{"id":19983678,"updated":"2025-11-14T08:49:45Z","additionalIndexing":"Informationsrecht;Geschichtswissenschaft;Vertrauen;Expertenkommission;Amtsgeheimnis;Zweiter Weltkrieg","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Dem Amtsgeheimnis unterliegen nach der Praxis des Bundesgerichtes Tatsachen, die relativ unbekannt sind und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnisherrn besteht, das er gewahrt wissen will. Derartige Informationen waren in den drei von der UEK in Washington verteilten Arbeitspapieren nicht enthalten.<\/p><p>2. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 9 Abs. 4 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 sowie Art. 320 StGB, in Verbindung mit Art. 340 und 343 StGB). Das Problem stellt sich aber im vorliegenden Fall, wie gesagt, nicht.<\/p><p>3. Mit der Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission haben Parlament und Bundesrat ihren Willen bekundet, eine umfassende, unvoreingenommene und transparente Untersuchung der zur Diskussion stehenden historischen Fakten im Zusammenhang mit der Thematik Schweiz - Zweiter Weltkrieg vorzunehmen. Wie der Bundesrat bereits feststellen konnte, wäre der Vorfall in Washington im Interesse der Sache zu vermeiden gewesen.<\/p><p>Zur Gewährleistung einer unabhängigen Forschungsarbeit verfügt die UEK über ein Einsichtsrecht in alle öffentlichen und privaten Akten, die für die Untersuchung relevant sind. Gegenstück dieses Sonderrechtes sind die Vertraulichkeit der Untersuchung und der Untersuchungsmaterialien sowie die Bestimmung, wonach der Bundesrat die Untersuchungsergebnisse vollständig, aber unter Wahrung von Persönlichkeitsschutzinteressen veröffentlicht. Ungeachtet ihrer Unabhängigkeit hat sich die UEK somit an die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit den Archivmaterialien und Untersuchungsergebnissen zu halten.<\/p><p>Die UEK ist andererseits darauf angewiesen, zur Erfüllung ihres Mandates auch mit in- und ausländischen Forschern Kontakte zu pflegen. Diese Kontaktpflege hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion vom 9. Juni 1998 (98.3229) ausdrücklich unterstützt. Der Umgang der UEK mit der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen ihres Mandates und der rechtlichen Vorgaben. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Stamm Luzi vom 20. März 1998 ausgeführt hat, \"besteht seitens der Öffentlichkeit, einschliesslich des Parlamentes, ein grosses Informationsbedürfnis hinsichtlich der Arbeiten und Tätigkeiten der UEK. Da die Diskussion über historische Fragen heute vielfach über die Medien erfolgt, ist die Information durch UEK-Vertreter nützlich und erwünscht. Dass in diesem Zusammenhang der Präsident und die andern Mitglieder der UEK nicht auf noch unveröffentlichte Ergebnisse der laufenden Forschungsarbeiten eingehen und damit eine ruhige und ungestörte Arbeitsweise ihrer Kommission gewährleisten, versteht sich von selbst.\"<\/p><p>4. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Stamm Luzi vom 20. März 1998 darauf hingewiesen, dass sich die vom Bundesrat eingesetzten Mitglieder der UEK allein durch ihre persönliche Integrität und ihren wissenschaftlichen Ruf für ihre Ernennung qualifiziert haben. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diese Aussage in Frage zu stellen. Für die Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern, Beratern und anderem Personal und für die Umsetzung des erteilten Mandates in ein Forschungskonzept ist die UEK selbst verantwortlich.<\/p><p>Die UEK sieht sich in ihrer Arbeit ohne Zweifel auch mit den Schattenseiten des schweizerischen Verhaltens in jener schwierigen Zeit konfrontiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die UEK ihre Berichte einseitig auf negative Fragestellungen fokussieren wird, denn im Rahmen ihrer Untersuchungen wird sie selbstverständlich auch auf die zahlreichen der Schweiz zuzurechnenden positiven Seiten stossen. Das Beispiel der Flüchtlingspolitik ist in dieser Hinsicht symptomatisch. Einerseits wissen wir schon heute, dass hier von der Schweiz Fehler begangen wurden - Fehler, die Bundespräsident Villiger im Jahre 1995 im Namen des Bundesrates bedauert und für die er sich entschuldigt hat. Ebenso bekannt ist andererseits das viele Gute, das die Schweiz damals zugunsten der Flüchtlinge leistete, indem sie Zehntausende von Zivilflüchtlingen rettete. Dieses differenzierte Bild bringen verschiedene neuere Veröffentlichungen zum Ausdruck, u. a. \"Frontières et camps\" (André Lasserre, 1995), \"Die Schweiz und die Flüchtlinge\" (Zeitschrift des Schweizerischen Bundesarchives 22\/1996), \"Umgang mit Fremden in bedrängter Zeit\" (J. Stadelmann, 1998) und \"La frontiera della speranza\" (Renata Broggini, 1999).<\/p><p>5. Die UEK arbeitet nach wissenschaftlichen Methoden; daran ist ihre Glaubwürdigkeit zu messen.<\/p><p>Eine umfassende Würdigung der UEK-Arbeiten wird erst nach Vorliegen des Schlussberichtes vorzunehmen sein. Die Erkenntnisse der UEK sind bekanntlich nicht als endgültige historische Wahrheit zu betrachten, sondern unterliegen wissenschaftlicher Kritik sowie politischer Bewertung.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Anlässlich der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte der Holocaust-Ära hat die Bergier-Kommission am 2. Dezember 1998 Kurzberichte zu den drei Themen Versicherungen, Flüchtlingspolitik und Raubgold aufgelegt.<\/p><p>Gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 betreffend die historische und rechtliche Untersuchung des Schicksals der infolge der national-sozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte unterstehen die mit der Durchführung der Untersuchung betrauten Personen sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Amtsgeheimnis. Nach Artikel 6 stehen sämtliche Untersuchungsmaterialien in der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesrates.<\/p><p>Es ist offensichtlich, dass mit dem eingangs genannten Vorgehen das Amtsgeheimnis verletzt worden ist.<\/p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um Beantwortung nachstehender Fragen:<\/p><p>1. Ist eine Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung eingeleitet worden (Bundesbeschluss Art. 9 Abs. 2)?<\/p><p>2. Welche Behörde ist für die Strafverfolgung zuständig (Bundesbeschluss Art. 9 Abs. 4)?<\/p><p>3. Glaubt der Bundesrat nicht auch, dass der Umstand, dass die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht, die jeder gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflicht vorgeht (Bundesbeschluss Art. 5), ihr Gegengewicht in der Einhaltung des Amtsgeheimnisses haben muss, und dass das in Washington gezeigte publizitätsgeile Verhalten einzelner Kommissionsangehöriger geeignet ist, das Vertrauen in die Bergier-Kommission und ihre Arbeit nachhaltig zu belasten?<\/p><p>4. Ist die in den Medien geäusserte Annahme, dass in diesem vom Bundesrat gewählten Gremium mehrheitlich Forscher sitzen, denen es nicht \"nur\" um die Aufarbeitung der ganzen schwierigen Vorgänge der Vergangenheit geht, sondern die die Schweiz möglichst ununterbrochen an den Pranger gestellt sehen wollen, nach der Ansicht des Bundesrates völlig von der Hand zu weisen?<\/p><p>5. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die Glaubwürdigkeit der Bergier-Kommission wiederherzustellen, damit der Wert ihrer Erkenntnisse dereinst nicht als völlig fragwürdig betrachtet werden muss?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bergier-Kommission. Widerrechtlicher publizistischer Aktivismus"}],"title":"Bergier-Kommission. Widerrechtlicher publizistischer Aktivismus"}