{"id":19983536,"updated":"2024-04-10T12:43:34Z","additionalIndexing":"seco;Futtermittel;Bundesamt für Landwirtschaft;Bundesamt für Veterinärwesen;Verwaltungsrecht;Rinderwahnsinn;Schadenersatz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-11-30T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4516"},"descriptors":[{"key":"L06K140101030103","name":"Rinderwahnsinn","type":1},{"key":"L05K0507020205","name":"Schadenersatz","type":1},{"key":"L03K080603","name":"Verwaltungsrecht","type":1},{"key":"L05K1401010401","name":"Futtermittel","type":1},{"key":"L04K08040102","name":"Bundesamt für Veterinärwesen","type":2},{"key":"L04K08040602","name":"Bundesamt für Landwirtschaft","type":2},{"key":"L04K08040607","name":"seco","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-03-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(912380400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(929656800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3536","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Es trifft zu, dass am 20. März und am 7. April 1997 2'206 Schweizer Landwirte beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Begehren auf Schadenersatz gegen den Bund im Zusammenhang mit dem Problem des Rinderwahnsinns eingereicht haben. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) und nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.321) ist das EFD zuständig für den Erlass von Verfügungen betreffend Begehren, die gegen das Bundesamt für Veterinärwesen, das Bundesamt für Landwirtschaft und das Bundesamt für Aussenwirtschaft gerichtet sind. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) erster Instanz (Art. 10 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz) muss das EFD die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 7ff. VwVG beachten. Gestützt auf Artikel 12 VwVG muss es namentlich den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und nötigenfalls Beweismittel heranziehen. Am 12. Februar 1999 hat das EFD seine Verfügung erlassen. Es hat das Begehren der 2'206 Schweizer Landwirte abgewiesen. Der Bund hat sich in Sachen Rinderwahnsinn kein widerrechtliches Verhalten zu Schulden kommen lassen, für das er haften müsste. Falls die 2'206 Landwirte mit der Verfügung des EFD nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesgericht zu führen.<\/p><p><\/p><p><\/p><p>1. und 2. Die angeschuldigten Bundesämter haben zum Begehren der 2'206 Landwirte innerhalb der ihnen vom EFD gesetzten Fristen Stellung genommen; sie haben nicht um Fristerstreckung ersucht. Im Übrigen haben die Ämter Anfragen des EFD um nähere Auskünfte innerhalb der ihnen gesetzten Fristen beantwortet. Sie haben demnach die Verfahrensgrundsätze eingehalten.<\/p><p><\/p><p><\/p><p>3. In seiner Verfügung vom 12. Februar 1999 hat das EFD die Rolle der drei angeschuldigten Ämter geprüft. Es konnte kein widerrechtliches Verhalten feststellen, für das der Bund haften müsste.<\/p><p><\/p><p><\/p><p>4. Die Antragsteller konnten zu sämtlichen Schriftsätzen des Verfahrens Stellung nehmen. Sie konnten sich schriftlich zu Tatbestands- und zu Rechtsfragen äussern. Eine mündliche Anhörung der Antragsteller drängte sich deshalb nicht auf.<\/p><p><\/p><p><\/p><p>5. Beim Entscheid über das Begehren der 2'206 Landwirte ging es vor allem um Rechtsfragen (widerrechtliches Verhalten, Kausalzusammenhang, Verwirkung). Die Parteien haben dem EFD ausserdem zahlreiche Unterlagen eingereicht. Unter diesen Umstände war es nicht notwendig, ein Gutachten in Auftrag zu geben.<\/p><p><\/p><p><\/p><p>6. Um das sofortige Inkrafttreten (ohne Übergangsfrist) der dringlichen Massnahmen gegen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie sicherzustellen, hat die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere in Posieux bereits am 23. November 1990 alle schweizerischen Futtermittelhersteller über das Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Tiere der Rindergattung informiert, das am 1. Dezember 1990 in Kraft getreten ist. Die Forschungsanstalt, die auch mit der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln betraut ist, hat zwischen 1990 und 1996 bei verschiedenen Futtermittelherstellern 823 Proben von Mischfuttermitteln für Milchkühe und Mastrinder genommen und diese untersucht. Lediglich vier Proben (also weniger als 0,5%) mussten wegen einer leichten Verunreinigung mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beanstandet werden; in keinem dieser Fälle lag absichtliche Beigabe vor. Von Januar 1997 bis Oktober 1998 hat die Forschungsanstalt von Amtes wegen bei verschiedenen Futtermittelherstellern insgesamt 227 Proben von Mischfuttermitteln genommen und diese untersucht. Lediglich zwei Proben mussten wegen leichter Verunreinigung beanstandet werden. Diese Ergebnisse zeigen, dass sich die Futtermittelhersteller an das verfügte Verbot halten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 19. März und am 7. April 1997 reichten 2206 Schweizer Landwirte beim Bund ein Begehren auf Schadenersatz ein. Sie begründeten dies mit dem verspäteten Entscheid des Bundes in Sachen Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) und forderten Schadenersatz für die wirtschaftlichen Folgen des Einbruches des schweizerischen Viehmarktes, die 1996 laut Schätzungen 350 Millionen Franken betrugen. Grossbritannien, das am schwersten betroffene europäische Land, hat am 18. Juli 1988 die Fütterung von Wiederkäuern mit Mehl, das Überreste von Wiederkäuern enthält, verboten. Trotz dieses Verbotes hat Grossbritannien solches Mehl weiterhin direkt oder über andere Länder exportiert. Die Schweiz hat beinahe zweieinhalb Jahre zugewartet und erst sehr spät, nämlich am 1. Dezember 1990, ein solches Fütterungsverbot erlassen. Ausserdem hat sie auf die von anderen Ländern getroffenen Vorkehrungen nicht reagiert; sie hat weder den Rückruf noch die Vernichtung der in der Schweiz vorhandenen Futtermittelbestände angeordnet und es auch unterlassen, die betroffenen Produzenten direkt zu informieren.<\/p><p>Das Verfahren ist verwaltungsrechtlicher Natur; anwendbar ist das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten. Der Verlauf des Verfahrens entspricht also nicht demjenigen des klassischen Zivilverfahrens. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig für den Erlass von Verfügungen betreffend das Begehren auf Schadenersatz gegen folgende drei Bundesämter: das Bundesamt für Aussenwirtschaft (Bawi), das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). Zwei Jahre nach seiner Einleitung stockt das Verfahren; die Ämter legen sich bezüglich der Vorbringen nicht genau fest, bringen keine stichhaltigen oder überzeugenden Argumente vor, tragen also überhaupt nichts zur Feststellung des Tatbestandes bei. Trotz wiederholter Anfragen der Kläger verweigert das Eidgenössische Finanzdepartement die Einberufung einer Instruktionsverhandlung. Noch schlimmer ist die Tatsache, dass das Bawi, das bei der Verhinderung der Ergreifung von Massnahmen angeblich eine Schlüsselrolle gespielt haben soll, kurz vor seinem Verschwinden aus dem Verfahren in nur wenigen Zeilen Stellung genommen hat und dabei nicht einmal auf die gegen es gerichteten Vorwürfe eingegangen ist. Es muss dringend etwas unternommen werden, um das Verfahren voranzubringen und die Verwaltung zum Handeln zu veranlassen.<\/p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Kann der offensichtlich fehlende gute Wille der angeschuldigten Bundesämter (Bawi, BLW, BVET), bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuarbeiten, als normal betrachtet werden?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat in der Lage, bei den genannten Ämtern zu intervenieren und sie dazu aufzufordern, bei der Behandlung des Begehrens ein Minimum an Disziplin an den Tag zu legen und ihre Version des Sachverhaltes innerhalb \"normaler\" Fristen vorzulegen?<\/p><p>3. Welche Rolle spielte das Bawi bei der Verhinderung des Verbotes der Verfütterung von Tiermehl? Wie ist es möglich, dass das Bawi, das von den Klägern verklagt und vom Direktor des BLW und seinem Stellvertreter angeschuldigt worden ist, praktisch aus dem Verfahren verschwindet?<\/p><p>4. Wäre es denkbar, das Eidgenössische Finanzdepartement dazu zu zwingen, möglichst schnell eine Instruktionsverhandlung einzuberufen?<\/p><p>5. Sollte das Eidgenössische Finanzdepartement, dem die notwendigen wissenschaftlichen Kompetenzen im Bereich BSE fehlen, nicht von Amtes wegen einen international renommierten Wissenschaftler oder eine international renommierte Wissenschaftlerin damit beauftragen, das allfällige Verschulden der Bundesämter zum Zeitpunkt der Massnahmenergreifung festzustellen?<\/p><p>6. Sind insbesondere in den Mühlen alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden, um sicherzugehen, dass dem Rinderfutter kein Tiermehl mehr beigegeben wird? Wie steht es mit der Kontrolle auf diesem Gebiet und welche Massnahmen würden ergriffen, falls trotz allem das Vorhandensein von Tiermehl nachgewiesen werden sollte?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"BSE (Bovine Spongiforme Encephalopathie). Klage gegen den Bund"}],"title":"BSE (Bovine Spongiforme Encephalopathie). Klage gegen den Bund"}