﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983537</id><updated>2025-11-14T08:07:37Z</updated><additionalIndexing>Entschädigung;Militärdienstverweigerung;Revision eines Urteils</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2251</code><gender>m</gender><id>229</id><name>Vollmer Peter</name><officialDenomination>Vollmer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-11-30T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4516</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402031004</key><name>Militärdienstverweigerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020201</key><name>Entschädigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040204</key><name>Revision eines Urteils</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1999-02-24T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-11-30T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-06-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2388</code><gender>m</gender><id>324</id><name>Gross Jost</name><officialDenomination>Gross Jost</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2193</code><gender>m</gender><id>255</id><name>Zbinden Hans</name><officialDenomination>Zbinden Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2421</code><gender>f</gender><id>358</id><name>Stump Doris</name><officialDenomination>Stump</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2032</code><gender>m</gender><id>39</id><name>Carobbio Werner</name><officialDenomination>Carobbio</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2448</code><gender>f</gender><id>395</id><name>Fässler-Osterwalder Hildegard</name><officialDenomination>Fässler Hildegard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2011</code><gender>f</gender><id>11</id><name>Bäumlin Ursula</name><officialDenomination>Bäumlin Ursula</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2200</code><gender>m</gender><id>1</id><name>Aguet Pierre</name><officialDenomination>Aguet</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2429</code><gender>f</gender><id>365</id><name>Weber Agnes</name><officialDenomination>Weber Agnes</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2079</code><gender>f</gender><id>103</id><name>Hafner Ursula</name><officialDenomination>Hafner Ursula</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2396</code><gender>m</gender><id>333</id><name>Jans Armin</name><officialDenomination>Jans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2417</code><gender>f</gender><id>354</id><name>Semadeni Silva</name><officialDenomination>Semadeni</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2428</code><gender>m</gender><id>308</id><name>von Allmen Hansueli</name><officialDenomination>von Allmen Hansueli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2397</code><gender>m</gender><id>334</id><name>Jutzet Erwin</name><officialDenomination>Jutzet</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2294</code><gender>f</gender><id>94</id><name>Goll Christine</name><officialDenomination>Goll</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2012</code><gender>m</gender><id>246</id><name>Béguelin Michel</name><officialDenomination>Béguelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2298</code><gender>m</gender><id>105</id><name>Hämmerle Andrea</name><officialDenomination>Hämmerle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2263</code><gender>f</gender><id>130</id><name>Leemann Ursula</name><officialDenomination>Leemann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2151</code><gender>m</gender><id>183</id><name>Ruffy Victor</name><officialDenomination>Ruffy Victor</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2391</code><gender>m</gender><id>328</id><name>Gysin Remo</name><officialDenomination>Gysin Remo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2423</code><gender>f</gender><id>360</id><name>Thanei Anita</name><officialDenomination>Thanei</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2058</code><gender>f</gender><id>75</id><name>Fankhauser Angeline</name><officialDenomination>Fankhauser</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2453</code><gender>f</gender><id>402</id><name>Keller Christine</name><officialDenomination>Keller Christine</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2083</code><gender>m</gender><id>109</id><name>Herczog Andreas</name><officialDenomination>Herczog</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2251</code><gender>m</gender><id>229</id><name>Vollmer Peter</name><officialDenomination>Vollmer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3537</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Allein in den letzten zehn Jahren vor der Verfassungsänderung von 1992 bzw. vor dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes (1996) sind über 5000 junge Menschen strafrechtlich verfolgt und zu beträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Bei einem grossen Teil ist von den Militärgerichten sogar die Unvereinbarkeit mit dem Gewissen wegen ethischer Grundwerte anerkannt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben der Verbüssung der Freiheitsstrafe und dem Eintrag in das Zentralstrafregister sind vielen dieser Menschen weitere schwerwiegende wirtschaftliche, finanzielle, soziale und persönliche Nachteile erwachsen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine rechtliche Rehabilitation wie auch eine Wiedergutmachung erlittener schwerwiegender gesellschaftlicher und persönlicher Nachteile ist längst fällig.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das geltende Militärstrafgesetz (MStG) sieht die Rehabilitation nur im Rahmen der Wiederzulassung zur persönlichen Dienstleistung (Art. 57 MStG), der Wiedereinsetzung in die Amtsfähigkeit (Art. 58 MStG) und der Löschung von Strafregistereinträgen (Art. 59 MStG) vor. Es besteht für einen unter altem Recht beurteilten Dienstverweigerer also keine Möglichkeit, ein Gesuch um Rehabilitation zu stellen, auch wenn er nach heute geltendem Recht nicht mehr verurteilt würde. Auch das zivile Strafrecht kennt eine gesetzliche Rehabilitation im Sinne, wie sie vom Motionär verlangt wird, nicht. Um eine rechtliche Rehabilitation der nach altem Recht verurteilten Dienstverweigerer zu ermöglichen, müsste also zuerst ein entsprechender Erlass des Bundes (Gesetz oder Bundesbeschluss) geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist jedoch der Überzeugung, dass eine solche rechtliche Rehabilitation, allenfalls verbunden mit einer Genugtuungsleistung, nicht angezeigt ist, und zwar aus folgenden Gründen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die für die Behandlung von Dienstverweigerern massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind in den letzten fünfzig Jahren mehrmals an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst worden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- In seiner Fassung von 1927 stellte der entsprechende Artikel des MStG die Dienstverweigerung, aus welchen Gründen auch immer, ausschliesslich unter Gefängnisstrafe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Revision von 1950 brachte erste Milderungen: Unter der Voraussetzung, dass der Dienstverweigerer aus religiösen Gründen handelte, wurden zwei Neuerungen eingeführt: der Verzicht auf die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit als Nebenstrafe und die Ermächtigung des Richters, die Gefängnisstrafe in den Formen der Haftstrafe vollziehen zu lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- 1967 wurde die Sonderstellung der Dienstverweigerer aus religiösen Gründen auch auf Dienstverweigerer aus ethischen Motiven ausgedehnt. Zudem wurde die Länge der Gefängnisstrafe auf sechs Monate beschränkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- 1977 ("Münchensteiner Initiative") und 1984 ("Volksinitiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises") lehnten Volk und Stände die Einführung des Zivildienstes deutlich ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- 1991 trat schliesslich die sogenannte "Lex Barras" in Kraft, die Dienstverweigerern aus religiösen oder ethischen Gründen die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ermöglichte, welche im Vergleich zum Militärdienst 1,5mal so lange dauert. Die Dienstverweigerung wurde entkriminalisiert, d. h., dass die Verweigerer nicht mehr ins Strafregister eingetragen wurden. Die Fälle wurden jedoch nach wie vor von den militärischen Divisionsgerichten behandelt und beurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Seit dem 1. Oktober 1996 ist das Zivildienstgesetz in Kraft. Damit sind nicht mehr die Militärgerichte, sondern ist eine von der Militärorganisation unabhängige Vollzugsstelle, das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, für die Beurteilung der Zulassung zum Zivildienst zuständig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Urteile bzw. Entscheide ab 1991 erscheinen dem Bundesrat als unproblematisch: Die Dienstverweigerer aus religiösen oder ethischen Gründen konnten als Ersatz Arbeit im öffentlichen Interesse leisten. Sie wurden weder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, noch wurde das Urteil ins Strafregister eingetragen. Von den vom Motionär angeführten "wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und persönlichen Nachteilen" waren und sind diese Verweigerer nicht betroffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders ist die Sache für die Fälle vor 1991 zu beurteilen: Der Bundesrat geht mit dem Motionär soweit einig, dass insbesondere der Strafregistereintrag den Verurteilten unter Umständen Nachteile gebracht haben könnte. Doch gerade den Strafregistereintrag - falls dieser nicht schon von Amtes wegen gelöscht worden ist (Art. 59 Abs. 1 MStG) - kann der Verurteilte auf Antrag löschen lassen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und die Strafen vollzogen sind (Art. 59 Abs. 3 MStG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Hinblick auf das heute geltende Recht zum Schluss zu kommen, dass die Rechtmässigkeit der früher gefällten Urteile problematisch sei, hält der Bundesrat für verfehlt. Das Strafrecht orientiert sich an gesellschaftlichen Verhältnissen. Diese sind einem ständigen Wandel unterworfen. Der Gesetzgebungsprozess nimmt diese Veränderungen wahr und trägt ihnen - mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - Rechnung. Grundlegend falsch erscheint es dem Bundesrat, heute herrschende gesellschaftliche Massstäbe und Wertvorstellungen auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte anwenden zu wollen. Vielmehr ist es so, dass in einem demokratischen Staat zu jeder Zeit das Recht gilt, welches die Umstände in der Gesellschaft widerspiegelt. Die heutigen Verhältnisse können nicht als die einzig richtigen oder als die besseren betrachtet werden. Entspricht die Gesetzgebung der im Zeitpunkt des Urteiles im Volk vorherrschenden Wertvorstellung, ist das Urteil nicht nur juristisch, sondern auch demokratisch und gesellschaftlich abgestützt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie dargestellt, ist der Straftatbestand der Dienstverweigerung in einer eher unüblich hohen Kadenz den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst worden. Ein Auseinanderklaffen zwischen sozialem Wertmassstab und Recht ist damit verhindert worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Beurteilung von Dienstverweigerern war deshalb immer demokratisch abgestützt. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den Resultaten der Volksabstimmungen von 1977 und 1984. Das Volk hatte damals Gelegenheit, zur Einführung des Zivildienstes Stellung zu nehmen. Beide Volksinitiativen wurden deutlich - mit über 60 Prozent Neinstimmen - verworfen; bei einer Ablehnung in allen (1977) bzw. 19 5/2 (1984) Ständen. In dieser Zeit war es also der klare Wille des Volkes, dass Dienstverweigerer bestraft werden sollten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein solcher Wille besteht heute unbestrittenermassen nicht mehr. Dieser Umstand vermag aber das Verhalten der damaligen Dienstverweigerer nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vergleichbare gesellschaftliche Entwicklungen sind z. B. im Bereich des Sexualstrafrechtes - ein Rechtsgebiet, das auch von Moralvorstellungen und Ethik geprägt ist - festzustellen. Auch dort wurde das Gesetz den gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst, zuletzt 1994. Ein für ein heute nicht mehr strafbares Verhalten nach altem Sexualstrafrecht Verurteilter könnte somit mit der Argumentation des Motionäres ebenfalls Rehabilitation verlangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Überlegungen haben denn auch im schweizerischen Strafrecht ihren Niederschlag gefunden. Sowohl das MStG als auch das bürgerliche StGB regeln klar und einheitlich, nach welchem Recht die jeweiligen Sachverhalte zu beurteilen sind. Es gilt der Grundsatz, dass von den urteilenden Behörden das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht angewendet wird. Ist jedoch ein Straftatbestand betroffen, der nach der Tat, aber vor der Verurteilung revidiert worden ist, kommt das neuere Recht zur Anwendung, wenn es das mildere ist (sogenannter Grundsatz der "lex mitior"). Dies ist die einzige Ausnahme des Verbotes der Rückwirkung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich sprechen auch praktische Überlegungen für eine Ablehnung der Motion. Um dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gerecht zu werden, wäre eine Gewissensprüfung bei den seinerzeit wegen Dienstverweigerung verurteilten Personen unumgänglich. Diese Prüfung wäre sehr problematisch: Einerseits hätte sie einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge, der durch die heute bestehenden Fachinstanzen nicht erbracht werden könnte. Andererseits liegt der Gewissenskonflikt in der Regel viele Jahre zurück, und das Gewissen der damaligen Dienstverweigerer hat sich inzwischen möglicherweise stark weiterentwickelt. Würden sie heute befragt, so wäre die Glaubhaftmachung des damaligen Gewissenskonfliktes in jenen Fällen sehr schwierig, in denen die individuelle Betroffenheit und die persönliche Einschätzung der eigenen Lage heute nicht mehr dieselben wie damals sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch eine allfällige politische Rehabilitation der nach altem Recht verurteilten Dienstverweigerer wäre abzulehnen. Den gleichen Anspruch auf Rehabilitation könnten auch andere Personengruppen, z. B. die nach dem alten Sexualstrafrecht Verurteilten, erheben. Konsequenterweise müssten bei jeder grösseren Revision des Strafrechtes jene Personen oder Personengruppen rehabilitiert werden, welche nach dem älteren, strengeren Recht rechtskräftig verurteilt worden sind und nach dem neuen Recht freigesprochen werden müssten. Eine solche Rehabilitationspraxis wäre wohl kaum angängig. Zudem würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zahlreiche Entschädigungsforderungen der Rehabilitierten nach sich ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Frage einer allfälligen politischen Rehabilitation drängt sich - nach Auffassung des Bundesrates - bei den nach altem Recht verurteilten Dienstverweigerern im übrigen nicht gleichermassen auf wie im Fall des Polizeikommandanten Grüninger oder bei den Spanien- und Résistancekämpfern. Es geht bei den Dienstverweigerern nicht in erster Linie um besondere historische Ereignisse und um spektakuläre Einzelfälle, sondern, wie vorstehend dargestellt, um einen längeren gesellschaftlichen Entwicklungsprozess, der in verschiedenen Etappen verlaufen ist. Eine allfällige Rehabilitation der betroffenen Personen steht dabei nicht im Vordergrund.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, den eidgenössischen Räten einen Bundesbeschluss zu unterbreiten, damit die vor der Verfassungsänderung von 1992 bzw. vor dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes (1996) verurteilten Dienstverweigerer, welche nach dem neuen Recht einen Zivildienst hätten leisten können, rehabilitiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dabei ist überdies in Erwägung zu ziehen, mit welchen Massnahmen eine Wiedergutmachung für schwerwiegende Nachteile, welche diesen Personen aus ihrem Gewissensentscheid erwachsen sind, ermöglicht wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rehabilitation von ehemaligen Dienstverweigerern</value></text></texts><title>Rehabilitation von ehemaligen Dienstverweigerern</title></affair>