{"id":19983474,"updated":"2024-04-10T12:53:59Z","additionalIndexing":"Steuerabzug;gerichtliches Vergleichsverfahren;Judentum;Entschädigung;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Grossbank;Zweiter Weltkrieg","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-08T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4515"},"descriptors":[{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L05K1104010104","name":"Grossbank","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":2},{"key":"L05K0201010409","name":"Zweiter Weltkrieg","type":2},{"key":"L04K01060208","name":"Judentum","type":2},{"key":"L05K0502020302","name":"Verbrechen gegen die Menschlichkeit","type":2},{"key":"L04K05040106","name":"gerichtliches Vergleichsverfahren","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-12-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-06T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-11-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(907797600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(952297200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2373,"gender":"m","id":309,"name":"Cavalli Franco","officialDenomination":"Cavalli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2021,"gender":"m","id":25,"name":"Borel François","officialDenomination":"Borel François"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2032,"gender":"m","id":39,"name":"Carobbio Werner","officialDenomination":"Carobbio"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2200,"gender":"m","id":1,"name":"Aguet Pierre","officialDenomination":"Aguet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2450,"gender":"m","id":397,"name":"Burgener Thomas","officialDenomination":"Burgener"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2374,"gender":"m","id":310,"name":"Chiffelle Pierre","officialDenomination":"Chiffelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2436,"gender":"f","id":350,"name":"Bernasconi Maria","officialDenomination":"Bernasconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2294,"gender":"f","id":94,"name":"Goll Christine","officialDenomination":"Goll"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2407,"gender":"f","id":343,"name":"Müller-Hemmi Vreni","officialDenomination":"Müller-Hemmi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2151,"gender":"m","id":183,"name":"Ruffy Victor","officialDenomination":"Ruffy Victor"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3474","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die im Sommer 1998 in New York zustande gekommene \"Globallösung\" sieht vor, dass die Schweizer Grossbanken 1,3 Milliarden Dollar zahlen, um den Rechtsstreit um die nachrichtenlosen Vermögen der Shoah-Opfer beizulegen. Sogleich sind warnende Stimmen laut geworden, dass die Vergleichszahlungen von den Gewinnen abgezogen würden, was einen massiven Steuerausfall für Bund und Kantone zur Folge hätte. <\/p><p>Die Grossbanken haben aufgrund von Fehlinvestitionen im Immobiliensektor einen Verlust von 42 Milliarden Franken als Rückstellungen verbucht und von ihrem steuerbaren Gewinn abgezogen. Es ist schockierend, dass die Schweizer Banken dank der dermassen verringerten Steuern die gerechte wirtschaftliche Strafe für ihre grobe Fahrlässigkeit bei den Immobilienspekulationen der Achtzigerjahre und Anfang der Neunzigerjahre abschwächen konnten. Diese Steuereinbussen gehen letzten Endes zulasten der Bevölkerung, welche die Folgen des Haushaltsdefizites zu tragen hat.<\/p><p>Ähnliche Mechanismen treten bei Umstrukturierungs- und Fusionsmassnahmen von Banken zutage: Zu Beginn verursachen sie Kosten, die ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. In anderen Worten finanziert wiederum die Bevölkerung solche Massnahmen, welche die Arbeitslosigkeit fördern und das Haushaltsdefizit vergrössern.<\/p><p>Durch die jüngsten Verluste der UBS aus Risikoinvestitionen werden Bund und Kantonen ebenfalls riesige Steuerausfälle entstehen.<\/p><p>Die Steuerabzüge aus der \"Globallösung\" würden zwar geringer ausfallen als jene aus den Immobilienspekulationen, würden aber die Steuereinnahmen doch erheblich schmälern. Vor allem aber würden sie bei der Öffentlichkeit Empörung auslösen und sogar antisemitische Tendenzen fördern.<\/p><p>Wenn die Banken die 1,3 Milliarden Dollar, die für die amerikanischen Sammelkläger bestimmt sind, zu einem Grossteil tatsächlich durch steuerliche Kniffe in der Schweiz wieder wettmachen, werden viele zu Recht einwenden, letztlich müsse das Schweizer Volk für einen beachtlichen Teil der \"Globallösung\" aufkommen. Während Jahrzehnten haben die Grossbanken jegliche Verantwortung gegenüber den Holocaust-Opfern und deren Nachkommen abgelehnt - nun sollen sie auch allein für ihre Fehler büssen.<\/p><p>Der Meldebeschluss von 1962 verpflichtet die Bankiers, die Summe der nachrichtenlosen Vermögen aufzuaddieren, die auf den seit 1945 unbeanspruchten Konten liegen. Offensichtlich wurde hierbei gepfuscht, und das Parlament wie wahrscheinlich auch der Bundesrat wurden vorsätzlich getäuscht.<\/p><p>Zudem haben die Banken den Holocaust-Opfern und deren Erben in materieller wie moralischer Hinsicht Unrecht getan. Im Grunde soll diese \"Globallösung\" gerade als Entschädigung dienen. Die Grossbanken sollen aus dem Verstoss gegen die Vorschriften aus dem Meldebeschluss von 1962 nicht einmal teilweise Profit schlagen dürfen.<\/p><p>Da keine konkreten Massnahmen vorliegen, die es erlaubten, die Grossbanken daran zu hindern, einen Grossteil der Entschädigungssumme an die Sammelkläger auf steuerlichem Weg wieder zu kompensieren, wird das Schweizer Volk diesen Vorgang als reine Provokation und Beweismittel dafür auffassen, dass der Finanzplatz entgegen den parlamentarischen Abstimmungsergebnissen seine eigenen Gesetze schreiben kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die in Artikel 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgehaltene Geheimhaltungspflicht verbietet es den Behörden, Auskunft über die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Die Antwort des Bundesrates muss sich daher auf die steuerlichen Auswirkungen der Vergleichszahlung der Banken im Allgemeinen beschränken.<\/p><p>2. Gegenstand der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone ist der Reingewinn des Geschäftsjahres. Vergleichszahlungen für Schadenersatz und Genugtuung stellen nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und schmälern den Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Die öffentliche Hand kann daraus entstehende Steuerausfälle nicht auf das Unternehmen überwälzen. Ob und in welchem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress Steuerausfälle entstehen und wie hoch diese ausfallen werden, hängt von verschiedenen Umständen ab, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen.<\/p><p>3. Soweit die Vergleichszahlung zulasten von in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen verbucht werden kann, wirkt sich die Vergleichszahlung im Geschäftsjahr nicht erfolgswirksam und daher auch nicht steuerwirksam aus. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung von Guthaben, deren Berechtigte bisher unbekannt waren (nachrichtenlose Konti). Anlässlich der Steuerveranlagung wird zudem zu prüfen sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zur globalen Schadenersatz- und Genugtuungsregelung führten. Dies ist entscheidend für die Aufteilung des nicht bereits durch Rückstellungen gedeckten Aufwandes zwischen dem schweizerischen Betrieb und den ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften der betreffenden Banken. Die Veranlagungsbehörden für die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes auf Niederlassungen und Tochtergesellschaften suchen.<\/p><p>4. Der im Geschäftsjahr in der Schweiz angefallene Aufwand aus der Vergleichsvereinbarung wird bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes in Abzug gebracht. Der Steuerausfall für den Bund beträgt aufgrund einer statischen Betrachtungsweise 7,83 Prozent dieser Gewinnschmälerung. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn nach Steuern erhoben wird (8,5 : 108,5 x 100).<\/p><p>5. Betroffen von allfälligen Steuerausfällen sind sämtliche Kantone und Gemeinden mit Niederlassungen von Banken, die sich an der Vergleichszahlung beteiligen. Die Höhe der Ausfälle kann - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - aus den aufgeführten Gründen nicht im Voraus beziffert werden. Zudem ergibt sich der Steuersatz in den meisten Kantonen aufgrund des gesamten Reingewinnes im Geschäftsjahr und ist im heutigen Zeitpunkt daher noch nicht bekannt.<\/p><p>6. Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Saldo der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung und unter Berücksichtigung der im Steuergesetz festgehaltenen, vom Handelsrecht abweichenden Gewinnermittlungsvorschriften. Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen sind handelsrechtlich der Erfolgsrechnung oder den in vorangegangenen Geschäftsjahren zulasten der Erfolgsrechnung gebildeten Rückstellungen für solche Leistungen zu belasten. In den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone sind dazu keine vom Handelsrecht abweichenden Bestimmungen enthalten. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kann bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinnes von der handelsrechtlichen Behandlung jedoch nicht abgewichen werden. Weder die Eidgenössische Bankenkommission noch der Bundesrat vermögen daher Steuerausfälle, die sich aufgrund von Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen ergeben, zu verhindern.<\/p><p>7. Der Bundesrat betrachtet das Anliegen, den Abzug der Vergleichszahlungen bei der Gewinnermittlung der Banken zu verweigern, auch materiell als ungerechtfertigt. Dank der Vereinbarung zwischen den Banken und dem jüdischen Weltkongress wurden die Boykottmassnahmen einzelner Staaten und Kommunen in den USA aufgehoben. Dadurch konnten Auslandsverluste verhindert werden, die den in der Schweiz steuerbaren Gewinn geschmälert hätten.<\/p><p>8. In Bezug auf eine allfällige Missachtung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1962 über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Ausländer oder Staatenloser ist Folgendes zu beachten: Aus der Veröffentlichung der zahlreichen nachrichtenlosen Konti, die vor 1945 eröffnet wurden, kann nicht per se auf eine Missachtung des Bundesbeschlusses von 1962 durch die Banken geschlossen werden. Der Bundesbeschluss von 1962 betraf bekanntlich nur eine spezifische Kategorie von nachrichtenlosen Vermögenswerten aus der Zeit vor 1945, während 1997 von den Banken sämtliche eruierten nachrichtenlosen Konti publiziert wurden, die vor dem 9. Mai 1945 eröffnet worden waren. Ob und wieweit Banken allenfalls gesetzliche Verpflichtungen nicht eingehalten haben, wird im Rahmen der Untersuchungen des Volcker-Komitees und der Bergier-Kommission geprüft.<\/p><p>9. Der Bundesbeschluss über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Ausländer oder Staatenloser trat am 1. September 1963 in Kraft und war auf 10 Jahre befristet (Art. 16 Abs. 3). Nach Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses wird mit Busse bis zu 10 000 Franken oder Haft bestraft, wer die nach diesem Erlass bestehende Anmeldepflicht (für nachrichtenlose Vermögen) nicht oder nicht vollständig erfüllt. Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person (Art. 13 Abs. 3). Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren (Art. 13 Abs. 2). Aufgrund der befristeten Geltungsdauer des Beschlusses sowie der Verjährungsvorschriften (Art. 13 Abs. 2 des Beschlusses und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) kann eine Strafverfolgung im heutigen Zeitpunkt mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Keinesfalls ist es zulässig, eine unterlassene Strafverfolgung wegen Missachtung des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1962 über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Ausländer oder Staatenloser auf steuerlichem Weg nachzuholen; Steuern dienen der Finanzierung des Gemeinwesens und stellen keine Strafen dar. Zudem bedarf jede steuerliche Massnahme einer gesetzlichen Grundlage. Eine Verweigerung des Abzuges der Vergleichszahlungen der Banken für Schadenersatz und Genugtuung bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinnes ist demnach nicht statthaft.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Es ist anzunehmen, dass die Schweizer Banken die zeitlich gestaffelte Auszahlung der in New York als Globallösung vereinbarten 1,3 Milliarden Dollar von ihren steuerbaren Gewinnen abziehen können. Wie hoch wird der dadurch entstehende Steuerausfall für Bund und Kantone sein?<\/p><p>2. Muss das Gesetz geändert werden, wenn verhindert werden soll, dass die Grossbanken diese Summe abziehen? Muss eine Vollzugsverordnung revidiert werden? Oder reichten auch einfache Verwaltungsmassnahmen der Eidgenössischen Bankenkommission aus?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Massnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Banken die 1,3 Milliarden Dollar nicht als Betriebsaufwand abziehen können?<\/p><p>4. Die Schweizer Banken missachten offenkundig die Vorschriften aus dem Meldebeschluss von 1962. Kann in unserem Land ein solcher Verstoss ungestraft bleiben? Könnte der Bundesrat den Grossbanken nun nicht eine verdiente Lektion für die Missachtung des Meldebeschlusses erteilen, indem er sie daran hinderte, die Vergleichszahlungen von der Steuer abzusetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"\"Globallösung\" und Steuern der Banken"}],"title":"\"Globallösung\" und Steuern der Banken"}