{"id":19983442,"updated":"2024-04-10T09:35:46Z","additionalIndexing":"Raumplanung;Telecom;Baugenehmigung;Telefon;Landschaftsschutz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2151,"gender":"m","id":183,"name":"Ruffy Victor","officialDenomination":"Ruffy Victor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Januar 1998 ist das revidierte Fernmeldegesetz in Kraft getreten, welches eine Liberalisierung des Fernmeldewesens und die Einführung eines Konzessionsregimes betreffend die Fernmeldedienste und - netze vorsieht. Der Gesetzgeber hat dabei in der Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz bewusst den entsprechenden Wettbewerb bei den Fernmeldediensten einschliesslich deren Netze fördern wollen (BBl 1996 III S. 1410). Dabei sollten soweit als sinnvoll die bestehenden Einrichtungen mitgenutzt werden können. Bezüglich der angesprochenen Mobilfunknetze hat die verwaltungsunabhängige Eidgenössische Kommunikationskommission im Frühjahr 1998 zwei neue landesweite Konzessionen mit längerfristigen Erschliessungsvorgaben von 95 Prozent der Wohnbevölkerung vergeben, so dass zur Zeit insgesamt drei unabhängige Mobilfunknetze (Swisscom, Diax, Orange) konzessioniert sind. Bau- und planungsrechtliche Fragen wurden im Konzessionsentscheid nicht in Betracht gezogen; sie sind in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren zu beantworten.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Was die Zuständigkeiten im Bereich Baubewilligungen, Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz betrifft, so sind diese bereits von Gesetzes wegen geregelt. Innerhalb der Bauzonen fällt die Bewilligung von Antennenanlagen grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Sofern die Kantone die Errichtung von Mobilfunkantennen nicht in Sondernutzungsplänen regeln, richtet sich die Erteilung einer Bewilligung für eine Anlage ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG und obliegt den Kantonen. Falls ein Objekt des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) betroffen wird, ist seitens der Kantone in Anwendung des NHG ein Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. In der Praxis muss jeweils eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen einer modernen und wettbewerbsfähigen Industrie- und Informationsgesellschaft und jenen des Landschafts- und Heimatschutzes vorgenommen werden. Erfüllt eine Anlage die Anforderungen des Bau-, Planungs- und Umweltrechts nicht, so wird die Baubewilligung mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbunden oder verweigert. Entscheide über Gesuche sind auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechtbar. <\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Die von den Konzessionärinnen aus Wettbewerbsgründen bewusst unterschiedlich gewählten Charakteristika ihrer Netze erschweren eine flächendeckende Koordination und Mitbenutzung der Antennenstandorte. Insbesondere ausserhalb der Bauzonen können sich jedoch gemeinsam benutzte Antennenstandorte oder -anlagen mit Blick auf das Bau- und Planungsrecht als notwendig und aus Sicht der Netzbetreiber als sinnvoll erweisen. Die Mitbenutzung von Antennenstandorten und -anlagen kann gestützt auf das Bau- und Planungsrecht bei Erteilung der Baubewilligung soweit notwendig in einer Auflage geregelt oder unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf Art. 36 Abs. 2 FMG durch das BAKOM verfügt werden. Das BAKOM arbeitet in diesen Fragen eng mit dem BRP und dem BUWAL zusammen.<\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Am 23. Juni 1998 führten die betroffenen Bundesstellen einen Workshop durch, zu dem sowohl die Bau- und Planungsfachstellen der Kantone als auch die Konzessionärinnen eingeladen waren, und an dem die bau-, planungs- und umweltrechtliche Problematik der Mobilfunkanlagen erörtert wurde. Das BRP hat darauf am 25. September 1998 den für die Raumplanung zuständigen Departementen der Kantone ein Informationsschreiben betreffend die Anforderungen der Raumplanung zur Errichtung von Mobilfunkantennen zugestellt. Darin werden die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen erörtert und insbesondere darauf hingewiesen, dass Bewilligungen ausserhalb der Bauzonen nicht isoliert erteilt, sondern in Kenntnis des aktuellen Stands der Planung der Netze sämtlicher Konzessionärinnen koordiniert und beurteilt werden sollen. Das BUWAL hat seinerseits zu Handen der für Natur- Landschafts- und Heimatschutz zuständigen kantonalen Direktionen ein Merkblatt zum Thema Mobilfunkantennen und die Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes erarbeitet. <\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Es wurde den Konzessionärinnen nahe gelegt, ihre Netze selbständig möglichst weitgehend untereinander zu koordinieren, da sie damit die Chance von Verzögerungen, verweigerten Bewilligungen und Rechtsmittelverfahren für Anlagen ausserhalb der Bauzonen erheblich senken können. Bereits heute legen die Mobilfunkbetreiber den Kantonen in der Regel die jeweils gültige Planung der Antennenstandorte direkt vor, damit die Kantone eine Gesamtsicht über die Antennenstandorte auf ihrem Gebiet erhalten und koordinieren können. <\/p><p><\/p><p><\/p><p><\/p><p>Ein Sachplan Mobilfunknetze ist Moment nicht vorgesehen. Ob dafür in Zukunft ein Bedürfnis entsteht, wird sich weisen müssen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In den nächsten Monaten werden Swisscom, Orange und Diax gegen 6000 Antennen installieren, die je nach Standort 15 bis 30 Meter hoch sein werden. Dies wird in raumplanerischer und landschaftspflegerischer Hinsicht Probleme stellen. Gegen Marktökonomie und gesunde Konkurrenz ist ja nichts einzuwenden; dies soll indessen nicht zu einem dreifachen Antennennetz führen, wenn doch schon eines genügen würde.<\/p><p>Gibt es Absprachen zwischen Bakom, Buwal und BRP für die Errichtung eines Richtplans oder mindestens Richtlinien für die Kantone, damit die negativen Auswirkungen dieser Installationen wenigstens begrenzt werden können?<\/p><p>Haben diese Bundesämter genaue Kriterien im Hinblick auf den Naturschutz, den Landschaftsschutz und die Erhaltung schützenswerter Ortsbilder festgelegt?<\/p><p>Ist es denkbar, dass sich die drei Unternehmen absprechen, um Installationen gemeinsam zu verwenden und dadurch sowohl die Zahl der Antennen zu vermindern als auch deren Infrastrukturkosten zu senken? Besteht die Möglichkeit, entsprechende Anreize zu schaffen?<\/p><p>Nach welchen Verfahren werden den genannten Unternehmen die Baubewilligungen erteilt? Ist bereits eine kantonsüberschreitende Planung vorgesehen, und hat der Bund bereits Kontakte mit den Kantonen aufgenommen?<\/p><p>Ist es denkbar, dass sich Gemeinden der Verunstaltung der Landschaft durch die Vielzahl solcher Anlagen widersetzen oder zumindest die Errichtung der Antennen mit gewissen Auflagen verbinden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Swisscom \/ Orange \/ Diax. Aufbau von Antennennetzen"}],"title":"Swisscom \/ Orange \/ Diax. Aufbau von Antennennetzen"}