{"id":19990446,"updated":"2024-04-10T12:06:12Z","additionalIndexing":"Börsenwert eines Unternehmens;Aktienrecht;Aktiengesellschaft;Obligationenrecht;Aktie","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Gemäss heutigem Recht beträgt der Mindestnennwert von Aktien schweizerischer Gesellschaften 10 Franken. Bis zur Aktienrechtsreform von 1991 lag er gar noch bei 100 Franken.<\/p><p>2. Für die von mir beantragte weitere Reduktion können die gleichen Gründe vorgebracht werden, wie sie schon bei der Reduktion von 1991 gegeben waren:<\/p><p>Es soll den schweizerischen Publikumsgesellschaften ermöglicht werden, ihre Aktien in einer kapitalmarktgerechten Grösse zu plazieren. Je grösser der minimale Nennwert, desto schwerer sind die Aktien von erfolgreichen Gesellschaften; und je schwerer die Aktie, desto mehr sind kleine Anleger sowie Anleger, die auf hohe Liquidität Wert legen, als Nachfrager ausgeschlossen. Das wiederum kann negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Titels haben und die Kosten des Unternehmens bei der Beschaffung von neuem Eigenkapital erhöhen.<\/p><p>3. Da schweizerische Publikumsgesellschaften in den letzten Jahren äusserst erfolgreich waren und damit ihren Marktwert und ebenso den Wert ihrer Aktien stetig erhöhten, stellt sich das Problem der Reduktion des Mindestnennwertes erneut. Viele dieser Publikumsgesellschaften haben heute bereits wieder relativ schwere Titel, obwohl sie im Zuge der Aktienrechtsreform von 1991 den Nominalwert ihrer Aktien auf den Mindestnennwert von 10 Franken reduzierten. Solch schwere Titel - auch wenn die betreffenden Aktienkurse mit 150, 250 oder 500 Franken optisch immer noch tief erscheinen - stellen für die betroffenen schweizerischen Publikumsgesellschaften im internationalen Wettbewerb aus folgenden Gründen einen gravierenden Nachteil dar:<\/p><p>a. Es erhöhen sich tendenziell die Kapitalbeschaffungskosten.<\/p><p>b. Schweizerische Publikumsgesellschaften sind bei der Kotierung an ausländischen Börsen oftmals benachteiligt, da insbesondere die wichtigen angelsächsischen Märkte kein Verständnis für Titel dieser Grössenordnung haben.<\/p><p>c. Bei internationalen Zusammenschlüssen oder beim Erwerb von ausländischen Gesellschaften mittels Aktientausch stellen sich gelegentlich fast unüberwindbare Schwierigkeiten ein, die den ausländischen Aktionären für ihre bisherigen leichten Titel nicht wesentlich schwerere Werte angeboten werden können.<\/p><p>d. Die aus verschiedenen Gründen wünschenswerte Ausweitung von Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen wird durch hohe Aktienkurse erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.<\/p><p>4. Gegen die Einführung von \"Kleinstaktien\" mit einem Nennwert von 1 Franken oder weniger wurde bei der Revision von 1991 hauptsächlich eingewendet, dass dadurch die korrekte Abrechnung der Verrechnungssteuer verunmöglicht würde. Mit der Fortentwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sollten - wie auch ausländische Steuersysteme belegen - derartige steuerliche Abwicklungen zu bewerkstelligen sein. Dass sich bei einer Ausweitung des Aktionärskreises und dessen zunehmender Internationalisierung sich die administrativen Abwicklungsprobleme bei der Verrechnungssteuer erhöhen, ist richtig, aber eine im Interesse des Wirtschaftsstandortes zu akzeptierende Konsequenz. Allenfalls könnte man solchen Problemen entgegenwirken, indem man festhält, dass Gesellschaften, die über kleine Nennwerte verfügen, die Dividende nur in Form von beispielsweise auf 10 Rappen gerundeten Beträgen ausrichten dürfen.<\/p><p>5. Allenfalls könnte man sich überlegen, die Einführung eines Mindestnennwertes von 1 Franken nur den Publikumsaktiengesellschaften vorzubehalten. Ebenfalls könnte im Zuge dieser partiellen Aktienrechtsrevision geprüft werden, ob auf die gesetzliche Festlegung eines Mindestnennwertes vollends verzichtet und  im Sinne bewährter ausländischer Muster  auch nennwertlose Aktien eingeführt werden sollen. Da aber nun einmal ein festes Nennkapital ein wesentlicher Bestandteil des schweizerischen Aktienrechts bildet und ein Systemwechsel relativ umfangreiche gesetzliche Änderungen zur Folge hätte, gehe ich mit dieser parlamentarischen Initiative bewusst nicht so weit.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:<\/p><p>Art. 622 Abs. 4 des Obligationenrechts ist so zu ändern, dass Aktiengesellschaften schweizerischen Rechts den Mindestnennwert ihrer Aktien auf einen Franken festsetzen bzw. reduzieren können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Herabsetzung des Mindestnennwertes von Aktien"}],"title":"Herabsetzung des Mindestnennwertes von Aktien"}