die in diesen enthaltenen fundamentalen Arbeitsrechte. Ferner verlangt er eine Umsetzung der Abkommensvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Deklaration von Rio 1992 und der Agenda 21 enthalten sind. Überdies sollen dem Abkommen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, welche ausführliche Vorschriften über die Sozialpartnerbeziehungen, das Umweltverhalten und den Arbeitnehmerschutz enthalten, beigefügt werden. Sowohl die erwähnten zwischenstaatlichen Konventionen wie auch die Leitsätze für multinationale Unternehmen werden indessen eigenständige Instrumente mit den ihnen eigenen Überwachungs- bzw. Durchsetzungsmechanismen bleiben.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>4. Steuerdumping, Korruption, Transferpreise<\/p><p><\/p><p>Das Gebiet der Steuern wird im Abkommensentwurf in einem separaten Kapitel behandelt. Darin ist vorgesehen, dass die Abkommensbestimmungen über Enteignung und Transparenz auch auf steuerliche Massnahmen anwendbar sind. In den Verhandlungen hat sich die Schweiz sehr dafür eingesetzt, dass auch die Inländerbehandlungsklausel auf steuerliche Massnahmen Anwendung findet, ist aber mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Den Vertragsstaaten wird demzufolge die Möglichkeit belassen werden, ausländischen Investoren dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufende steuerliche Anreize zu gewähren.<\/p><p><\/p><p>Korruption und Transferpreismanipulationen sind nicht Gegenstand des Abkommensentwurfes. Hingegen bestehen auf diesen Gebieten andere OECD-Instrumente. Hinsichtlich der Korruption kann u.a. auf die im Dezember 1997 unterzeichnete Korruptionskonvention verwiesen werden, an deren Ausarbeitung die Schweiz massgeblich beteiligt war. Kernstück dieser Konvention ist die Verpflichtung der OECD-Mitgliedstaaten und einiger weiterer Vertragsstaaten, die Bestechung ausländischer Beamter durch natürliche oder juristische Personen ihrer Nationalität unter Strafe zu stellen.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Was die Manipulation von Transferpreisen betrifft, so fordern die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen diese auf, die Steuerbasis in denjenigen Ländern, in denen sie tätig sind, nicht auf eine den nationalen Regelungen zuwiderlaufende Weise zu verändern und insbesondere Verrechnungspreise anzuwenden, die den Preisen für Drittabnehmer (\"arm's length\"-Prinzip) entsprechen. Dieses Prinzip ist in den besonderen Verrechnungspreisgrundsätzen der OECD weiter konkretisiert worden. Im übrigen sehen vor allem auch die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen Massnahmen gegen Transferpreismanipulationen vor.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>5. Klagerecht bezüglich der Einhaltung umwelt- und sozialrechtlicher Pflichten<\/p><p><\/p><p>Was die Postulierung eines Klagerechts der Regierungen der MAI-Vertragsstaaten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese kraft ihrer Souveränität ihr Recht mittels nationaler Durchsetzungsmechanismen gegenüber den auf ihrem Gebiet tätigen Investoren durchsetzen können. Dies gilt gegebenenfalls auch für Verpflichtungen aus dem geplanten Investitionsabkommen, sofern die Umsetzung ins nationale Recht - wo nach Verfassungsrecht erforderlich - erfolgt ist.<\/p><p><\/p><p>Ein direktes Klagerecht für Nichtregierungsorganisationen wegen abkommenswidriger Praktiken - relevant könnten die Bestimmungen über Umwelt- und Sozialdumping sein - ist im Abkommensentwurf nicht vorgesehen. Die Idee eines solchen Klagerechts ist im Herbst 1997, anlässlich einer Konsultation von ca. 60 solcher Organisationen durch die MAI-Verhandlungspartner, aufgebracht worden. Sie wurde vom Verhandlungsgremium einhellig zurückgewiesen. Dies unter Hinweis sowohl auf grundsätzliche Erwägungen (Verbandsklagen sind im nationalen Recht der Verhandlungsstaaten weitgehend unbekannt) wie auch auf praktische Gründe (bei den UNO-Organisationen sind insgesamt ca. 55'000 Nichtregierungsorganisationen akkreditiert). Das fehlende Klagerecht bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Organisationen keine Möglichkeit hätten, die Einhaltung des Abkommens zu beeinflussen. So können sie u. a. im Heimatstaat des Investors, der durch den Gaststaat in einer das Investitionsabkommen verletzenden Weise diskriminiert wird (beispielsweise indem dieser Gaststaat einem Konkurrenzunternehmen die Nichteinhaltung nationaler Umwelt- und Sozialstandards erlaubt), die Regierung auffordern, ein Staat\/Staat-Verfahren gegen den betreffenden Staat einzuleiten. Abgesehen davon ist damit zu rechnen, dass Konkurrenten eines in der oben erwähnten Weise abkommenswidrig privilegierten Investors ein Investor\/Staat-Verfahren gegen den die Abkommensbestimmungen verletzenden Staat anstrengen werden. <\/p><p><\/p><p>Die Forderung nach einem Klagerecht für Nichtregierungsorganisationen wird von diesen unter Hinweis auf das Klagerecht der Investoren gegen ihre Gaststaaten erhoben. Das Investor\/Staat-Streitschlichtungsverfahren dient jedoch nicht, wie häufig fälschlicherweise angenommen wird, der einseitigen Privilegierung der Investoren, sondern soll diesen lediglich einen einheitlichen (für alle begehbaren) Rechtsweg eröffnen; dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nicht in allen Vertragsstaaten die Möglichkeit bestehen wird, das Abkommen als Basis für Klagen vor nationalen Gerichten zu verwenden. Dessenungeachtet ist gerade auch das Investor\/Staat-Streitschlichtungsverfahren Gegenstand der derzeit laufenden Überprüfung der \"MAI-Architektur\". Dabei geht die Tendenz in Richtung einer Einschränkung der Klagemöglichkeiten der Investoren bzw. einer besseren institutionellen Einbettung des betreffenden Verfahrens. Dies weicht nicht grundsätzlich von der bisher durch die Schweiz vertretenen Position ab, hat sie doch z. B. schon zu Beginn der Verhandlungen im nämlichen Sinne die Schaffung einer Rekursinstanz postuliert. Entsprechend dieser Tendenz dürfte die Forderung nach Ausdehnung des Klagerechts auf Nichtregierungsorganisationen in einem anderen Licht als bisher erscheinen. Im übrigen wird der Bundesrat der Frage hinreichender Klagemöglichkeiten, um den Umwelt- und Sozialnormen im geplanten Abkommen Nachachtung zu verschaffen, seine ganze Aufmerksamkeit schenken.<\/p> Der Bundesrat ist bereit, den ersten Absatz des Postulates entgegenzunehmen. Der Bundesrat beantragt, die Zffern 1 bis 3 des Po abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine unabhängige und umfassende Untersuchung über die sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen und kulturellen Auswirkungen des MAI zu veranlassen und die Transparenz der Verhandlungen zu erhöhen.<\/p><p>Er setzt sich im Rahmen der MAI-Verhandlungen dafür ein, dass<\/p><p>1. multinationale Investoren verpflichtet werden, verbindliche Abkommen (u.a. ILO-Kernkonventionen und internationale Umweltschutzübereinkommen) einzuhalten, die Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt-, Konsumentenschutz- und Menschenrechtsstandards umfassen,<\/p><p>2. Massnahmen gegen Steuerdumping, Korruption und Transferpreismanipulationen eingebracht werden und<\/p><p>3. den Regierungen der Nationalstaaten und der Zivilgesellschaft (wie internationale Gewerkschaften, Umweltverbände, Frauen- und Menschenrechtsorganisationen) ein Klagerecht gegen Konzerne vor einer internationalen Schiedsinstanz eingeräumt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)\/II"}],"title":"Multilaterales Abkommen über Investitionen MAI (OECD)\/II"}