{"id":19991021,"updated":"2025-06-24T23:07:09Z","additionalIndexing":"Geld;Drogenhandel;Beschlagnahme;eingezogene Vermögenswerte","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2289,"gender":"f","id":77,"name":"Fehr Lisbeth","officialDenomination":"Fehr Lisbeth"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-15T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4517"},"descriptors":[{"key":"L04K01010205","name":"Drogenhandel","type":1},{"key":"L04K05010103","name":"Beschlagnahme","type":1},{"key":"L05K0501010301","name":"eingezogene Vermögenswerte","type":1},{"key":"L04K11030201","name":"Geld","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-05-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(921452400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(928101600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2289,"gender":"f","id":77,"name":"Fehr Lisbeth","officialDenomination":"Fehr Lisbeth"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"99.1021","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1a. Grundsätzlich fällt die Einziehung in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Da die Einziehungen in den kantonalen Finanzkonten nicht unter speziellen Rubriken erfasst sind, hat sich die Erhebung der eingezogenen Beiträge als äusserst schwierig erwiesen. Die Kantone, die einen Spezialfonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (vgl. Ziff. 3) eingerichtet haben, waren jedoch in der Lage, uns Frankenbeträge zu nennen:<\/p><p>- Genf: 1995: 15 304 608 Franken; 1996: 1 218 209; 1997: 6 076 575; 1998: 3 880 524.<\/p><p>- Freiburg: 1997: 6500; 1998: 14 300; 1999: 156 294.<\/p><p>- Waadt: 1997: 2 622 971; 1998: 48 872 854.<\/p><p>1b. Bei Betäubungsmitteldelikten kann die Bundesanwältin Ermittlungen anordnen, wenn die Widerhandlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden (Art. 29 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz, BetmG, in Verhältnis mit Art. 259 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, BStP). Werden die Ermittlungen eingestellt, ist sie zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig (Art. 73 BStP). Seit 1994 wurden durch die Bundesanwaltschaft rund 128 000 Franken eingezogen. Zurzeit sind Vermögen im Wert von rund 3,7 Millionen Schweizerfranken sowie rund 127 Millionen US-Dollars beschlagnahmt.<\/p><p>Im internationalen Bereich hat die Schweiz seit 1992 mehrere Vereinbarungen mit den USA über die Teilung von eingezogenen Drogengeldern abgeschlossen. Im Zusammenhang mit Auslieferungen hat der Bund bis heute rund 25 526 000 Franken eingenommen.<\/p><p>1c. Zu berücksichtigen ist, dass die Beiträge der eingezogenen Vermögen je nach Einziehungsfall stark schwanken können.<\/p><p>2a. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) enthält keine Bestimmungen über die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte im internationalen Bereich. Die schweizerischen Behörden haben deshalb einzelfallweise Teilungsvereinbarungen hauptsächlich mit den USA und Kanada abgeschlossen. In der Regel werden die eingezogenen Beträge hälftig zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat aufgeteilt.<\/p><p>2b. Im innerstaatlichen Bereich verfügen die Kantone über die aufgrund des Strafgesetzbuches eingezogenen Vermögenswerte (Art. 381 StGB). Bei Straffällen, welche durch die Bundesassisen oder das Bundesstrafgericht beurteilt werden, fallen die Einziehungserlöse an den Bund. Das StGB regelt indessen weder die Verteilung unter mehreren an einem Strafverfahren beteiligten Kantonen noch die Verteilung zwischen Kantonen und dem Bund in Bundesstrafsachen, welche den kantonalen Behörden übertragen werden, oder in den Fällen der internationalen Rechtshilfe.<\/p><p>Aufgrund fehlender klarer und genauer Regeln entstehen oft Streitigkeiten. Das bekannteste Beispiel ist der Fall Arana de Nasser. Nach mehrjährigen Verhandlungen haben die Kantone Zürich und Waadt sowie der Bund die der Schweiz zustehenden 120 Millionen Franken im Verhältnis von je 40 Prozent für die beiden Kantone und 20 Prozent für den Bund aufgeteilt.<\/p><p>3. Wie bereits unter Ziffer 2 aufgeführt, bestehen im fraglichen Bereich gar keine oder ungenügende gesetzliche Grundlagen. Um Streitigkeiten zu vermeiden und die aufgezeigte Lücke in der Gesetzgebung zu schliessen, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Oktober 1998 eine Expertenkommission \"Sharing\" eingesetzt. Diese erhielt die Aufträge:<\/p><p>- zu untersuchen, in welchen nationalen und internationalen Fallkonstellationen sich das Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung der Aufteilung der Einziehungserträge stellt;<\/p><p>- zu prüfen, nach welcher Methode eine Aufteilung vorzunehmen ist, die den Aufwendungen und Interessen der am Verfahren beteiligten Gemeinwesen sowie dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung optimal entspricht;<\/p><p>- abzuklären, ob eine gesetzliche Regelung in einzelnen bestehenden Bundesgesetzen (StGB, IRSG, BstP) oder aber in einem separaten Erlass erfolgen soll;<\/p><p>- zu prüfen, ob eingezogene Mittel allenfalls zweckgebunden verwendet werden sollen.<\/p><p>Vorgesehen ist, dass die Expertenkommission ihren Bericht mit einem Gesetzentwurf im Herbst 1999 vorlegen wird.<\/p><p>4a. Grundsätzlich fliessen Einziehungserlöse in den Kantonen und beim Bund in die allgemeine Staatskasse.<\/p><p>Drei Kantone haben gesetzliche Grundlagen über die Verwendung eingezogener Gelder aus dem Drogenhandel geschaffen und einen Fonds eingerichtet (Genf 1994, Freiburg 1996 und Waadt 1997). Im Kanton Freiburg werden mit den Einziehungserlösen die Information und die vorbeugenden Massnahmen auf dem Gebiet der Drogenabhängigkeit, die polizeilichen und gerichtlichen Mittel für die Bekämpfung des Drogenmissbrauches, die medizinisch-soziale Betreuung von Drogenabhängigen sowie Programme für die alternative Produktion und Beschäftigung in den drogenproduzierenden und -verarbeitenden Ländern finanziert. Im Kanton Genf beschränkt sich die Widmung der Einziehungen auf die Drogenprävention und die Hilfe in Ländern der Dritten Welt. Der Kanton Waadt hat den Fondszweck auf die Vorbeugung und Bekämpfung der Alkoholsucht ausgeweitet.<\/p><p>4b. Die Expertenkommission \"Sharing\" prüft zurzeit, ob es angebracht ist, eine Regelung über die Verwendung der aus dem Drogenhandel stammenden eingezogenen Gelder auf eidgenössischer Ebene einzuführen oder ob es den betroffenen Gemeinwesen - also auch dem Bund bezüglich seiner eigenen Anteile an den anfallenden Einziehungserlösen - überlassen sein soll, diese Frage jeweils in eigener Verantwortung zu regeln.<\/p><p>5a. In den meisten Ländern fliessen die aus dem Drogenhandel stammenden Einziehungserlöse in die allgemeine Staatskasse, beispielsweise in Deutschland, Österreich oder Kanada.<\/p><p>In Österreich wurde geprüft, ob Drogengelder bei der Bekämpfung des Drogenhandels und bei der Behandlung von Drogensüchtigen verwendet werden sollen. Diese Idee wurde allerdings nicht ins Betäubungsmittelgesetz (BetmG) aufgenommen. Gemäss kanadischem Recht müssen Teilungsvereinbarungen vorsehen, dass die Verwendung der verteilten Gelder an keine Bedingung geknüpft ist.<\/p><p>5b. Nach Auskunft des Institutes für Rechtsvergleichung haben einige Länder - andere Länder sind daran - Spezialregeln über die Zweckbindung von aus dem Drogenhandel stammenden Einziehungen eingeführt.<\/p><p>- Der luxemburgische Gesetzgeber hat 1992 einen Fonds zur Bekämpfung des Drogenhandels eingerichtet, welcher durch alle gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz eingezogenen Vermögen gespiesen wird. Dieser Fonds soll die Vorbereitung, die Koordination und den Einsatz von Mitteln bei der Bekämpfung des Drogenhandels und der Drogenabhängigkeit sowie anderer direkter oder indirekter Auswirkungen des Drogenhandels fördern.<\/p><p>- In Frankreich fliessen die Einziehungen in die allgemeine Staatskasse. Der Premierminister hat jedoch am 17. März 1995 ein Gesetz unterzeichnet, welches vorsieht, dass die aus der Einziehung von Mobilien oder Immobilien stammenden Erlöse von Personen, welche aufgrund von Drogendelikten verurteilt worden sind, dem Etat für Sozialausgaben zur Verfügung gestellt werden. Diese Gelder sollen jenen Ministerien, welche bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit zusammenarbeiten, zur Verbesserung der Ausrüstungs- und Betriebsmittel - jedoch nicht der Personalkosten - dienen.<\/p><p>- In Italien können bei Anti-Drogen-Operationen eingezogene bewegliche und unbewegliche Vermögen der Polizei für die Drogenbekämpfung oder Organisationen und Gemeinwesen, welche mit der Wiedereingliederung von Drogenabhängigen betraut sind, zugewiesen werden. Verwertungserlöse aus Einziehungen sind demgegenüber unter dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium (zweckgebunden für Aktivitäten, welche der Wiedereingliederung von Drogenabhängigen dienen) und dem Präsidium des Ministerrates (für Eingriffe in den Bereichen der Vorbeugung und Wiedereingliederung) aufzuteilen.<\/p><p>- In Belgien schliesslich arbeitet die Verwaltung derzeit an einem Entwurf, welcher vorsieht, dass Einziehungen zweckgebunden für die Finanzierung von Zentren zur Behandlung von Drogenabhängigen eingesetzt werden sollen, und zwar über den Umweg des Versicherungssystems für Krankheit und Invalidität.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Schweiz werden jährlich umfangreiche Gewinne aus dem illegalen Drogengeschäft, die sogenannten \"Drogengelder\", sichergestellt und einbehalten.<\/p><p>1. Um welche Beträge handelte es sich in den letzten Jahren?<\/p><p>2. Wie werden diese Drogengelder zwischen dem Bund und anderen Staaten bzw. Bund und Kantonen aufgeteilt?<\/p><p>3. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Aufteilung und die Verwendung dieser Drogengelder?<\/p><p>4. Welcher Verwendung werden diese Drogengelder in Bund und Kantonen zugeführt?<\/p><p>5. Wozu werden im Ausland solche Drogengelder eingesetzt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konfiszierte Drogengelder"}],"title":"Konfiszierte Drogengelder"}