{"id":19983569,"updated":"2024-04-10T08:07:49Z","additionalIndexing":"Schwarzarbeit;Lohndumping;Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung;Zwischenverdienst","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2200,"gender":"m","id":1,"name":"Aguet Pierre","officialDenomination":"Aguet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung vom 19. März 1993 und danach die zweite Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes haben zu einer Ausweitung des Begriffs der zumutbaren Arbeit geführt, indem sie vorsehen, dass der Versicherte eine Arbeit annehmen muss, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, sofern diese Arbeit Anspruch auf Kompensationsleistungen (Differenz zum versicherten Verdienst, Art. 24 AVIG) gibt. Damit sich diese Regelung im Fall der Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist nicht zu Ungunsten des Versicherten auswirkt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der neue versicherte Verdienst auf der Grundlage des erzielten Verdienstes (Zwischenverdienst), erhöht um die Kompensationszahlung, berechnet werden muss (Art. 23 Abs. 4 AVIG). <\/p><p>Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, sich zu der durch diese Regelung entstandenen komplexen Situation zu äussern. In seinen Antworten auf die Dringliche Anfrage Goll vom 12. Juni 1997 und die Interpellation Jans vom 22. Januar 1998 hat er dargelegt, dass sich die Richtlinien des BWA über die Berechnung des versicherten Verdienstes mit Berücksichtigung der Kompensationsleistungen auf die durch die zweite AVIG-Teilrevision und die Rechtsprechung eingeführten Änderungen abstützen.<\/p><p>Bei dieser Revision hat der Gesetzgeber für die Berechnung des versicherten Verdienstes bei Zwischenverdienst eine differenzierte Berechnung eingeführt, um negative Anreize (Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zugunsten eines Zwischenverdienstes) und Missbräuche (so wenig wie möglich zu arbeiten und dabei von der Höchstentschädigung sowie von Beitragszeiten zu profitieren) zu verhindern, dies nicht zuletzt aus finanziellen Gründen (zu hoher versicherter Verdienst). <\/p><p>Mit dieser Änderung wurde der Ausgleich zwischen dem vom Versicherten während der Arbeitslosigkeit tatsächlich erzielten Verdienst und dem neuen versicherten Verdienst wieder hergestellt. Für den Versicherten, welcher im Lauf eines Monats nur an einzelnen Tagen gearbeitet hat, sind die für die Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigten Arbeitslosenentschädigungen folglich weniger hoch als unter dem bisherigen Recht.<\/p><p>Ein Abgehen von der geltenden Regelung wäre nur auf dem Wege der Gesetzesrevision möglich und mit einer erheblichen Zunahme der Ausgaben für die Arbeitslosenversicherung verbunden. Die Versicherten, welche einen unregelmässigen und tiefen Zwischenverdienst erzielt haben, kämen für eine neue zweijährige Periode somit in den Genuss einer unverhältnismässig hohen Entschädigung. Eine solche Änderung würde ausserdem den Willen zur Annahme einer zumutbaren Arbeit hemmen. <\/p><p>Ausgangslage<\/p><p>Geht es um die Kompensationszahlung im Fall von Zwischenverdienst und die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage eines Zwischenverdienstes in einer neuen Rahmenfrist, müssen die folgenden zwei Fälle unterschieden werden:<\/p><p>a.Kompensationszahlung während des Leistungsbezugs (Art. 24 AVIG)<\/p><p>Während des Leistungsbezugs hat der Umfang der einen Zwischenverdienst verschaffenden Tätigkeit (vollzeitlich, teilzeitlich, tage- oder stundenweise) keinen Einfluss auf den Betrag der ergänzenden Arbeitslosenentschädigung. Es genügt, dass der während eines Monates erzielte Verdienst geringer ist als der Betrag der monatlichen Arbeitslosenentschädigung, damit der Versicherte die gesamte Entschädigung von 70 oder 80 Prozent der Differenz zwischen seinem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst beanspruchen kann. Während des Leistungsbezugs genügen somit wenige Arbeitstage, um eine Entschädigung zu erhalten, welche über den Beträgen der normalerweise beanspruchten Taggelder liegt. Die Regelung des Zwischenverdienstes ermutigt somit die Wiederaufnahme irgendeiner Arbeit. Die zweite Teilrevision hat an dieser Entschädigungsart nichts geändert. <\/p><p><\/p><p>b.Berechnung des versicherten Verdienstes für eine neue Rahmenfrist im Falle von Zwischenverdienst (Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 AVIG) <\/p><p>Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist hat die zweite Teilrevision demgegenüber eine Neuerung insofern eingeführt, als nur die Kompensationszahlungen für die tatsächlich geleisteten Arbeitstage berücksichtigt werden. <\/p><p>In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung gerufen, dass der heutige Art. 23 Abs. 4 AVIG von Art. 23 Abs. 4 des dringlichen Bundesbeschlusses vom 19. März 1993 übernommen wurde. Dieser lautete: \"Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte in der Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so wird die ergänzende Arbeitslosenentschädigung für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären\". Dank dieser Bestimmung, die bis 31. Dezember 1995 in Kraft war, wurde die ergänzende Arbeitslosenentschädigung oder, nach heutiger Terminologie, Kompensationszahlung, bei der Berechnung des neuen versicherten Verdienstes für eine neue Rahmenfrist vollumfänglich berücksichtigt. <\/p><p>Da diese Regelung als zu grosszügig befunden wurde, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Artikel 24 Abs. 2 AVIG ihre Tragweite eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung geben nur diejenigen Tage Anspruch auf Kompensationsleistungen, für welche der Zwischenverdienst tiefer ist als der versicherte Tagesverdienst (versicherter Verdienst geteilt durch 21,7), und es können folglich nur diese Tage in die Berechnung des neuen versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIG einfliessen. <\/p><p>Beantwortung der Fragen<\/p><p>1. In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze werden die Kompensationsleistungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, aber sie werden, im Gegensatz zu früher, in Abhängigkeit der effektiven Arbeitstage berechnet. Die Berechnung des neuen versicherten Verdienstes geschieht folgendermassen:<\/p><p>Einkommen aus Erwerbstätigkeit + Kompensationszahlungen an effektiven Arbeitstagen für Tage, an denen das Arbeitseinkommen tiefer ist als das Arbeitslosentaggeld<\/p><p>2. Würden gemäss dem Vorschlag des Interpellanten die Zwischenverdienste bei der Festsetzung der versicherten Verdienste in der neuen Rahmenfrist nicht berücksichtigt, sondern nur die Löhne aus zumutbaren Arbeiten, könnten die Versicherten, welche während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine zumutbare Arbeit, sondern nur Zwischenverdienste finden, die zur Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug erforderliche Beitragszeit nicht ausweisen. Diese Lösung ist somit einschränkender und einschneidender als das geltende System.<\/p><p>3. Ein geringer versicherter Lohn sollte den Versicherten eher dazu anspornen, eine Erwerbstätigkeit zu suchen statt eine Schwarzarbeit anzunehmen, und zwar wegen des damit verbundenen sozialen Schutzes. Die Aufnahme einer Schwarzarbeit bewirkt keinen Schutz und trennt den Versicherten von der Arbeitswelt ab. Schliesslich sollte man in Anbetracht der von den Sozialdiensten angebotenen Hilfsmöglichkeiten die Schwarzarbeit nicht als die einzig mögliche Alternative für Versicherte, deren neuer versicherter Verdienst geringfügig ist, betrachten.<\/p><p>4. Hinter dieser differenzierten Berechnungsmethode liegt keineswegs der Wille zur Senkung des allgemeinen Lohnniveaus. Sie gründet auf dem Gesetz mit dem Ziel einer gerechten Behandlung der Versicherten, welche alle Tage gearbeitet haben. Ansonsten wäre der Versicherte, welcher auf der Grundlage eines Zwischenverdienstes eine zweite Rahmenfrist eröffnet, gegenüber einem Versicherten bevorzugt, welcher für eine entsprechende Anzahl von Arbeitstagen den gleichen Lohn realisiert hat, aber zum ersten Mal arbeitslos wird. <\/p><p>Ferner trägt die differenzierte Berechnungsmethode zur Verminderung der Auswirkungen einer zu grosszügigen Regelung im Beitragsbereich bei. Es ist daran zu erinnern, dass es für den Versicherten genügt, wenn er im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses einige Tage oder einige Stunden pro Monat arbeitet, um einen Monat Beitragszeit zu erwerben (Art. 13 AVIG). Diese für die teilzeitarbeitenden Personen sehr vorteilhafte Situation wird während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch einen dem Beschäftigungsgrad entsprechenden versicherten Verdienst wiederum ausgeglichen.<\/p><p>Für die Personen, welche eine zweite Rahmenfrist auf der Grundlage eines Zwischenverdienstes eröffnen, kommt diese Korrektur nicht zum Tragen, weil die Kompensation der Differenz zwischen dem erzielten Verdienst und dem versicherten Verdienst unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Versicherten im Rahmen des Zwischenverdienstes (vollzeitlich, tage- oder stundenweise) erfolgt. Die differenzierte Berechnungsmethode auf der Grundlage der Kompensationszahlungen entsprechend den gearbeiteten Tagen erlaubt es, diese Korrektur wieder herzustellen. <\/p><p>Schliesslich: Ohne die Anwendung einer differenzierten Berechnungsweise würden die Versicherten offensichtlich ermutigt, möglichst wenig zu arbeiten, da der Umstand, wenig oder viel zu arbeiten, keinen Einfluss auf Beitragsperiode und versicherten Verdienst ausüben würde. Diese Situation wäre ein Hindernis für die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und würde den Interessen der Arbeitslosenversicherung enormen Schaden zufügen. <\/p><p>Bemerkungen<\/p><p>Es trifft zu, dass die differenzierte Berechnungsweise Unterschiede zwischen Versicherten, welche die gleiche Anzahl Arbeitsstunden tätig waren, diese aber auf eine unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen verteilt haben, verursachen kann. Nur eine Gesetzrevision, die von der Berücksichtigung der Zwischenverdienste gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIG abgehen würde, könnte zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem versicherten Verdienst wieder einen Ausgleich herstellen und Unterschiede zwischen den Versicherten verhindern. Das mit einem solchen Fall befasste Bundesgericht sollte in einem unmittelbar bevorstehenden Grundsatzentscheid seine Auffassung dazu kundtun.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wir sind uns alle einig darüber, dass Arbeitslose dazu ermutigt werden sollen, eine neue Stelle zu finden oder zumindest einen Zwischenverdienst zu erzielen. Auch das Gesetz will dies so. Nun wird aber neuerdings der versicherte Verdienst der neuen Rahmenfrist auf eine Art berechnet, die Arbeitslose dazu verleitet, zu Hause zu bleiben. Diese neue Art, den versicherten Verdienst für die zweite Rahmenfrist zu senken, wurde von den Medien als skandalös bezeichnet.<\/p><p>Ich ersuche den Bundesrat, diese neue, ungerechte Berechnungsgrundlage für den versicherten Verdienst zu erklären und Veränderungen vorzuschlagen. Einige Fragen:<\/p><p>1. Kann der Bundesrat die Berechnungsmethode des Entschädigungsanspruches der zweiten Rahmenfrist erklären, wenn in dieser Frist ein Zwischenverdienst erzielt wurde?<\/p><p>2. Wäre es nicht eher gesetzeskonform, für die Berechnung der Entschädigung der zweiten Rahmenfrist nur tatsächliche Anstellungen und nicht auch noch Zwischenverdienste zu berücksichtigen?<\/p><p>3. Könnten solch fragwürdige Berechnungsmethoden nicht die Schwarzarbeit oder das Zuhausebleiben jener fördern, die bestraft werden?<\/p><p>4. Steht hinter diesen fragwürdigen Methoden die Absicht, in diesem Land um jeden Preis das allgemeine Lohnniveau zu senken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Arbeitslosenversicherung. Berechnung des versicherten Verdienstes"}],"title":"Arbeitslosenversicherung. Berechnung des versicherten Verdienstes"}