﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983414</id><updated>2025-06-25T02:22:02Z</updated><additionalIndexing>Studium;Zulassung zur Prüfung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Prüfung;Zugang zur Bildung;Hochschulwesen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2042</code><gender>m</gender><id>57</id><name>David Eugen</name><officialDenomination>David</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-09-30T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4515</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K13020110</key><name>Studium</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030117</key><name>Zugang zur Bildung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702030305</key><name>Wiedereinstieg ins Berufsleben</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1301010301</key><name>Zulassung zur Prüfung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K13010103</key><name>Prüfung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K13020501</key><name>Hochschulwesen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-12-18T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-11-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-09-30T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-12-18T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2000-06-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2042</code><gender>m</gender><id>57</id><name>David Eugen</name><officialDenomination>David</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3414</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die lebenslange Weiterbildung wird für die Erhaltung der Berufschancen von Männern und Frauen immer wichtiger. Für Frauen ist der berufliche Wiedereinstieg nach der Phase der Kindererziehung - und die dazu notwendige Weiterbildung - nach wie vor nicht befriedigend gelöst. Die Universitäten schotten sich gegen Spät- und Wiedereinsteiger immer noch stark ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Spät- und Wiedereinsteiger ist es verfehlt, den Maturitätsausweis als zentrales Zulassungsinstrument zu verwenden. Vielmehr sollten für solche Personen (ab dem Alter von etwa 25 bis 30 Jahren) die fachspezifischen Voraussetzungen für einen universitären Ausbildungsgang auch durch eine geeignete Aufnahmeprüfung nachgewiesen werden können. Allgemeinbildung kann nicht nur auf dem Weg eines formalisierten Maturitätsstudiums, sondern auch durch Berufspraxis, Familienverantwortung, Auslandaufenthalte u. ä. erworben werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass die berufliche Umorientierung bzw. ein Wiedereinstieg in den Beruf oder in ein Studium insbesondere für Frauen von grosser Bedeutung ist. Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Schweizer Universität ist in der Regel ein anerkannter Maturitätsausweis, wobei allerdings verschiedene Universitäten auch Ausnahmen zulassen, wie dies u. a. einer Empfehlung des Europarates von 1997 zur Zulassung zum Hochschulwesen entspricht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat folgt bei seiner Universitätsförderungspolitik dem Leitbild eines einheitlichen Tertiärbereichs; er strebt die Schaffung eines schweizerischen Hochschulnetzes an, in welchem alle Hochschulen (d. h. die kantonalen Universitäten, die ETH sowie die Fachhochschulen) eng zusammenarbeiten und damit den Studierenden den Quereinstieg erleichtern bzw. Übertrittsmöglichkeiten bieten. Die Universitäten haben im Zusammenhang mit der vom Bund unterstützten Mobilitätsförderung in den letzten Jahren die Ausbildungsgänge der meisten Fachbereiche aufeinander abgestimmt; die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz empfohlene Einführung des europäischen Kreditsystems wird diese Harmonisierung der Studiengänge weiter vorantreiben und die Übertritte oder Quereinstiege erleichtern. Ferner wird sich positiv auswirken, dass die gymnasiale Maturität (dank der 1995 erlassenen neuen Maturitätsanerkennungsregelung) flexibler geworden ist und das Zusammenwirken mit der beruflichen Maturität erleichtert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Festlegung der Studienzulassungsbedingungen ist indessen grundsätzlich Sache der Kantone bzw. der Universitäten, deren Autonomie in den letzten Jahren durch entsprechende kantonale Gesetze verstärkt wurde. Sie kann deshalb nicht einseitig in einem Bundesgesetz erfolgen. Der Entwurf für ein neues Universitätsförderungsgesetz sieht deshalb vor, dass Bund und Kantone im Rahmen der neu zu schaffenden Schweizerischen Universitätskonferenz Regelungen treffen und Rahmenordnungen erlassen können, welche die gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen sowie den Übergang von den Fachhochschulen zu den universitären Hochschulen erleichtern. Der ETH-Rat und der Fachhochschulrat ihrerseits haben sich am 17. September 1998 auf eine gemeinsame Erklärung über die gegenseitige Anerkennung der Studienleistungen und die Übertritte geeinigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit diesen verschiedenen Neuerungen wird gewissen Anliegen des Motionärs entsprochen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich lade den Bundesrat ein, im Rahmen der Revision des Hochschulförderungsgesetzes die folgenden gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Spät- und Wiedereinsteigern zu Ausbildungsgängen an den eidgenössisch subventionierten Universitäten vorzusehen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wer mindestens 25 Jahre alt ist und sich über eine abgeschlossene Berufslehre und Berufs- oder Familienerfahrung ausweist, kann nach Bestehen einer auf die wesentlichen Anforderungen des entsprechenden Fachstudiums ausgerichteten Aufnahmeprüfung zum betreffenden Studiengang zugelassen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Universitäten sind verpflichtet, solche Aufnahmeprüfungen gegenseitig anzuerkennen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bestandene Zwischenprüfungen an einer eidgenössisch subventionierten Universität berechtigen zum prüfungsfreien Übertritt an die nächsthöhere Stufe des entsprechenden Ausbildungsgangs jeder anderen eidgenössisch subventionierten Universität.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Universitätszugang für Spät- und Wiedereinsteiger</value></text></texts><title>Universitätszugang für Spät- und Wiedereinsteiger</title></affair>