{"id":19983638,"updated":"2025-06-25T02:24:32Z","additionalIndexing":"Sprache;Versicherungsleistung;Kinderbetreuung;Arbeitsvermittlungsstelle;Fremdarbeiter\/in;Arbeitslosenversicherung;Gesetz;berufliche Eignung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4516"},"descriptors":[{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L04K01040207","name":"Kinderbetreuung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01060103","name":"Sprache","type":1},{"key":"L05K0702020106","name":"berufliche Eignung","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2},{"key":"L05K0702020109","name":"Fremdarbeiter\/in","type":2},{"key":"L05K0702020304","name":"Arbeitsvermittlungsstelle","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":1,"name":"Bekämpft"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","text":"Bekämpft. 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Von der am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Bestimmung profitieren nun aber vor allem Ausländerinnen, die nicht selten direkt nach ihrer Ankunft in der Schweiz um Arbeitslosengelder ersuchen. Einige unter ihnen erachten ihre Erziehungsperiode für beendet, auch wenn sie noch Kleinkinder haben. Seit Inkrafttreten von Artikel 13 Absatz 2bis Avig sind unter Berufung auf diesen Passus rund 90 Millionen Franken ausbezahlt worden. Unter den Bezügerinnen machen die Schweizerinnen nur 30 Prozent aus, die restlichen Frauen stammen aus dem Ausland - allein 40 Prozent aus dem ehemaligen Jugoslawien. Viele dieser Frauen aus dem Ausland sind nur schwer vermittelbar; 81 Prozent sind ungelernt, und sie sprechen unsere Sprachen oft nur schlecht oder überhaupt nicht.<\/p><p>Diese Gesetzesbestimmung ist eine Fehlkonstruktion - die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers konnte nicht verwirklicht werden. Artikel 13 Absatz 2bis verleitet zu ausgeprägtem Missbrauch, der gar mit System betrieben wird und eine Eigendynamik entwickelt hat: Während die allgemeine Arbeitslosenquote sinkt, steigen die Kosten in diesem Bereich nämlich massiv an. Die Auszahlungspflicht muss dringend mit der Vermittlungsfähigkeit in Einklang gebracht werden. Zudem gilt es, dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom August 1998 nachzukommen.<\/p><p>Die Empfehlung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit an die Kantone, die Mütter möglichst rasch einer \"arbeitsmarktlichen Massnahme\" - also einem Beschäftigungsprogramm oder einem Kurs - zuzuweisen, wird nicht konsequent befolgt und hat darum bislang nicht den erwünschten Erfolg gebracht.<\/p><p>Auch verschiedene parlamentarische Vorstösse verliefen im Sand - dies obwohl der Bundesrat eine Motion Baumann Alexander, die die Ausübung einer mindestens sechsmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz verlangte, entgegengenommen hat. Obwohl dringender Handlungsbedarf besteht, lässt die entsprechende Gesetzesrevision auf sich warten. Dies wirft die Frage nach dem Vorhandensein des nötigen Handlungswillens auf.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In bezug auf Artikel 13 Absatz 2bis (und Artikel 14) Avig stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Ausgestaltung der Gründe für einen Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung aus der Sicht des Versicherungsgedankens anzupassen wäre. Das Stabilisierungsprogramm 1998 sieht für den Bereich Arbeitslosenversicherung - unter anderem - eine Herabsetzung der maximalen Bezugsdauer für beitragsfrei Versicherte, sowie Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode, von bisher 520 auf 260 Taggelder vor.<\/p><p>Das vom Motionär angesprochene Problem in bezug auf die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Avig) tritt vor allem bei Versicherten auf, welchen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet wird. Der Bundesrat wird eine Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen in diesen Fällen im Rahmen der laufenden Avig-Revision - wie auch in bezug auf die bilateralen Verträge - prüfen. Von Januar 1996 bis September 1998 wurden rund 104 Millionen Franken (dies entspricht 0,5 Prozent der Gesamtausgaben der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum) an 6333 Personen dieser Versichertenkategorie ausbezahlt. Einige Massnahmen sind bereits - wie erwähnt - im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes eingeleitet worden, andere gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.<\/p><p>Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die - vom Motionär angeführten - Empfehlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit Wirkung gezeigt haben: Die Gesuche um Arbeitslosenentschädigung im Anschluss an die Erziehungsperiode sind vom März 1998 bis September 1998 von 258 auf 117, d. h. um 54 Prozent, zurückgegangen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) so rasch als möglich wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>- In Artikel 13 Absatz 2bis ist eine Mindestdauer der Erziehungsperiode im Inland festzuschreiben. Diese liegt idealerweise über sechs Jahre. Zudem sollen die Versicherten vor der Erziehungsperiode in der Schweiz anspruchsberechtigt gewesen sein.<\/p><p>- In Artikel 15 ist ein neuer Absatz 1bis einzufügen, in dem die wichtigsten Kriterien für die Vermittlungsfähigkeit genannt werden. Insbesondere müssen Grundkenntnisse einer Landessprache eine Voraussetzung für die Vermittlungsfähigkeit sein.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes"}],"title":"Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes"}