{"id":19991085,"updated":"2025-06-24T23:49:32Z","additionalIndexing":"Angestellte\/r;Verwaltungsformalität;Dienstleistung gegen Entgelt;AHV-Beiträge;Temporärarbeit","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4519"},"descriptors":[{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":1},{"key":"L04K08060113","name":"Verwaltungsformalität","type":1},{"key":"L05K0702020202","name":"Angestellte\/r","type":1},{"key":"L06K070106020201","name":"Dienstleistung gegen Entgelt","type":1},{"key":"L05K0702030214","name":"Temporärarbeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1999-08-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(929484000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(934927200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"99.1085","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Erwerbstätigen an die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ist ausschliesslich das Erwerbseinkommen, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allerdings das ganze Erwerbseinkommen (vgl. Art. 4 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG, Art. 3 Avig). So gilt als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 AHVG und Artikel 7 AHVV nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 124 V 100 Erw. 2 S. 101ff.).<\/p><p>Kleinsteinkommen können von der Beitragserhebung ausgenommen werden (Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV), wenn sie einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für die Beitragsbefreiung erforderlich ist eine im voraus abzugebende schriftliche Verzichtserklärung der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Eigentliche Bagatelleinkommen unterliegen somit nicht in jedem Fall der Beitragspflicht.<\/p><p>Für Lohnbeiträge schreibt das Gesetz das Quellenprinzip vor. Hinsichtlich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nehmen die Arbeitgebenden die Stellung von gesetzlichen Vollzugsorganen ein. In dieser Funktion haben sie mit den Ausgleichskassen für die vom Gesetz vorgeschriebene, grundsätzlich lückenlose Beitragserhebung auf allen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu sorgen.<\/p><p>Ob Erwerbseinkommen - und allenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit - vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle der Arbeitgebenden (Art. 68 Abs. 2 AHVG, Art. 162ff. AHVV) haben die Ausgleichskassen zuweilen die Nachzahlung geschuldeter Beiträge zu verfügen (Art. 39 AHVV). Arbeitgebende, die sich laufend bei ihrer Ausgleichskasse über die zutreffende Behandlung der von ihnen ausgerichteten Entgelte orientieren, können solche unliebsamen Überraschungen aber ohne weiteres vermeiden.<\/p><p>Ohne die Sozialversicherungsgesetze zu verletzen, könnten die \"Richtlinien der AHV\", d. h. namentlich die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn und das Kreisschreiben über die Kontrolle der Arbeitgeber, nicht im Sinne der Anregung geändert werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Bemühen um eine umfassende und gerechte Erfassung der AHV-Beiträge verlangen die AHV-Kassen von den Gewerbebetrieben eine vollständige Deklaration auch aller nebenamtlich oder zeitlich nur befristet engagierten Mitarbeiter.<\/p><p>Mir scheint allerdings, dass die AHV-Zweigstellen das Kind mit dem Bade ausschütten, wenn sie auch für Leistungen Dritter (nicht offiziell Selbständiger), die von einem Büro oder einer Firma mit einem kleinen Dienst beauftragt werden, oder gar - wie im Wallis passiert - für mietähnlich entrichtete Bodennutzungsentschädigungen vom Firmeninhaber AHV-Beiträge einziehen, wie für seine direkt fest- oder befristet angestellten Mitarbeiter.<\/p><p>Meine Frage oder Anregung: Könnten die diesbezüglichen Richtlinien der AHV nicht präziser formuliert werden, und könnte nicht gleichzeitig auch mit teurem bürokratieträchtigem Bagatellballast aufgeräumt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"AHV-Beiträge für Leistungen Dritter"}],"title":"AHV-Beiträge für Leistungen Dritter"}