{"id":19983535,"updated":"2024-04-10T14:45:07Z","additionalIndexing":"Konto;Kapitalflucht;Präsident\/in eines Staates;Bankeinlage;Chile","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2195,"gender":"m","id":238,"name":"Ziegler Jean","officialDenomination":"Ziegler Jean"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-11-30T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4516"},"descriptors":[{"key":"L04K11040205","name":"Bankeinlage","type":1},{"key":"L05K0703020103","name":"Konto","type":1},{"key":"L05K0806020302","name":"Präsident\/in eines Staates","type":1},{"key":"L05K0305020104","name":"Chile","type":1},{"key":"L05K1106020106","name":"Kapitalflucht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-11-09T00:00:00Z","text":"NR AB 1999 I, 559","type":0},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-16T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn de Dardel.","type":90},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-02-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(912380400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(953161200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2195,"gender":"m","id":238,"name":"Ziegler Jean","officialDenomination":"Ziegler Jean"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"assuming"}],"shortId":"98.3535","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Bundesrat kann die Sperrung von Konten öffentlicher juristischer Personen vornehmen, ohne dass ein Antrag auf Rechtshilfe eines ausländischen Richters oder einer Regierung vorliegt. Artikel 102 Absatz 8 der Bundesverfassung liefert dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich auf diesen Artikel berufen, so bei der Sperrung der Marcos-Gelder, der Duvalier-Gelder usw.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat in der Vergangenheit mehrfach seine Bereitschaft erklärt, andere Staaten bei der Feststellung, Sicherung und Rückführung von Vermögenswerten ihrer Staatsangehörigen, die strafbarer Handlungen beschuldigt werden, zu unterstützen. Dieser Grundsatz gilt auch für hohe Amtsträger und Staatschefs, soweit sie nicht den Schutz der völkerrechtlichen Immunität beanspruchen können. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten hat jedoch grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe - im Rahmen der staatsvertraglichen und gesetzlichen Instrumente - zu erfolgen. Ein unilaterales Vorgehen der Schweiz ist landes- und völkerrechtlich sowie aussenpolitisch problematisch und deshalb abzulehnen. Ausnahmsweise hat der Bundesrat in ausserordentlichen Fällen von seiner auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung abgestützten aussenpolitischen Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Schweiz befindliches Vermögen ehemaliger ausländischer Staatschefs vorsorglich blockiert. Dieses Vorgehen wurde in den Fällen Marcos und Mobutu mit Rücksicht auf unmittelbar bevorstehende Rechtshilfegesuche der Justizbehörden der betroffenen Staaten beschlossen. Aufgrund des 1997 revidierten Rechtshilfegesetzes kann nur aber neu eine Blockierung der Vermögenswerte durch das Bundesamt für Polizeiwesen angeordnet werden, sobald Gefahr im Verzug und ein Rechtshilfegesuch angekündigt ist. Der Bundesrat wird demzufolge in Zukunft in den meisten Fällen keine vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung mehr treffen müssen.<\/p><p>Im Fall Pinochet besteht für den Bundesrat im Übrigen kein Anlass, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung Massnahmen zu treffen. Die chilenischen Behörden wären ohne weiteres in der Lage, ein Rechtshilfeverfahren einzuleiten bzw. zumindest anzukündigen, sofern sie dies als wünschbar und notwendig erachten. Für weitere Details zu den verschiedenen Verfahren und zur Praxis der Bundesbehörden verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 28. September 1998 auf die Interpellation Strahm (98.3227).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Geschäfte, die zwischen der schweizerischen Rüstungsindustrie und dem Oberkommando der chilenischen Armee in den siebziger und achtziger Jahren abgeschlossen wurden und die Firmen Mowag und SIG betrafen, lassen vermuten, dass in der Schweiz bedeutende private Bankkonten chilenischer Generäle, insbesondere des damaligen Oberbefehlshabers Augusto Pinochet, existieren könnten.<\/p><p>Wäre es in Anbetracht des kürzlich gefällten Urteils der englischen Justiz nicht angebracht, alle diese Konten so schnell wie möglich zu sperren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Geheimkonten des Generals Augusto Pinochet in der Schweiz"}],"title":"Geheimkonten des Generals Augusto Pinochet in der Schweiz"}