﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983597</id><updated>2024-04-10T08:14:21Z</updated><additionalIndexing>Konto;Freizügigkeit;Zins;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2368</code><gender>f</gender><id>303</id><name>Bangerter Käthi</name><officialDenomination>Bangerter Käthi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-12-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4516</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010401010202</key><name>Freizügigkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020103</key><name>Konto</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>1</id><name>Bekämpft</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-03-19T00:00:00Z</date><text>Bekämpft. Diskussion verschoben</text><type>27</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-12-15T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-02-17T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-12-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-12-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2281</code><gender>m</gender><id>47</id><name>Comby Bernard</name><officialDenomination>Comby</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2019</code><gender>m</gender><id>24</id><name>Bonny Jean-Pierre</name><officialDenomination>Bonny</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2066</code><gender>m</gender><id>83</id><name>Frey Claude</name><officialDenomination>Frey Claude</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2445</code><gender>m</gender><id>385</id><name>Bosshard Walter</name><officialDenomination>Bosshard Walter</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2332</code><gender>f</gender><id>235</id><name>Wittenwiler Milli</name><officialDenomination>Wittenwiler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2414</code><gender>m</gender><id>351</id><name>Sandoz Marcel</name><officialDenomination>Sandoz Marcel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2291</code><gender>m</gender><id>86</id><name>Fritschi Oscar</name><officialDenomination>Fritschi Oscar</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2323</code><gender>m</gender><id>214</id><name>Stamm Luzi</name><officialDenomination>Stamm</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2406</code><gender>m</gender><id>342</id><name>Müller Erich</name><officialDenomination>Müller Erich</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2343</code><gender>m</gender><id>254</id><name>Steiner Rudolf</name><officialDenomination>Steiner Rudolf</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2423</code><gender>f</gender><id>360</id><name>Thanei Anita</name><officialDenomination>Thanei</officialDenomination></councillor><type>controvert</type></role><role><councillor><code>2368</code><gender>f</gender><id>303</id><name>Bangerter Käthi</name><officialDenomination>Bangerter Käthi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3597</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Von den Ende 1998 bei der Auffangeinrichtung liegenden rund 160 000 Freizügigkeitskonten erreichen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- rund 30 Prozent einen Betrag von 500 Franken und weniger;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- rund 20 Prozent einen Betrag von 300 Franken und weniger;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- rund 15 Prozent einen Betrag von 200 Franken und weniger.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Aufwand, der mit der Kontoeinrichtung und der eventuellen Auflösung solcher Konten verbunden ist, steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur Grösse der in Frage stehenden Beträge und übersteigt diese in zahlreichen Fällen sogar. Zur Führung eines Kontos bei der Auffangeinrichtung müssen Gebühren erhoben werden, die Beträge bis 500 Franken empfindlich belasten oder gar vollständig beanspruchen. Die Kontoeröffnung kostet zurzeit noch 45 Franken, die Auflösung 80 Franken, und die jährliche Verwaltung 8 Franken. Da der Hauptzweck von Artikel 4 Absatz 2 FZG, nämlich die Auffindbarkeit "vergessener" Freizügigkeitsansprüche, neu über die ohnehin vorzunehmende Meldung an die Zentralstelle zweite Säule erreicht wird, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Wege der Verordnung zum FZG Ausnahmen vorzusehen. Die Details wären dann Sache des Bundesrates. Es wäre zweifellos zweckmässig, Beiträge bis 500 Franken nicht mehr an die Auffangeinrichtung zu überweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig ist es angebracht, den sogenannten "Verzugszins" aus dem Gesetz zu streichen. Dieser ist nämlich nicht nur dann zu entrichten, wenn der Schuldner (die bisherige Vorsorgeeinrichtung) mit der Erbringung ihrer Leistung im Verzug ist, sondern auch wenn die ausgetretene versicherte Person als Gläubiger ihrer Verpflichtung, über die weitere Verwendung des Guthabens im Sinne des Gesetzes zu verfügen, nicht nachkommt und die erfüllungsbereite Vorsorgeeinrichtung deshalb nicht handeln kann. Dass die am Verzug schuldlose Vorsorgeeinrichtung einen Verzugszins zu entrichten hat, widerspricht ohnehin sowohl der geltenden Regelung im OR als auch dem gesunden Rechtsempfinden. Trifft man nun aber eine Regelung, bei der sich Vorsorgeeinrichtungen nicht unter allen Umständen von solch überfälligen, "vergessenen" Ansprüchen befreien können, darf eine Regelung, die gleichsam Strafcharakter hat, nicht beibehalten werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich der zwei von der Motionärin vorgebrachten Probleme bewusst. Dass ein Handlungsbedarf besteht, lässt sich nicht leugnen. Der Bundesrat hat daher am 27. August 1998 entsprechende Vorschläge in die Vernehmlassung zur 1. BVG-Revision gegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bagatell-Freizügigkeitsleistungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 FZG neu sechs Monate zuwarten müssen, bevor sie die Überweisung der nicht abgerufenen Freizügigkeitsleistungen an die Auffangeinrichtung vornehmen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung sofort an die Auffangeinrichtung überweist. Es ist davon auszugehen, dass während dieser Zeitspanne von sechs Monaten viele Versicherte die Möglichkeit nutzen, sich doch noch bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu melden, bevor die Auffangeinrichtung mittels Kontoeröffnung tätig wird. Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit diesem Vorschlag die administrativen Aufwendungen für die Freizügigkeitsleistungen (darunter dürften viele Bagatell-Freizügigkeitsleistungen fallen) bereits zu einem grossen Teil abgebaut werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Verzugszins&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat eine neue Regelung in die Vernehmlassung geschickt, wonach in Artikel 2 Absatz 3 FZG festgelegt wird, ab welchem Zeitpunkt sich die Vorsorgeeinrichtung im Verzug befindet. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Austrittsleistung mit dem BVG-Mindestzinssatz von zurzeit 4 Prozent (Art. 15 Abs. 2 BVG bzw. Art. 12 BVV 2) zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert zehn Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, ist ab diesem Zeitpunkt zudem ein Verzugszins zu zahlen. Mit dieser Regelung entfällt für die Vorsorgeeinrichtung für die ersten sechs Monate nach Austritt die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, sofern sie die Überweisung infolge Verschuldens des Versicherten nicht vornehmen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bis nun die 1. BVG-Revision abgeschlossen ist, ist der Bundesrat der Ansicht, dass möglichst wenig Bagatell-Freizügigkeitsleistungen transferiert werden sollten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, diese Leistungen bei sich zu behalten und sie nicht sofort der Auffangeinrichtung zu überweisen. Diesbezüglich hat der Bundesrat die Möglichkeit, den Verzugszins so anzupassen, dass er für die Vorsorgeeinrichtungen keine allzu grosse Belastung darstellt. Es wurden daher die Auffangeinrichtung und der Schweizerische Pensionskassenverband konsultiert, um ihre Meinung zu hören und um zu sehen, welches die ziffermässigen Auswirkungen einer Senkung des Verzugszinses von 5 auf 4,25 Prozent wären. Dies wird es dem Bundesrat erlauben, im 1. Halbjahr 1999 über eine entsprechende Änderung von Artikel 7 Freizügigkeitsverordnung zu beraten. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit diesem Vorgehen allen Guthaben ein tiefer Verzugszins gutgeschrieben würde, auch jenen, die fällig sind und die aus Gründen, die bei der Vorsorgeeinrichtung liegen, nicht überwiesen werden. Die vorgeschlagene Massnahme, die nur eine Übergangslösung darstellt, erscheint ihm aber im jetzigen Zeitpunkt notwendig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Diese in die Vernehmlassung geschickten Vorschläge zielen beide in die Richtung der von der Motionärin angestrebten Lösungen. Im Rahmen der 1. BVG-Revision ist der Bundesrat bereit, nach weiteren Lösungsansätzen zu suchen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, bei der laufenden BVG-Revision das Freizügigkeitsgesetz (FZG) so abzuändern, dass:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bagatell-Freizügigkeitsleistungen nicht mehr an die Auffangeinrichtung überwiesen werden müssen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. der Verzugszins bei "vergessenen" Freizügigkeitsleistungen nicht geschuldet ist, wenn die erfüllungsbereite Vorsorgeeinrichtung nicht handeln kann.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vereinfachung im Freizügigkeitsgesetz</value></text></texts><title>Vereinfachung im Freizügigkeitsgesetz</title></affair>