﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19983651</id><updated>2024-04-10T15:05:19Z</updated><additionalIndexing>Südosteuropa;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fremdarbeiter/in;Ausweisung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2327</code><gender>m</gender><id>221</id><name>Suter Marc Frédéric</name><officialDenomination>Suter Marc Frédéric</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-12-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4516</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05060101</key><name>Aufenthalt von Ausländern/-innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020202</key><name>Ausweisung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K030102</key><name>Südosteuropa</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020109</key><name>Fremdarbeiter/in</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-14T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1999-03-15T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1998-12-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-06-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2180</code><gender>m</gender><id>223</id><name>Thür Hanspeter</name><officialDenomination>Thür</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2173</code><gender>f</gender><id>213</id><name>Stamm Judith</name><officialDenomination>Stamm Judith</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2327</code><gender>m</gender><id>221</id><name>Suter Marc Frédéric</name><officialDenomination>Suter Marc Frédéric</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>98.3651</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Bis zur Einführung des Dreikreisemodelles, das inzwischen als völkerrechtlich bedenklich aufgegeben worden ist, sind die Saisonbewilligungen in der Regel in Jahresaufenthaltsbewilligungen umgewandelt worden. Nach dem Wechsel zum Dreikreisemodell Anfang der neunziger Jahre erhielten Aufenthalter aus Nicht-EU-Staaten keine Erneuerung ihrer Bewilligungen, sondern galten von da an nur noch als provisorisch zugelassen, konnten aber dennoch weiter erwerbstätig sein. In diesem Jahr ist der Bundesrat nun darangegangen, diese legal eingereisten, legal in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Ausländer auszuweisen. Es betrifft dies vor allem Leute aus Ex-Jugoslawien. Diese Rückschaffungen sind hart; sie treffen Menschen, die in unserem Land integriert sind und die in ihrem Heimatland - Bosnien, Kosovo usw. - eine desolate Situation vorfinden. Die Bevölkerung in der Schweiz versteht diese harte Praxis nicht und vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb ausgerechnet diese erwerbstätigen, steuerzahlenden und integrierten Ausländer unser Land verlassen müssen. In vielen Fällen sind in der Schweiz Familien gegründet worden, und die schulpflichtigen Kinder werden nun aus ihrem vertrauten Lebenskreis herausgerissen und in eine hoffnungslose Situation verbannt. Die Kantone möchten in diesen Härtefällen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Das Bundesrecht ist so anzupassen, dass den Kantonen der nötige Spielraum gegeben wird, um in begründeten Fällen den weiteren Verbleib dieser sich legal in der Schweiz befindlichen Ausländer zu ermöglichen. Anders entscheiden hiesse, das berechtigte Vertrauen in die einmal erlaubte Einreise und in den langjährig bewilligten Aufenthalt brechen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Saisonniers aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seinem Bericht zur Ausländer- und Flüchtlingspolitik vom 15. Mai 1991 hat der Bundesrat die Einführung des sogenannten Dreikreisemodelles umfassend begründet. Er hat dabei namentlich darauf hingewiesen, dass gesamtwirtschaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta-Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung der neuen Rektrutierungspolitik wurde mit Entscheid vom 23. September 1991 das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ausdrücklich dem nichttraditionellen Rektrutierungsgebiet zugeordnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um den konkreten Umständen in menschlicher und betrieblicher Hinsicht Rechnung zu tragen, wurde für Personen aus diesem Gebiet indessen eine über fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt. Bisherige Saisonniers konnten noch bis Ende 1996 regelmässig eine Saisonbewilligung erhalten, und die ordentliche Umwandlung dieser Bewilligungen in Jahresaufenthaltsbewilligungen war bis Ende 1994 möglich. Im Jahr 1996 wurde den Kantonen zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Personen, die seit mindestens acht aufeinanderfolgenden Jahren als Saisonniers oder Kurzaufenthalter in der Schweiz gearbeitet hatten, mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag eine Jahresbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingentes zu erteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die grosszügigen Übergangsregelungen ermöglichten es vielen betroffenen Personen, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Zwischen 1991 und 1996 wurden noch rund 32 000 Saisonbewilligungen von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien in Jahresaufenthaltsbewilligungen umgewandelt. Dies betraf eine überwiegende Mehrheit der im Jahre 1990 anwesenden rund 44 000 Saisonniers aus diesem Gebiet. Mit dem Familiennachzug verdoppelte sich zwischen 1991 und 1998 auch der Bestand der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf nahezu 322 000 Personen (einschliesslich der Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde). Im übrigen verloren in diesem Zeitraum viele Saisonniers ihre Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen, nahm doch ihr Gesamtbestand zwischen 1990 und 1996 von rund 122 000 auf rund 45 000 ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus dieser Sicht darf die getroffene Lösung nicht als abrupter Kurswechsel bezeichnet werden. Es bestand zudem zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erneuerung der Saisonbewilligung oder deren Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Auf den Vertrauensschutz können sich diese Personen deshalb nicht berufen. Alle betroffenen Kreise wurden während der letzten Jahre ausführlich und wiederholt auf die neue Regelung aufmerksam gemacht. Das Bundesgericht hat im weiteren die Regelung mit Verfassung und Gesetz als vereinbar erklärt (BGE 122 II 113ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) wurde das bisherige Dreikreisemodell durch ein duales Zulassungssystem ersetzt, da die Zulassungen aus dem zweiten Kreis u. a. nicht die ursprünglich erwartete zahlenmässige Bedeutung erlangten. Demnach können Personen ausserhalb der EU/Efta-Staaten generell nur noch rekrutiert werden, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Nach diesem neuen Zulassungssystem ist eine Rekrutierung von wenig qualifizierten Arbeitskräften ausserhalb der EU (und damit auch aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien) weiterhin ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei bosnischen Kriegsvertriebenen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme für bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Die kantonalen Behörden wurden aufgefordert, Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1998 anzusetzen. In besonderen Fällen - etwa für den Abschluss der Ausbildung in der Schweiz - wurde diese Frist noch verlängert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das vom Bundesrat zusätzlich beschlossene Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm für Bosnien-Herzegowina ist sowohl in unserem Land als auch im Vergleich mit anderen westeuropäischen Aufnahmestaaten das umfassendste, das bisher durchgeführt worden ist. Von den rund 18 000 in der Schweiz aufgenommenen bosnischen Kriegsvertriebenen sind bis Ende Dezember 1998 rund 10 000 zurückgekehrt. Der Erfolg des schweizerischen Rückkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogrammes und die internationale Anerkennung zeigen, dass sich die bundesrätliche Politik mit Bezug auf die Rückkehr der bosnischen Kriegsvertriebenen bewährt hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Wahrung der Rechtsgleichheit gegenüber den bereits nach Bosnien-Herzegowina Zurückgekehrten und zum Erhalt der Möglichkeit, Kriegsvertriebenen auch weiterhin Schutz zu gewähren, ist die konsequente Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung notwendig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die innenpolitisch notwendige Bereitschaft, Schutzbedürftigen auch künftig vorübergehend Aufnahme zu gewähren, nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn der Wille aller Verantwortlichen erkennbar ist, die vorläufige Aufnahme nach Wegfall der Voraussetzungen zu beenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Regelung für Personen aus der Provinz Kosovo&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 16. September 1998 hat der Vorsteher des EJPD im Einvernehmen mit dem Bundesrat entschieden, die Ausreisefrist für abgewiesene Asylsuchende aus der Provinz Kosovo erneut bis Ende April 1999 zu erstrecken. Mit der Erstreckung der Ausreisefrist wird einer möglichen Gefährdung von ausreisepflichtigen Personen Rechnung getragen. Ausgenommen von der Fristerstreckung sind Personen, die in der Schweiz straffällig geworden sind. Ende April 1999 werden sich voraussichtlich rund 15 500 Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien in der Schweiz befinden, die aufgrund einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung wieder zurückkehren müssen, sofern die politische Situation und die Entwicklung der allgemeinen Lage im Kosovo es dannzumal zulassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion verlangt im Sinne einer Globallösung für Härtefälle, dass ausländische Familien unabhängig vom bisherigen Aufenthaltszweck eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhalten können, wenn sie vor dem Jahr 1992 legal in die Schweiz eingereist sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die geltende Gesetzgebung erlaubt bereits, nach Prüfung des Einzelfalles Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Überlegungen zu erteilen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch bei ehemaligen Saisonniers, bei vorläufig Aufgenommenen sowie bei gewissen Asylsuchenden; für die Beurteilung aller dieser Fälle gelten die gleichen Grundsätze. Jeder Antrag um eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 13 Bst. f BVO) wird vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eingehend geprüft, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden sind. Die Kantone sind somit in der Lage, dem BFA jeden Einzelfall zu unterbreiten. Ein ablehnender Entscheid dieses Amtes kann letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Im Jahre 1998 erhielten 3617 Personen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f BVO. Zudem wurden mit Zustimmung des BFA auch Bewilligungen aus humanitären Gründen an ältere, nicht mehr erwerbstätige Personen erteilt (Art. 36 BVO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss der für die Auslegung von Artikel 13 Buchstabe f BVO massgeblichen Praxis des Bundesgerichtes ist ein persönlicher Härtefall nicht leichthin anzunehmen. Die Befreiung von den Höchstzahlen stellt eine Ausnahme dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, wieweit es der betroffenen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist, in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Das Vorliegen eines Härtefalles setzt insbesondere voraus, dass sich die betreffende Person in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Zu beachten sind auch das persönliche Verhalten und der Grad der Integration.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Familien berücksichtigt das BFA die Situation der Gesamtfamilie. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umständen eine Entwurzelung bedeuten, die eine aussergewöhnliche Härte darstellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die soziale Integration erfolgreich verläuft und dass die Kinder die Jugend- und Adoleszenzjahre, die für die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend sind, in der Schweiz verbracht haben. Ein sehr langer Aufenthalt in der Schweiz kann die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage etwas herabsetzen (BGE 123 II 125ff. und 124 II 110ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Bundesrat besteht keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne der geforderten Globallösung zu treffen und bei Familien neben der beruflichen Integration lediglich das Einreisedatum als massgebliches Element für die Bewilligungserteilung zu betrachten. Eine solche Lösung wäre insbesondere auch problematisch, im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung mit den vielen Personen, welche die Anordnungen der Behörden pflichtgemäss befolgt und die Schweiz bereits verlassen haben. In den mit der Motion angesprochenen Fällen hat zudem nie ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz bestanden. Die Behörden haben immer deutlich darauf hingewiesen, dass lediglich ein vorübergehender Aufenthalt gewährt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der geltenden Bestimmungen wird humanitären Anliegen im Einzelfall bereits angemessen Rechnung getragen. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine ausführliche Stellungnahme zur Motion Bühlmann vom 29. April 1998 (98.3200) und seine Antwort auf die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion vom 8. Juni 1998 (98.3225).&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, rechtliche Grundlagen zu schaffen, um Ausländern, die vor 1992 legal in die Schweiz eingereist sind, hier eine berufliche Tätigkeit ausüben und eine Familie bzw. Teilfamilie haben, einen Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Für Ausländer dieser Kategorie bedeutet eine Wegweisung nach über sechs Jahren eine unzumutbare Härte im Sinne der schweizerischen Ausländergesetzgebung. Bewilligungen sollten erteilt werden können, sofern die Kantone dies beantragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Langjährig ansässige Ausländer. Aufenthaltsbewilligung</value></text></texts><title>Langjährig ansässige Ausländer. Aufenthaltsbewilligung</title></affair>