{"id":19983466,"updated":"2024-04-10T12:21:24Z","additionalIndexing":"Rechtshilfe;Strafverfahren;Kompetenzregelung;Kanton;Bund;Auslieferung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2393,"gender":"m","id":330,"name":"Hochreutener Norbert","officialDenomination":"Hochreutener"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-08T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4515"},"descriptors":[{"key":"L04K05040402","name":"Strafverfahren","type":1},{"key":"L05K0501020201","name":"Auslieferung","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":2},{"key":"L06K080701020104","name":"Bund","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L05K1001020402","name":"Rechtshilfe","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-04-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(907797600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(929656800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2393,"gender":"m","id":330,"name":"Hochreutener Norbert","officialDenomination":"Hochreutener"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3466","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Am 2. Juni 1998 wurde Werner K. Rey nach über zweijähriger Auslieferungshaft auf den Bahamas in die Schweiz zurückgeschafft. Werner K. Rey wird von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und betrügerischer Konkurs vorgeworfen, wofür er sich nun vor den zuständigen schweizerischen Gerichtsbehörden zu verantworten hat. Das Auslieferungsverfahren hat im Verlaufe der letzten Wochen, Monate und Jahre für zahlreiche Diskussionen gesorgt.<\/p><p>Das Auslieferungsverfahren von Werner K. Rey wirft im Lichte einer aktiven, konsequenten und nachhaltigen Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten mit internationalen Dimensionen, und erst recht bei organisierter Kriminalität, einige Fragen auf, die im Interesse eines glaubwürdigen Rechtsstaates beantwortet werden müssen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Durchführung des Auslieferungsverfahrens ist grundsätzlich Sache des ersuchten Staates. Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ist für die Behandlung von Auslieferungsfällen grundsätzlich das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) zuständig. Entscheide des BAP im Rahmen eines ausländischen Auslieferungsersuchens können beim schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Beantragen eidgenössische oder kantonale Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden die internationale Fahndung oder die Stellung eines Auslieferungsersuchens an einen anderen Staat, obliegt dem BAP dessen Ausführung. Eine in der Praxis äusserst selten vorkommende Ablehnung eines solchen Antrages könnte von einer kantonalen Behörde ebenfalls beim Bundesgericht angefochten werden. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, berät das BAP die antragstellenden Behörden regelmässig im Rahmen von Instruktionsveranstaltungen, mittels Merkblättern und im konkreten Fall hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen und der Erarbeitung der Unterlagen für die Ersuchen an das Ausland. Ein gestellter Antrag wird auf der Grundlage des IRSG vom BAP nur einer formellen Prüfung unterzogen. Für die Richtigkeit des Inhaltes und insbesondere für die Stichhaltigkeit des geäusserten Tatverdachtes sind allein die antragstellenden Behörden verantwortlich. Die eigentliche Stellung des Ersuchens erfolgt je nach Land entweder direkt durch das BAP oder über den diplomatischen Weg.<\/p><p>Im schweizerischen Auslieferungsverfahren hat der ersuchende Staat keinerlei Mitwirkungsrechte. In ausländischen Auslieferungsverfahren sind jedoch in vereinzelten Staaten beschränkte Mitwirkungsrechte des ersuchenden Staates vorgesehen. Einer Wahrnehmung solcher Rechte steht aber bereits das schweizerische Auslieferungsrecht im Weg. Danach dürfen dem Ausland keine Ersuchen gestellt werden, welchen die Schweiz ihrerseits nicht entsprechen könnte. Eine solche Mitwirkung wäre zudem regelmässig gar nicht sinnvoll.<\/p><p>Im Auslieferungsfall Werner K. Rey haben die Bundesbehörden alle diese zugedachten und sinnvoll erscheinenden Aufgaben wahrgenommen. Namentlich hat das BAP auf Antrag der Behörden des Kantons Bern eine internationale Fahndung eingeleitet. Nach der Entdeckung des Verfolgten auf den Bahamas hat das BAP zusammen mit den kantonalen Behörden nach Kräften versucht, den Bemühungen dieses Staates für eine Abschiebung des Werner K. Rey entgegenzukommen. Die Stellung eines formellen Auslieferungsersuchens wäre nämlich damals aufgrund des Kenntnisstandes der Strafverfolgungsbehörden und der Beweislage nicht realisierbar gewesen. Nachdem eine Abschiebung nicht erfolgte, hat das BAP weiterhin seine Beratungsfunktion wahrgenommen und ist zuweilen gar als Schrittmacher im Hinblick auf die Stellung eines formellen Auslieferungsersuchens aufgetreten. Nachdem sich die bernischen Behörden grundsätzlich zur Stellung eines Ersuchens entschlossen hatten, erarbeiteten diese die erforderlichen Unterlagen in Zusammenarbeit mit einem britischen Auslieferungsspezialisten. Das BAP hat dann auf der Grundlage des schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrages die formelle Stellung des Ersuchens veranlasst. Dabei war der diplomatische Weg zu beschreiten, weshalb das Ersuchen mittels einer Note der schweizerischen Botschaft in Ottawa eingereicht wurde. Das Auslieferungsverfahren wurde in der Folge auf den Bahamas unter der Federführung der obersten Anklägerin und Aussenministerin durchgeführt. Namentlich wegen absehbarer Schwierigkeiten wurde dabei einem vom BAP mitgetragenen Wunsch der bernischen Behörden entsprochen und ein spezieller Vertreter für das schweizerische Ersuchen vor den bahamaischen Gerichtsbehörden zugelassen. Es handelte sich um den britischen Rechtsanwalt Clive Nicholls, QC. Damit wurde, wie dies in angelsächsischen Auslieferungsverfahren üblich und mit dem anwendbaren Staatsvertrag vereinbar ist, die Vertretung des schweizerischen Ersuchens von den bahamaischen Behörden einem privaten Auslieferungsspezialisten übertragen. Wie bereits bei der Erarbeitung der für das Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (Haftbefehle, Sachverhaltsdarstellung, Beweise, rechtliche Würdigung nach schweizerischem Recht) blieb es auch in dieser Phase eine Aufgabe der kantonalen Behördenvertreter, allfällige weitere derartige Unterlagen nachzureichen. Das BAP hat dabei wiederum die formell korrekte Weiterleitung solcher Elemente besorgt. Schliesslich hat das BAP auch beim Vollzug der Auslieferung mitgewirkt, namentlich durch die Beibringung einer Durchlieferungsbewilligung der USA.<\/p><p>Der wohl den Medien entstammende Eindruck, dass die bernischen Behörden das schweizerische Auslieferungsersuchen im Fall Rey vertreten hätten, ist demnach nicht zutreffend. Als Vertreter eingesetzt war - wie gesagt - Herr Clive Nicholls, QC. Die Anwesenheit eines Vertreters der bernischen Strafverfolgungsbehörden ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass einzig diese in der Lage sind, die genaue Beweislage zu erfassen und sich in diesem Zusammenhang stellende Rechtsfragen zu beantworten. Damit konnten dem offiziellen Vertreter des schweizerischen Ersuchens wertvolle Dienste geleistet werden. Dieser wiederum ist Kenner der Besonderheiten des ausländischen Straf- und Beweisrechtes. Insofern hat sich diese Vorgehensweise - wie aus dem Ausgang des Auslieferungsfalles geschlossen werden kann - bewährt.<\/p><p>Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, dass es weder möglich noch sinnvoll wäre, einen Beamten der Bundesbehörden, welcher weder über genügend genaue Kenntnisse des einzelnen Straffalles in der Schweiz noch der Einzelheiten des Rechtes aller denkbaren Staaten verfügen kann, mit der Vertretung schweizerischer Auslieferungsersuchen im Ausland zu beauftragen.<\/p><p>2. Der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland erfolgt entweder auf der Grundlage von völkerrechtlichen Verträgen, welche regelmässig eine bestimmte Verpflichtung zur Zusammenarbeit vorsehen, oder auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechtes. Neue Staatsverträge können nur abgeschlossen werden, soweit ausländische Partnerstaaten bereit sind, die Auslieferung und Rechtshilfe auf eine zwischenstaatliche vertragliche Grundlage zu stellen. Diese Bereitschaft hängt oft stark davon ab, inwieweit der abzuschliessende Vertrag dem bestehenden Landesrecht entspricht. Obwohl sich das Netz der bilateralen Verträge der Schweiz stetig weiterentwickelt, zeigen die häufig langwierigen Verhandlungen doch, dass der Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr in vielen Ländern zu den sensitiven Bereichen zwischenstaatlicher Zusammenarbeit zählt. Damit abweichend von bisherigen unbefriedigenden Systemen eine bessere Regelung ausgehandelt werden könnte, müssten entweder genügend Anreize dazu vorhanden sein oder ein entsprechender internationaler Druck vorliegen.<\/p><p>Die Hauptprobleme im Bereich der internationalen Rechtshilfe bestehen im Verkehr mit Staaten mit angelsächsischer Rechtstradition (\"common law\"). Einerseits bestehen grosse Unterschiede beim materiellen Strafrecht, andererseits können auch gänzlich unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen und Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe einen negativen Einfluss haben. Im Bereich der Auslieferung bildet - wie der Fall Rey ebenfalls gezeigt hat - dabei das Erfordernis der Vorlage eines sogenannten Beweisdossiers, welches in solchen Staaten für die Auslieferung von noch nicht verurteilten Personen vorausgesetzt wird, ein Haupthindernis. In einem solchen Beweisdossier müssen genügend Beweise enthalten sein, damit ein örtlicher Richter entsprechend dem Landesrecht in der Lage wäre, einen Haftbefehl auszustellen. Eine derartige Beweisführung (\"prima facie evidence\") entspricht am ehesten dem Stadium der Überweisung eines Straffalles an das urteilende Gericht im schweizerischen Strafverfahren. Dementsprechend können sich vor allem bei komplexen Wirtschaftsdelikten grosse praktische Schwierigkeiten ergeben, bevor überhaupt ein Ersuchen mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann. Gerade wegen dieser Schwierigkeiten sieht die Schweiz regelmässig davon ab, mit solchen Staaten neue Auslieferungsverträge abzuschliessen, wenn nicht vom Erfordernis der Vorlage von Beweisdossiers abgesehen werden kann oder zumindest beträchtliche Erleichterungen in der Beweisführung zugestanden werden können. Dieser Stossrichtung entsprechend hat die Schweiz in den letzten zehn Jahren neue Auslieferungsverträge mit Australien, Kanada, den Philippinen und den USA abgeschlossen, wobei namhafte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Fall der Bahamas ist derzeit jedoch nicht damit zu rechnen, dass von den im bahamaischen Auslieferungsgesetz erst 1994 neu verankerten Grundsätzen, welche namentlich auch ein Beweisdossier verlangen, abgewichen werden könnte.<\/p><p>3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Regelung der Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe den Anforderungen der Praxis gerecht wird. Die bestehende Aufgabenteilung war im übrigen auch schon in anderen Fällen mit einem speziellen Aufwand bei der Vertretung des Ersuchens vor den ausländischen Behörden verbunden. Sie hat bisher nie zu Beanstandungen Anlass gegeben und lässt genügend Raum für Lösungen, welche dem Einzelfall gerecht werden. Dass die bestehende Regelung erfolgreich ist, haben in letzter Zeit verschiedene wichtige Fälle gerade auch im Bereich der Auslieferung eindrücklich gezeigt (z. B. Fälle Raphael Huber, Auslieferung von Italien, Jürg Heer, Auslieferung aus Thailand, und mehrere Auslieferungen im Zusammenhang mit dem Fraumünster-Postraub). Letztlich ist auch der Fall Rey ein Beispiel einer erfolgreichen Aufgabenverteilung. Ein Bedürfnis zu einer Änderung des erst Anfang 1997 revidierten Rechtshilfegesetzes ist deshalb nicht vorhanden.<\/p><p>4. Für eine Beteiligung des Bundes an den mit der Auslieferung verbundenen Kosten ist im dafür massgeblichen IRSG keine Grundlage vorhanden. Danach sind solche Kosten gleich wie die übrigen Kosten der Strafverfahren durch die kantonalen Behörden zu tragen. Der Bundesrat hat deshalb ein entsprechendes Gesuch des Kantons Bern abgelehnt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Dem Bundesrat werden folgende Fragen unterbreitet:<\/p><p>1. Weshalb hat der Bund den Auslieferungsprozess nicht selber geführt?<\/p><p>2. Welches sind die Lehren aus der Sicht des Bundesrates aus dem Fall Rey für die Gestaltung von Auslieferungs- bzw. Rechtshilfeabkommen?<\/p><p>3. Ist er nicht der Auffassung, dass die Kompetenzfrage zwischen Kanton und Bund bei der Auslieferung von Personen konsequent nach deren Zuständigkeit geregelt werden sollte?<\/p><p>4. Ist er bereit, die im Fall Rey aufgelaufenen Auslieferungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Werner K. Rey. Auslieferungsverfahren"}],"title":"Werner K. Rey. Auslieferungsverfahren"}