﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19991082</id><updated>2025-06-24T23:01:01Z</updated><additionalIndexing>Abfallaufbereitung;Wettbewerbsbeschränkung;Getränkeverpackung;Umweltrecht;Discountgeschäft;Einwegverpackung;Kunststoff</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2147</code><gender>m</gender><id>173</id><name>Reimann Maximilian</name><officialDenomination>Reimann Maximilian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1999-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4519</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L07K07050103020401</key><name>Kunststoff</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070101010201</key><name>Einwegverpackung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010201</key><name>Abfallaufbereitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010309</key><name>Umweltrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070101010202</key><name>Getränkeverpackung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070105010103</key><name>Discountgeschäft</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1999-09-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1999-06-15T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1999-09-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2147</code><gender>m</gender><id>173</id><name>Reimann Maximilian</name><officialDenomination>Reimann Maximilian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>99.1082</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Getränkeflaschen aus PET gehören zu jenen Abfällen, für die aus ökologischen Gründen eine Verwertung angezeigt ist. Schon vor dem Erlass der VGV setzte sich die Getränkebranche dafür ein, dieses Ziel soweit möglich in eigener Verantwortung zu erreichen. Die VGV trug diesem Anliegen insofern Rechnung, als sie für die im Siedlungsabfall endende Menge PET-Flaschen eine Toleranzschwelle festlegte. Ausserdem führte sie eine Meldepflicht für die in Umlauf gesetzten und für die verwerteten Mengen an Verpackungsmaterial ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Aufbau und den Betrieb eines landesweiten Sammel- und Verwertungssystems gründeten Wirtschaftskreise seinerzeit den Verein PRS. Die Mitglieder bezahlen der PRS pro abgesetzte PET-Flasche einen festgelegten Betrag von einigen Rappen. Aus diesem - auf freiwilliger Basis erhobenen - vorgezogenen Recyclingbeitrag finanziert die PRS die Sammlung, den Transport und die Verwertung gebrauchter PET-Flaschen. Mit beachtlichem Elan erreichte die PRS innerhalb weniger Jahre nach der Gründung eine Verwertungsquote der PET-Flaschen von über 70 Prozent; mittlerweile stieg die Quote auf rund 80 Prozent. Damit werden die von der VGV gesetzten Ziele erreicht. Das freiwillige System liegt auch im Interesse der Verwaltung, erspart es ihr doch administrativen Aufwand.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Solche freiwilligen Systeme unterliegen immer der Gefahr, dass Trittbrettfahrer von ihnen profitieren, ohne die entsprechenden Beiträge zu bezahlen. Treten allzuviele Trittbrettfahrer auf, erwachsen den Teilnehmern freiwilliger Systeme beträchtliche Nachteile auf dem Markt. Dies gefährdet den Fortbestand freiwilliger Lösungen. Um die aus Sicht der Behörden erwünschte freiwillige Lösung zu schützen, trat auf den 1. April 1998 eine neue Bestimmung der VGV in Kraft: Wer die Entsorgung der abgegebenen PET-Flaschen nicht durch finanzielle Beiträge sicherstellt, muss selber PET-Flaschen zurücknehmen und auf eigene Kosten verwerten. Nachdem die Firma Denner AG offenbar seit dem 1. November 1998 nicht mehr mit der PRS zusammenarbeitet, fällt sie unter die neue VGV-Bestimmung. Die Firma muss somit PET-Flaschen zurücknehmen, einem geeigneten Betrieb zur Verwertung übergeben und die sich daraus ergebenden Kosten tragen. Als Verwertung gilt nur die stoffliche Verwertung, nicht aber die Verbrennung mit Nutzung der Energie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat im Frühjahr 1999 die Denner AG aufgefordert, ihrer Auskunftspflicht über die zurückgenommenen PET-Getränkeflaschen nachzukommen. Die Denner AG hat in der Folge die gewünschten Angaben geliefert und damit glaubhaft nachgewiesen, dass sie ab November 1998 in eigener Verantwortung PET-Flaschen gesammelt und der Verwertung zugeführt hat. Das Buwal wird die Angaben über die Sammlung und Verwertung von PET-Flaschen auch in den kommenden Jahren aufmerksam verfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Denner AG ist nicht verpflichtet, 70 Prozent der von ihr verkauften PET-Flaschen der Verwertung zuzuführen. Ebensowenig muss die Verwertung in der Schweiz geschehen. Nach der VGV müssen Konsumenten leere PET-Flaschen während der ganzen Öffnungszeiten in den Verkaufsstellen, welche solche Flaschen verkaufen, zurückgeben können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Denner AG ist erst seit dem Ende der Zusammenarbeit mit der PRS, d. h. seit November 1998, zum Sammeln und Verwerten von PET-Flaschen verpflichtet. Die von der Firma gemäss VGV für das Jahr 1998 eingereichten Angaben beziehen sich denn auch nur auf die Monate November und Dezember. Aus den vorliegenden Zahlen kann nicht auf einen ungenügenden Flaschenrücklauf geschlossen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Angaben über die Sammlung und Verwertung werden im Zweifelsfall überprüft. Der Betrieb, der die PET-Flaschen der Denner AG übernahm, hat glaubhaft nachgewiesen, dass er das Sammelgut im Ausland dem stofflichen Recycling zugeführt hat. Dem Buwal liegen keine Hinweise vor, wonach ein Anteil der fraglichen PET-Flaschen in einer Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Zum heutigen Zeitpunkt bestehen keine Hinweise, wonach die Denner AG die Vorschriften der VGV verletzt hat. Sollte irgendeine Firma die VGV nicht einhalten, so müsste das Buwal die zuständige kantonale Behörde um die Einleitung eines Strafverfahrens ersuchen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einführung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf PET-Flaschen würde sich dann aufdrängen, wenn das bestehende freiwillige PRS-System gefährdet wäre, weil ihm ein Teil der Wirtschaft die Unterstützung entzieht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ziel der Regelungen der VGV ist eine solidarische Beteiligung der Verursacher an Umweltschutzmassnahmen und die Verhinderung von Missbräuchen. Wenn eine Firma vorsätzlich den obenerwähnten Bestimmungen zuwiderhandelt, dann begeht sie eine Übertretung nach dem Umweltschutzgesetz. Dafür drohen eine Busse von maximal 5000 Franken und eine Haftstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten, die auch miteinander verbunden werden können. Viel einschneidender als diese Hauptstrafen können aber die Nebenstrafen ausfallen, welche die Richter verhängen können. Sogar bei Übertretungen kann der Richter nach Artikel 59 StGB die Einziehung von Vermögenswerten verfügen. Dies erlaubt es, alle wirtschaftlichen Vorteile einzuziehen, welche durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dabei kommen als wirtschaftliche Vorteile sowohl die Vermehrung der Aktiven als auch die Verminderung der Passiven in Betracht. Die Einziehung der Vermögenswerte wirkt weitaus abschreckender als eine Busse.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss geltender Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) sind Vertreiber von PET-Flaschen verpflichtet, mindestens 70 Prozent der verkauften PET-Einwegflaschen einzusammeln und einer korrekten Wiederverwertung zuzuführen. Da sich der Billig-Discounter Denner AG weigert, die von ihm verkauften PET-Flaschen über die landesweit tätige PET-Recycling Schweiz (PRS) zu entsorgen, die revidierte VGV ihm aber weiterhin das Trittbrettfahren zu Lasten korrekter und umweltbewusster Marktteilnehmer verbietet, ist die Denner AG gesetzlich zur Einrichtung eines eigenen PET-Recyclingsystems verpflichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie kommt die Denner AG ihren PET-Recyclingpflichten im Sinne der VGV nach, nachdem sie von der PRS mit vollem Recht seit Anfang November 1998 boykottiert und nicht mehr entsorgt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Kann die Denner AG den gesetzlichen Nachweis erbringen, dass sie mindestens 70 Prozent der von ihr verkauften PET-Flaschen einer korrekten Wiederverwertung in der Schweiz zuführt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Gewähr besteht, dass die Denner AG eigenes PET-Recyclinggut nicht einfach - direkt oder über Dritte - in in- oder ausländischen Kehrichtverbrennungsanlagen "entsorgen" lässt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Massnahmen behält sich der Bundesrat vor, falls sich die Denner AG weiterhin nicht an die VGV-Vorschriften hält? Ist allenfalls mit dem Erlass einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr für die gesamte PET-Getränkebranche zu rechnen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Mit der Weigerung, der PRS beizutreten, verschafft sich die Denner AG gegenüber der Konkurrenz jährliche Marktvorteile von schätzungsweise 1 bis 2 Millionen Franken. Demgegenüber sieht unsere Rechtsordnung (Art. 61 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes in Kombination mit Art. 106 Abs. 1 StGB) für "Umweltsünder" Bussen von maximal 5000 Franken vor. Erachtet er diesen tiefen Bussensatz im Verhältnis zu den Kostenvorteilen in vorliegendem Fall nicht förmlich als "Aufmunterungsprämie", sich weiterhin von den VGV-Pflichten zu distanzieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>PET-Flaschen-Recyclingsystem der Denner AG</value></text></texts><title>PET-Flaschen-Recyclingsystem der Denner AG</title></affair>