﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983390</id><updated>2024-04-10T14:19:18Z</updated><additionalIndexing>Wein;Gemüsebau;Handel mit Agrarerzeugnissen;Obstbau;Weinbau;Direktzahlungen;Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2281</code><gender>m</gender><id>47</id><name>Comby Bernard</name><officialDenomination>Comby</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-09-23T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4515</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1401010116</key><name>Weinbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K140201010104</key><name>Wein</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020304</key><name>Handel mit Agrarerzeugnissen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401040304</key><name>Exportmassnahmen für landwirtschaftliche 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ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-12-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-09-23T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-12-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2074</code><gender>m</gender><id>250</id><name>Gros Jean-Michel</name><officialDenomination>Gros 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die Demonstration auf dem Place de la Planta' mit mehreren Tausend Teilnehmern bewies. Probleme hat indes die gesamte Schweizer Landwirtschaft, sieht sich diese doch enormen Schwierigkeiten gegenüber.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz ihrer grossen Bemühungen der letzten Jahre um eine Qualitätssteigerung, ernten die Weinbauern heute .Früchte des Zorns.. Sie erhalten für ihre Produkte keinen gerechten Preis mehr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Produzenten und Händler sind gezwungen, dringliche Massnahmen zu ergreifen. Sie müssen dabei aber auf eine adäquate Unterstützung durch Bund und Kantone zählen können, damit der Übergang zum liberalisierten Markt, wie ihn die WTO-Verträge vorsehen, nicht allzu schmerzvoll ist. Auch das neue bäuerliche Bodenrecht, das vor allem Kleinbauern benachteiligt, schafft Schwierigkeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Doch nicht nur die WTO-Verträge stellen Probleme. Zweifelsohne sind auch in der Landwirtschaft neue Umstrukturierungen erforderlich. Doch ohne die Hilfe von Bund und Kantonen ist der Schock zu brutal und hätte für unzählige Bauernfamilien katastrophale soziale Folgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am negativsten wirkt sich das neue Gesetz auf die Spezialkulturen aus, für die auch bisher noch kaum je ausreichende Bundesbeiträge vorgesehen waren. Hier gilt es, wieder ein gewisses Gleichgewicht herzustellen: Unseres Erachtens ist ein Beitrag von 2000 Franken pro Hektare das absolute Minimum. Art. 20 des Verordnungsentwurfes Nr. 27 ist in diesem Sinne abzuändern. Die geringe Grösse der Betriebe und die Bewirtschaftungserschwernisse machen eine differenzierte Behandlung der Spezialkulturen erforderlich. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Art. 22 des Landwirtschaftsgesetzes soll bei der Verteilung von Zollkontingenten der Wettbewerb gewahrt bleiben. Derzeit werden aber Zollkontingentsanteile einzig nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr verteilt, was dem freien Wettbewerb zuwiderläuft und die Marktsituation verfälscht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher ersuche ich den Bundesrat, Art. 14 des Verordnungsentwurfes Nr. 10 im vorgeschlagenen Sinn (Frage 4) abzuändern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die in Frage 5 geforderte Intervention soll keinesfalls eine künstliche Preisstützung herbeiführen, sondern lediglich Überbrückungsvorschüsse für den Zeitraum zwischen der Ablieferung der Ernte und deren Bezahlung durch die Abnehmer ermöglichen. Dies würde es den Betrieben erlauben, ihren Verpflichtungen nachzukommen und ein geziemendes Familieneinkommen sicherzustellen. Die hier angesprochenen Probleme stellen sich auch für den Ackerbau, namentlich für den Getreideanbau.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.Nach dem neuen Landwirtschaftsgesetz dient der Rebbaufonds der Finanzierung von Massnahmen zur Erhaltung der Rebbauflächen und zur Förderung des Absatzes von Qualitätserzeugnissen. Die Exportförderung wird im Rahmen der Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung von Landwirtschaftsprodukten weitergeführt. Die Finanzhilfe für den Export beträgt im laufenden Jahr 5,5 Millionen Franken. Dabei ist zu bemerken, dass diese Mittel ausschliesslich für Werbe- und Public-Relations-Massnahmen zur Verfügung stehen. Die WTO-Regeln lassen gezielte Preissenkungen für Exportprodukte nicht zu. Auch für die Sanierung des Rotweinmarktes kann sogar in Ausnahmefällen nicht auf den Rebbaufonds zurückgegriffen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Durchführungszwang für Entscheidungen der Produzentenorganisationen ist in bestimmten Fällen vorgesehen. Nach Artikel 8 des neuen Landwirtschaftsgesetzes sind Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchenorganisationen. Sollte die Wirkung dieser Selbsthilfemassnahmen gefährdet sein, so kann der Bundesrat nach Artikel 9 befristete Vorschriften erlassen, sofern die Organisation repräsentativ und weder in der Produktion noch in der Verarbeitung oder im Verkauf tätig ist und die Massnahmen mit grossem Mehr beschlossen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.Der Bundesrat kann bei den Banken nicht zugunsten spezifischer Produkte oder Produktegruppen intervenieren. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3.Im Rahmen der parlamentarischen Debatte wurde die Frage der Differenzierung der Direktzahlungen nach Kulturarten eingehend diskutiert (Amtliches Bulletin N 1997 2068 ff). Anträge, die auf einen höheren Flächenbeitrag für Spezialkulturen abzielten, wurden abgelehnt. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft (Art. 31octies Abs. 1 BV) werden in erster Linie durch eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fläche erbracht, unabhängig davon, was dabei produziert wird. Das Gesetz enthält dementsprechend in Artikel 70 und 72 keine Bestimmungen, welche eine Differenzierung des Flächenbeitrags nach Kulturart vorsehen. Der Handlungsspielraum des Bundesrates ist diesbezüglich sehr eingeschränkt. Dagegen können, gestützt auf Artikel 70 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 75, Beiträge zum Ausgleich erschwerender Produktionsbedingungen ausgerichtet werden. Angesichts der landschaftlichen Bedeutung des Rebbaus hat der Bundesrat solche Beiträge zu dessen Erhaltung in Steil- und Terrassenlagen vorgesehen. Der Entscheid für eine mehr oder weniger intensive Bewirtschaftung soll sich grundsätzlich aus der Eignung des Standorts und aus den Marktmöglichkeiten ergeben. Der zusätzliche Aufwand an Arbeit und Kapital für Spezialkulturen muss deshalb über den Markterlös abgedeckt werden. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist ausserdem die Gefahr, dass höhere Beiträge zugunsten einer Ausdehnung der Spezialkulturen negative Auswirkungen auf die Märkte haben könnten, deren finanzielle Folgen die zusätzlichen Beiträge bei weitem übersteigen würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was das bäuerliche Bodenrecht anbelangt, so enthielt dieses tatsächlich Vorschriften, die den Strukturanpassungsprozess hemmten. Der Bundesrat wird die im Rahmen der Agrarpolitik 2002 vom Parlament beschlossene Lockerung dieser Bestimmungen auf den 1. Januar 1999 in Kraft setzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4.Die Verteilung der Zollkontingente wurde im Parlament anlässlich der nach der Unterzeichnung der WTO-Abkommen notwendig gewordenen Änderung des Landwirtschaftsgesetzes eingehend besprochen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Wille des Gesetzgebers, die Kontingente unter Wettbewerbsbedingungen zu verteilen, in Artikel 22 des kürzlich vom Parlament beschlossenen Landwirtschaftsgesetzes festgehalten. Der Bundesrat wird diese Bestimmung in der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüsen, Obst und Gartenbauerzeugnissen konsequent umsetzen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Zollkontingente für frische Früchte und frisches Gemüse werden nur während eines Teils des Jahres verteilt. Die Zuteilungsperiode wird nach Anhörung der Branche im Konsens festgelegt. In der restlichen Zeit können Einfuhren zum Zollkontingentsansatz und ohne mengenmässige Beschränkung getätigt werden, unter der Bedingung, dass sie der Nachfrage in der betroffenen Periode entsprechen. Ausserhalb der Zuteilungsperiode steht die Einfuhr somit jedem Händler, der über die entsprechenden Absatzmöglichkeiten verfügt, unabhängig davon frei, ob er im Vorjahr Importe getätigt hat oder nicht. Ein neuer Händler kann sich somit ein Anrecht auf einen Teil des Zollkontingentes für die Zuteilungsperiode des nächsten Jahres sichern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz der beschriebenen Dynamik des Systems kann die Zuteilung der Zollkontingente nach Massgabe der bisherigen Einfuhren zu Konkurrenzverzerrungen zwischen einheimischen und importierten Produkten führen. In gewissen Fällen kann dieses Zuteilungssystem den Handel zu Einfuhren anregen oder zwingen, obwohl er die Nachfrage mit Inlandprodukten gleicher Qualität und zum gleichen Preis decken könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf seine dreijährige Erfahrung mit der Durchführung der aus dem GATT/WTO-Abkommen abgeleiteten Einfuhrbestimmungen, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) am 15. Juni 1998 Änderungsvorschläge für die Zuteilung von Zollkontingenten in die Vernehmlassung geschickt. Das Verfahren der Versteigerung wurde als Ergänzung zum Kriterium der bisherigen Einfuhren für gewisse Früchte und Gemüse (Lagerware) vorgeschlagen. Das Versteigerungssystem hat die konsultierten Kreise jedoch nicht überzeugt. Vielmehr wurde es fast durchwegs kategorisch abgelehnt. Der Bundesrat hat dieser Tatsache in der betreffenden Verordnung Rechnung getragen. Laut seinem Beschluss wird sich die Verteilung der Zollkontingentsteilmengen für Tomaten, Gurken und Äpfel nach den jeweiligen Marktanteilen der Berechtigten für diese Produkte richten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5.Ein Eingreifen des Bundes ist nur im Zusammenhang mit der Betriebshilfeverordnung denkbar. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Betriebshilfedarlehen an Landwirte, die ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Notlage geraten sind. Die Darlehen sind zinsfrei. Damit wird den Landwirten die Möglichkeit gegeben, bestehende verzinsliche Schulden abzulösen und die eingesparten Zinsen zur Tilgung des Fremdkapitals einzusetzen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich ersuche den Bundesrat, durch adäquate Massnahmen im Rahmen der Vollzugsverordnungen zum neuen Landwirtschaftsgesetz den Landwirten und Weinbauern Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Sinn stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat bereit, mit den Mitteln des Rebbaufonds einerseits den Export von Schweizer Weinen vermehrt zu unterstützen und andrerseits einen ausserordentlichen Beitrag zur Sanierung des inländischen Rotweinmarktes zu leisten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollte der Bundesrat nicht auch Massnahmen ergreifen, um den Entscheidungen der Produzentinnen und Produzenten oder ihrer Organisationen obligatorischen Charakter zu verleihen und dadurch die Bewirtschaftung des Agrarproduktemarktes zu verbessern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat bereit, bei den Banken zu intervenieren, damit diese vermehrt der kritischen Lage der Landwirte und Weinbauern Rechnung tragen und zur Begünstigung der angelaufenen heiklen Umstrukturierung zusätzliche Erleichterungen (z. B. saisonale Kredite) gewähren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist der Bundesrat bereit, Spezialkulturen (Obst-, Gemüse- und Rebbau) bei der Berechnung der Direktzahlungen vermehrt zu berücksichtigen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist der Bundesrat bereit, die privilegierte Stellung der gegenwärtigen Früchte- und Gemüseimporteure aufzuheben und auch lokalen Unternehmen Einfuhrkontingente zuzuteilen, die einheimische Produkte übernehmen? Dies würde sich günstig auf die inländische Produktion auswirken und dem unlauteren Wettbewerb, der in diesem Bereich noch herrscht, ein Ende setzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Könnte der Bundesrat nicht direkt oder indirekt zugunsten jener Landwirte intervenieren, die durch die Streichung der saisonalen Kredite für Handelsbetriebe benachteiligt sind?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ungleichbehandlung der Sonderkulturen</value></text></texts><title>Ungleichbehandlung der Sonderkulturen</title></affair>