﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983454</id><updated>2025-06-25T02:25:26Z</updated><additionalIndexing>Evaluation;Arbeitsvermittlungsstelle;Arbeitslosenversicherung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2395</code><gender>m</gender><id>332</id><name>Imhof Rudolf</name><officialDenomination>Imhof</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-10-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4515</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040102</key><name>Arbeitslosenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020304</key><name>Arbeitsvermittlungsstelle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020302</key><name>Evaluation</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-12-18T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-11-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-10-07T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-12-18T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2001-06-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2431</code><gender>f</gender><id>368</id><name>Zapfl Rosmarie</name><officialDenomination>Zapfl</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2399</code><gender>m</gender><id>336</id><name>Kunz Josef</name><officialDenomination>Kunz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2379</code><gender>m</gender><id>315</id><name>Eberhard Toni</name><officialDenomination>Eberhard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2266</code><gender>f</gender><id>98</id><name>Grossenbacher-Schmid 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Adalbert</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2381</code><gender>m</gender><id>317</id><name>Ehrler Melchior</name><officialDenomination>Ehrler Melchior</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2395</code><gender>m</gender><id>332</id><name>Imhof Rudolf</name><officialDenomination>Imhof</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3454</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Es sind immer noch sehr viele Ungelernte, Schweizer und Ausländer, als Arbeitslose gemeldet. Im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) ist die Regelung der Zumutbarkeit wesentlich verstärkt worden. Auf meine Interpellation vom 20. März 1997 ("Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung"; 97.3159) in gleicher Angelegenheit antwortete mir der Bundesrat: "Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes brachte auch eine strengere Regelung der Zumutbarkeit. Diese Regeln müssen in den RAV von den Personalberatern jetzt durchgesetzt werden. Auch Saison- und Teilzeitstellen sowie zeitlich befristete Stellen sind zumutbar und daher zu vermitteln."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Motion hat zum Ziel, dass nun nach rund zwei Jahren Erfahrung mit den RAV genaue Angaben und Statistiken über die Vermittlung von Arbeitslosen erstellt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Ausgangslage&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1993 zur zweiten Teilrevision des Avig hielt folgendes fest: "Der Begriff der zumutbaren Arbeit ist eines der Kernstücke unseres Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Galt bisher eine Arbeit nur als zumutbar, wenn sie eine Reihe von Kriterien erfüllte, so wird nunmehr die Definition umgekehrt: Jede Arbeit ist grundsätzlich zumutbar; die Ausnahmen werden abschliessend" in Artikel 16 Absatz 2 Avig geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Begriff der zumutbaren Arbeit&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Avig zählt im Sinne von Ausnahmen diejenigen Arbeiten auf, die nicht zumutbar sind. Diese Ausnahmen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Buchstaben a, e, g und h von Artikel 16 Absatz 2 Avig legen die Arbeiten fest, die für sich genommen unzumutbar und deshalb von der Annahmepflicht ausgenommen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Buchstaben b, c, d, f und i von Artikel 16 Absatz 2 Avig legen fest, welche Arbeiten für einen bestimmten Arbeitslosen unzumutbar sind. Buchstabe i dieses Artikels steht in Zusammenhang mit Artikel 24 Avig. Dieser Artikel soll allen Versicherten einen Anreiz bieten, wieder eine Stelle anzunehmen, und gibt den Versicherten die Möglichkeit, zur Schadenminderung für die Arbeitslosenversicherung beizutragen. Diese Möglichkeit ist unter der Bezeichnung "Zwischenverdienst" bekannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes, vor allem der Buchstaben b, c, f und i, in die Praxis ist nicht einfach. Die RAV-Personalberater verfügen über Hilfsmittel, um festzustellen, ob eine Arbeit für sich genommen als zumutbar gelten kann oder nicht. Ihnen stehen dazu insbesondere die Gesamtarbeitsverträge zur Verfügung. Dank ihren Kenntnissen der Branchen und der Wirtschaftssektoren im entsprechenden regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Fähigkeit, die Qualifikation der Stellensuchenden, ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt sowie ihre soziale und persönliche Situation zu beurteilen, sind sie in der Lage zu entscheiden, ob eine bestimmte Stelle für einen Stellensuchenden zumutbar ist. Die Personalberater können zu diesem Zweck auch die Entscheide der kantonalen Verwaltungsgerichte sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes heranziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 lässt sich anhand von zwei statistischen Grössen messen. Es handelt sich dabei um zwei Indikatoren des "quantitativen Controllings", die monatlich erhoben werden: die Zahl der offenen Stellen und die Zahl der Zuweisungen. So waren im Avam 12 970 freie Stellen per 30. September 1998 registriert, und im Verlaufe desselben Monats wurden 34 453 Stellensuchende auf eine offene, im Avam registrierte Stelle zugewiesen. An demselben Datum waren 199 869 Personen als Stellensuchende in einem RAV gemeldet, davon waren 117 544 Arbeitslose. Die Zahl der monatlich verfügten Sanktionen hingegen ist kein Indikator dafür, wie oft eine zumutbare Arbeit abgelehnt wurde. Eine Sanktion kann nämlich aufgrund verschiedener Verfehlungen verfügt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ergebnisse der Untersuchung über die Qualität der Leistungen der RAV zeigen, dass 23,3 Prozent der Befragten schon einmal eine von einem Personalberater vorgeschlagene Stelle abgelehnt haben (Durchführung der Umfrage vom 25. November 1997 bis zum 28. Januar 1998). Ein unangemessener Lohn als Grund wird erst an fünfter Stelle genannt. Die Hauptgründe sind: "Die Stelle entsprach nicht dem, was ich gesucht habe" (33,9 Prozent); "die Entfernung zwischen der angebotenen Stelle und meinem Wohnort war zu gross" (21,5 Prozent); "die Arbeitszeiten passten nicht" (15 Prozent) und "gesundheitliche Probleme" (12 Prozent). Obwohl diese Ergebnisse auf Aussagen von Stellensuchenden basieren, geben sie einige Anhaltspunkte dafür, wie die Personalberater die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 Avig und insbesondere die Buchstaben b, c, f und g anwenden. Sowohl beim Prozentsatz der abgelehnten Stellen als auch bei den angeführten Gründen liessen sich grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Stellensuchenden und zwischen den Kantonen feststellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn die Personalberater bessere Kenntnisse über das Arbeitsangebot und die Arbeitsnachfrage, sowohl in bezug auf die Quantität als auch auf die Qualität, besitzen, können sie den Versicherten offene Stellen anbieten, die besser zu deren Profil passen und gleichzeitig dem Angebot auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Dadurch kann auch vermieden werden, dass Stellensuchende mittels Zwang auf eine nicht passende offene Stelle zugewiesen werden, was im allgemeinen die Glaubwürdigkeit der RAV beeinträchtigt und zur Unzufriedenheit der Arbeitgeber führt. Die Ergebnisse der erwähnten Umfrage zeigen, dass der Hauptgrund, den die Unternehmen für ihre Ablehnung eines vom RAV vorgeschlagenen Stellensuchenden angeben, die den Anforderungen nicht entsprechende Auswahl der vorselektionierten Bewerber ist (Durchführung der Umfrage vom 29. Januar bis zum 18. Februar 1998). Wenn ein Stellensuchender, dessen Profil den Erwartungen des Arbeitgebers nicht entspricht, auf eine Stelle zugewiesen wird, führt dies zu Kritik.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat deshalb die Kantone aufgefordert, die Weiterbildung der Personalberater als vorrangiges Mittel einzusetzen, um deren Kenntnisse über Arbeitsangebot und -nachfrage zu verbessern. Dies entspricht einem Bedürfnis sowohl der RAV-Personalberater als auch der Unternehmen. Die Schaffung einer Stelle zur Beobachtung des Arbeitsmarktes im Kanton Waadt im Jahre 1997 und in anderen Westschweizer Kantonen 1998 ist eine Möglichkeit, um diesem Bedürfnis zu entsprechen. Eine Stelle zur Beobachtung des Arbeitsmarktes hat das Ziel, nicht nur wichtige Daten zu Arbeitsangebot und -nachfrage, sondern auch Angaben zu den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der angebotenen Stellen zu sammeln. Im Rahmen der Aufbauphase der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle (Observatoire du marché du travail) des Kantons Waadt konnten sehr wertvolle Daten gesammelt werden, die als Grundlage für die Weiterbildung der RAV-Personalberater dienen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Zweckmässigkeit einer Evaluation der Praxis in den Kantonen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Evaluation der Anwendung des Zumutbarkeitsbegriffes durch die RAV scheint dem Bundesrat in dieser Phase der Umsetzung des Avig nicht angebracht. Eine solche Evaluation wäre in der Tat äusserst kostspielig und methodisch kompliziert, da sie sich hauptsächlich auf ein Zusammentragen von Einzelentscheiden stützen würde. Diese nicht sehr zuverlässigen Ergebnisse könnten ausserdem nicht als Grundlage für die Ausarbeitung von Korrekturmassnahmen dienen. Der Begriff der zumutbaren Arbeit ist von den RAV-Personalberatern in einem sehr wechselvollen Umfeld anzuwenden. Die Ergebnisse einer solchen Evaluation sind deshalb allenfalls wie eine Momentaufnahme zu verstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat bereits mehrere Evaluationen der Leistungen der RAV sowie ihrer Effizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der ersten Untersuchung, mit der die Firma Atag betraut wurde, werden Anfang des kommenden Jahres verfügbar sein. Eine weitere Untersuchung befasst sich mit der Evaluation des Zwischenverdienstes und insbesondere mit der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung durch die RAV. Mit dieser Untersuchung wurde das Institut Bass in Bern beauftragt, das sich vor allem mit der Auslegung des Begriffes "zumutbare Arbeit" durch die Kantone bei der Anwendung im Zusammenhang mit dem Zwischenverdienst befasst. So wird die Praxis von mehreren repräsentativen RAV der Schweiz in bezug auf die Zuweisung von Zwischenverdiensten analysiert. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden Ende des nächsten Jahres verfügbar sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit verfügt seit mehreren Jahren über ein Inspektorat, das die Qualität und die Quantität der Entscheide der Arbeitslosenkassen kontrolliert. Dieser Dienst wird im kommenden Jahr einen ähnlichen Auftrag bei den RAV wahrnehmen. Dieser Auftrag wird insbesondere auch die Anwendung des Begriffes "zumutbare Arbeit" durch die RAV umfassen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, Erhebungen über die Erfahrungen in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in bezug auf die Umsetzung der "Zumutbarkeit" durchzuführen. Ziel der Erhebung: Daten zur Feststellung, wie der Begriff "Zumutbarkeit" umgesetzt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Effizienzerhebungen in den RAV betreffend Umsetzung des im ALV verankerten Zumutbarkeitsbegriffes</value></text></texts><title>Effizienzerhebungen in den RAV betreffend Umsetzung des im ALV verankerten Zumutbarkeitsbegriffes</title></affair>