{"id":19990409,"updated":"2024-04-10T18:46:36Z","additionalIndexing":"freie Schlagwörter: Bausparen;Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Hypothek","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Demnach wird kein Eigenmietwert mehr aufgerechnet, wobei anderseits auch der Hypothekarzinsabzug entfällt. Indessen kann der Steuerpflichtige während einer Übergangsfrist von 20 Jahren beantragen, beim bisherigen System zu verbleiben. Diesfalls soll der Hypothekarzinsabzug in betraglich limitierter Höhe (Eigenmietwert zuzüglich 20 000 Franken\/Stabilisierungsprogramm: Vermögensertrag zuzüglich 50 000 Franken) zulässig sein. Mittels Sperrfristen hat der Gesetzgeber den kurzfristigen Systemwechsel einzugrenzen. In beiden Fällen sind die Unterhaltsaufwendungen im bisherigen Umfange zum Abzug zuzulassen. Zur Förderung des Ersterwerbes ist ferner ein steuerlich begünstigtes Bausparen einzuführen. Sodann ist für Ersterwerber während einer beschränkten Dauer ein degressiv verlaufender Hypothekarzinsabzug zuzulassen.<\/p><p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative werden die verschiedenen Gruppen von selbst nutzenden Hauseigentümern möglichst gleichgestellt. Auch erfolgt keine Benachteiligung der Mieter. Zudem werden gemäss Verfassungsauftrag sowohl das Bausparen wie auch die Ersterwerber steuerlich gefördert.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:<\/p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind im Zusammenhang mit einer Neuregelung der Eigenmietwertbesteuerung in folgendem Sinne zu ändern:<\/p><p>1. Auf die Aufrechnung eines Eigenmietwertes wird verzichtet. Anderseits entfällt der bisherige Hypothekarzinsabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum.<\/p><p>2. In den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Neuregelung kann der Steuerpflichtige beantragen, sich einen massvollen Eigenmietwert aufrechnen zu lassen. Diesfalls können auch die Hypothekarzinsen in Abzug gebracht werden, jedoch maximal im Umfange des aufgerechneten Eigenmietwertes zuzüglich 20 000 Franken. Dieser Betrag ist der jeweiligen Entwicklung der Hypothekarzinsen und der Teuerung anzupassen.<\/p><p>3. Zur Vermeidung von Steuerumgehungen ist der kurzfristige Systemwechsel durch Sperrfristen einzugrenzen.<\/p><p>4. Die Unterhaltsabzüge sind in jedem Falle im heutigen Umfange zuzulassen.<\/p><p>5. Zur Förderung des Ersterwerbes ist ein steuerlich begünstigtes Bausparen einzuführen. Ferner ist für Ersterwerber während einer grosszügig bemessenen Dauer ein degressiv ausgestalteter Hypothekarzinsabzug zuzulassen, der nicht mit dem Abzug gemäss Ziffer 2 kombiniert werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besteuerung des Eigenmietwertes. Neuregelung"}],"title":"Besteuerung des Eigenmietwertes. Neuregelung"}