{"id":19983551,"updated":"2024-04-10T12:11:23Z","additionalIndexing":"Elektrizitätsmarkt;Wasserkraft;elektrische Energie;Energieabgabe","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2286,"gender":"m","id":72,"name":"Epiney Simon","officialDenomination":"Epiney"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-12-07T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4516"},"descriptors":[{"key":"L04K17030301","name":"elektrische Energie","type":1},{"key":"L04K17030302","name":"Elektrizitätsmarkt","type":1},{"key":"L03K170507","name":"Wasserkraft","type":1},{"key":"L04K17010105","name":"Energieabgabe","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-11-09T00:00:00Z","text":"NR AB 1999 I, 582","type":0},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-03-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(912985200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2286,"gender":"m","id":72,"name":"Epiney Simon","officialDenomination":"Epiney"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"98.3551","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass eine zuverlässige Stromversorgung von vitaler Bedeutung ist für eine gedeihliche Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Grundsätzlich ist die Elektrizitätswirtschaft zuständig für eine funktionstüchtige Stromversorgung. Für den Fall, dass sich Versorgungsengpässe abzeichnen und die Wirtschaft diese nicht selber beheben kann, ordnet der Bundesrat - basierend auf dem Landesversorgungsgesetz - die erforderlichen Massnahmen an. So könnte er zur Überwindung solcher Engpässe zum Beispiel die Stromausfuhr beschränken. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Versorgungssicherheit im Zusammenhang mit dem offenen europäischen Strommarkt zu betrachten ist. Massnahmen in Abstimmung mit unseren Partnern und Nachbarländern sind daher geeigneter und wirksamer als Einschränkungen und Verbote, die im Alleingang beschlossen werden.<\/p><p>2. Der Bundesrat hat sich in letzter Zeit verschiedentlich zu den Chancen und Risiken ausländischer Engagements an schweizerischen Elektrizitätsgesellschaften geäussert (z.B. Ip Ledergerber: Ausverkauf der schweizerischen Wasserkraft, 11.12.96; Ip Inderkum: Entwicklung auf dem Schweizer Strommarkt, 13.12.96; Dringliche Ip der SP-Fraktion: Alusuisse-Lonza-Gruppe und industrieller Vernichtungsprozess, 1.12.98). Er hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Zuge der Strommarktöffnung und der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft den Tendenzen zur verstärkten (auch internationalen) Kooperation nicht verschliessen kann und will. Gleichzeitig soll aber auch den energiepolitischen Grundsätzen wie Versorgungssicherheit, Förderung der rationellen Energienutzung und der neuen erneuerbaren Energien Rechnung getragen werden, wie dies im Energiegesetz bereits zum Ausdruck kommt. Ebenso ruft der Bundesrat die Handlungsträger der schweizerischen Wirtschaft auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen und die lnteressen der Landesversorgung zu berücksichtigen. Im neuen Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) soll die Gewährleistung der Grundversorgung geregelt werden. <\/p><p>3. Verschiedene der vom Interpellanten unter den Ziffern 3.1 bis 3.3 gemachten Anregungen zur Strommarktöffnung werden im Rahmen der EMG-Arbeiten behandelt. Zur Zeit wird die Botschaft vorbereitet. Zudem steht zur Diskussion, ob über eine Energieabgabe Förderbeiträge für die Wasserkraft bereitgestellt werden sollen. Gesetzliche Massnahmen gegen mögliche Mehrheitsbeteiligungen bzw. Übernahmen von schweizerischen Gesellschaften durch ausländische Unternehmen, wie sie unter Ziffer 3.4 gefordert werden, bestehen keine und sind auch nicht vorgesehen. Solche Interventionen gegenüber ausländischen Investitionen hält der Bundesrat nicht nur für ordnungspolitisch problematisch, sondern sie könnten zum Teil gegen Bestimmungen des Energie-Charta-Vertrags verstossen. Einzig auf dem Gebiet der Nuklearenergie (Zusammensetzung des Verwaltungsrates von Kernkraftwerken, Erteilen der Rahmenbewilligung für neue Kernanlagen) bestehen beschränkte gesetzliche Möglichkeiten zur Einflussnahme in dieser Hinsicht. <\/p><p>4.1 Gesamtschweizerisch macht das Wasserzinsaufkommen rund 400 Mio Franken aus. Die Abschaffung des Wasserzinses mit Vergütung der Einnahmenausfälle von Gemeinden und Kantonen über eine Energieabgabe wird vor allem von den Gebirgskantonen wegen des Eingriffs in ihre originäre Gewässer- und Abgabenhoheit abgelehnt. Die Abschaffung des Wasserzinses würde in der Tat eine Bundesverfassungsrevision erfordern. Durch die Abschaffung verlören die Konzessionsgeber einen wichtigen Verhandlungsgegenstand gegenüber der Elektrizitätswirtschaft: Das verleihende Gemeinwesen stellt heute Wasser zur Verfügung und erhält als Gegenleistung die Wasserzinse.<\/p><p>4.2 Die Abschaffung des Wasserzinses und der Ersatz der Einnahmenausfälle über eine Energieabgabe würde die Eigenfinanzierungskraft der betroffenen Gemein-wesen im Berggebiet mindern. Gleichzeitig würde deren Abhängigkeit von Transferleistungen des Bundes erhöht. Dies stünde jedoch im Widerspruch zum Konzept des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen, das die Eigenfinanzierungskraft verstärken will. Da die Vergütung der Einnahmenausfälle auf die Dauer der Finanzierungsabgabe befristet wäre, müssten anschliessend voraussichtlich wieder die Wasserzinse eingeführt werden, was eine erneute Revision der Bundesverfassung erfordern würde.<\/p><p>4.3 Bisher konnte bei den langfristigen Kraftwerksinvestitionen davon ausgegangen werden, dass die resultierenden Gestehungskosten auf die Preise überwälzt werden können. Langfristige Liefer- und Bezugsverträge sicherten die vorgenommenen Investitionen weitgehend ab. In der bis auf weiteres vorherrschenden Überschusssituation wird als Folge der Marktöffnung die Überwälzung der Produktionskosten teurer Werke nicht mehr im bisherigen Ausmass möglich sein. Die Konkurrenzfähigkeit von Anlagen mit hohen Gestehungskosten kann unter Druck geraten. Auch durch die Aufhebung der Wasserzinse und durch allfällige weitere Fördermassnahmen würde sich der Kostendruck für einige Wasserkraftwerke nicht in dem Ausmass reduzieren, wie dies notwendig wäre, um sich im internationalen Wettbewerb behaupten zu können. Zudem würden überwiegend oder vollständig amortisierte Werke von dieser Massnahme profitieren, obwohl sie auf diese Hilfe nicht angewiesen sind.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Teilt der Bundesrat unsere Ansicht, wonach:<\/p><p>1. Elektrizität kein gewöhnliches Konsumgut, sondern ein lebensnotwendiges Gut ist, dessen Mangel das Land gefährden könnte?<\/p><p>2. ein offensichtliches Risiko besteht, dass sich die ausländischen Unternehmen der Wasserkraft bemächtigen, da es sich bei ihr um eine Spitzenenergie handelt, und dass sie Gesellschaften erwerben, die namentlich Hochspannungsleitungen oder Verteilernetze besitzen, welche eine öffentliche Versorgung gewährleisten?<\/p><p>3. die Öffnung des Elektrizitätsmarktes von konkreten Massnahmen und nicht von einem Absichtenkatalog begleitet sein sollte:<\/p><p>3.1. um insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft zu bewahren;<\/p><p>3.2. um den direkten Zugang zum Hochspannungsnetz zu vereinfachen;<\/p><p>3.3. um die Verbreitung von Gaswerken mit Treibhauseffekt zu verhindern;<\/p><p>3.4. um dem Verkauf an ausländische Gesellschaften und finanzschwache einheimische Produktions- und Verteilergesellschaften zuvorzukommen?<\/p><p>4. das Ersetzen des Wasserzinses durch eine Energieabgabe:<\/p><p>4.1. die Verfassung verletzen würde, da die Verfügbarkeit von Wasser und von durch Wasserkraft erzeugter Elektrizität nicht mehr durch ein gerechtes Entgelt garantiert wäre;<\/p><p>4.2. einem finanziellen Ausgleich, der zum Ziel hat, die finanzschwachen Kantone für ihre natürlichen Ressourcen zu entschädigen und ihre finanzielle Abhängigkeit zu vermindern, zuwiderliefe;<\/p><p>4.3. das Problem der Lebensfähigkeit neuer Wasserkraftwerke nicht lösen könnte?<\/p><p>Für neue Wasserkraftwerke müsste notwendigerweise ein gleich hoher Anteil an der Abgabe vorgesehen werden wie für die bestehenden Werke, deren Rentabilität bereits sichergestellt ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zukunft der Schweizer Elektrizität"}],"title":"Zukunft der Schweizer Elektrizität"}